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Getrennt lebend neuer Lebensmittelpunkt
06.09.2007, 09:31 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.09.2007 09:32 von Hans-Christian.)
Beitrag: #31
RE: Getrennt lebend neuer Lebensmittelpunkt
Hans-Christian schrieb:...
Wer dann zwei Fahrten ansetzt pro Tag brauch sich nicht zu wundern, wenn man ihm eine streicht. Und dann natürlich die größere.

Diese Aussage von mir ist falsch.

Klarstellend gilt:

Gestrichen werden muß der Umweg (das heißt hier die zusätzliche Fahrt Wohnung am Arbeitsort zur Arbeitsstätte) und nicht die längere Fahrt Arbeitsstätte zum Lebensmittelpunkt. Da gilt, entsprechen §9 EStG in Verbindung mit R42 LStR 2005, die kürzeste Entfernung Arbeitstätte-Lebensmittelpunkt, egal wie er fährt.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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06.09.2007, 15:18
Beitrag: #32
RE: Getrennt lebend neuer Lebensmittelpunkt
Hallo

Ohne jetzt jede Bemerkung im Detail gelesen zu haben, verstehe ich die Disskusion nicht ganz, da der R 42 doch ziemlich eindeutig ist.

Fakt: Arbeitsstelle X, für die Übernachtung genutzt wird Wohnung 1 und Wohnung 2

Die entferntere Wg. ("die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht")wird anerkannt, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt befindet. Finden sich dafür nicht genügend Argumente (Familie usw.) gilt automatisch: "Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zwei Mal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet."

Es ist also n. R 42 völlig egal, wer an der entfernteren Wg. noch wohnt, warum er dahin fährt, ob die Wg. aus eigenem Recht besteht, ob es ein Haushalt ist, oder oder oder

Auch eine Unterbrechung der Fahrt an der näher liegen Wg. ist unerheblich H 42: "Aufwendungen für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann Werbungskosten im Sinne des § 9  Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG , wenn die Fahrt an der näher zur Arbeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (>BFH vom 20.12.1991 - BStBl 1992 II  S. 306)"

Wo herrschen denn hier Zweifel an der Auslegung?

Viele Grüße

P.S. Bin im Moment zeitlich etwas knapp, so daß eine Antwort ev. etwas länger dauern kann.
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