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Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
08.06.2011, 14:40
Beitrag: #1
Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
Hallo Kollegen aus dem Finanzamt und aus der StB-Riege und vor Allem an die Zivilrechtler,

folgende Frage:

Wenn mir ein Mandant die allgemeine Vollmacht der DATEV, nach der ich

a) zur Vertretung berufen bin und
b) Empfangs-/Zustellvollmacht habe,

gegeben hat und ich nun (vorübergehend?) nur noch steuerlich aber eben nicht mehr als Sekretariat für den Mandanten tätig sein will, schreibe ich das FA an und teile mit, man möge Post wieder nur an den Mandanten senden.

Meine Frage also:

Dies ist ja eine von meiner Seite einseitige Sache. Wenn der Mandant sich dazu nicht äußert, - kann ich dann gegenüber dem FA diese Zustellvollacht einfach durch ein Briefchen wieder aufleben lassen, oder brauche ich dazu zwingend ein wieder vom Mandanten unterzeichnetes Formular/Erklärung?

Gruß, die Catja

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08.06.2011, 14:43
Beitrag: #2
RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
Ich behaupte, dann brauchst du wieder ein vom Mandanten unterschriebenes Formular.

Wir haben früher generell nur eine eingeschränkte Empfangsvollmacht verwendet, sodass wir zwar die Bescheide, aber nicht Erinnerungen und Mahnungen erhalten haben.

Das hat super funktioniert.

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08.06.2011, 15:19
Beitrag: #3
RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
Normalerweise hatte ich bislang nur solche Mandate, die im Festsetzungsverfahren (*klopf-auf-Holz*) mehr oder weniger unproblematisch waren und im Erhebungsverfahren Einzugsermächtigung hatten, - also hatte ich kaum überflüssige Post im Haus.

Inzwischen habe ich aber ein paar Schätzchen, die es eben immer auf Mahnungen, Ankündigungen der Vollstreckung, Zwangsgeldandrohungen, Zwangsgeldfestsetzungen etc. ankommen lassen und dazu ist mir meine Zeit zu schade.

Daher habe ich jetzt teilweise (einseitig von meiner Seite) das Finanzamt in Kenntnis gesetzt, man möge doch vorübergehend die Post an den Mandanten versenden und ich würde mich melden, sobald sich dies wieder ändere...

Fraglich war für mich eben, ob ich dann wirklich wieder ein Schreiben mit Unterschrift des Mdt brauche, wenn sich der Mdt nach der ans FA ursprüngliche übersendeten Vollmacht eben gegenüber dem finantamz NICHT mehr geäußert hat...

Grüße und Dank,

die Catja

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08.06.2011, 16:26
Beitrag: #4
RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
Hmm. Ich überlege neu.

Mandant Y erteilt dir in 2008 die Vollmacht und widerruft nicht.
Du meldest dich beim FA und sagst "bitte nicht alle Post zu mir". Mandant bleibt "still".
Somit müsste seine Vollmacht weiter gelten. Wenn du wieder willst, könntest du dann ans Finanzamt wieder herantreten,
mit der alten Vollmacht, die ja immer noch gilt...

Auch jetzt in 2011.

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08.06.2011, 16:39
Beitrag: #5
RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
Genau das ist das, was ich eigentlich möchte: Solange Ruhe vor FA-Post haben, wie der Pflichtl meint, ich sei seine persönliche Sekretärin (, - dass sich dergl. natürlich in den 10-teln bei der Honorarrechnung niederschlägt, ist klar, - aber blöd eben, wenn man Pauschalhonorare vereinbart hat...).

Wenn der Mandant dann (dank überqullenende Brieffkastens nebst klingelnebden Vollstreckunsgfreunden) kapiert hat, dass das Finanzamt schon on Berufs wegen lästig sein lann und man besser daran tut, berechtigte (!) Forderungen auch zu begleichen, nehme ich die Sekretariatstätigkeiten ja auch gerne wieder auf, - vorher aber eben nicht.

Hat einer der FA-Kollegen was zu dem Thema für mich parat?

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08.06.2011, 18:23
Beitrag: #6
RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
M. E. müsste es möglich sein, als Vollmachtnehmer eine Vollmacht jederzeit niederzulegen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Allerdings muss man das sicher dem Mandanten auch mitteilen, damit der Vorsorge treffen kann.

Das sollte schon aus Haftungsgründen im Eigeninteresse liegen, zumal das ja auch eine "erzieherische Maßnahme darstellt". Es ist im Übrigen auch möglich (ich weiß nicht, ob das in allen BL so ist) eine Empfangsvollmacht nur für das Festsetzungsverfahren bei FA speichern zu lassen.
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08.06.2011, 21:32
Beitrag: #7
RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
Dem FA reicht eine Erklärung des Steuerberaters, dass er nicht mehr für diesen Mandanten tätig ist und daher die Zustellvollmacht erloschen ist.
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08.06.2011, 21:41
Beitrag: #8
RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
Hallo,

hier spielt wohl das Zivilrecht keine Rolle, da die Bevollmächtigung in Steuersachen über die AO geregelt wird.

§ 80 Abs. 3 AO weist die Verwaltung ja nur an sich an einen Bevollmächtigten zu wenden, sofern dieser bestellt ist.
Die Vollmacht wird ohnehin erst wirksam durch Bekanntgabe gegenüber der Verwaltung.

Wenn der Bevollmächtigte also die Vollmacht nicht ausdrücklich widerruft, sondern lediglich die Verwendungsfunktion temporär einschränkt, sollte es eigentlich keiner neuen Vollmacht bedürfen, sondern lediglich der Information, dass sie wieder vollumfänglich durch den Bevollmächtigten wahrgenommen wird.

Vollmacht ist immer nur ein kann, kein muss.

Und im Zweifel ruft man bei der Veranlagungsstelle an und klärt das kurz ab. Gegebenenfalls wollen die eine neue Vollmacht haben und dann kann man die immer noch nachreichen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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08.06.2011, 21:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.06.2011 21:42 von Catja.)
Beitrag: #9
RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
@Petz: Tätig bin ich sehr wohl noch, - nur die Post will ich nicht mehr haben.

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08.06.2011, 21:46
Beitrag: #10
RE: Zustellvollmacht einseitig zurückgeben?
na, dann reicht eben die Erklärung, dass nur die Zustellvollmacht erloschen ist.
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