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Zustellvollmacht erloschen
27.05.2011, 10:01
Beitrag: #1
Zustellvollmacht erloschen
Hi Ihrs,

ich habe da einen Mandanten, der sich sehr lange "tot" gestellt hat, so dass ich vergangene Woche dem Finanzamt das Erlöschen der Zustellvollmacht mitgeteilt habe (=> hatte keine Lust, weiterhin quasi nur als Sekretärin für seine Finanzamtspost zu fungieren).

Nun traf diese Woche der Bescheid über die Aufhebung des VdN zum Schätzbescheid 2009 hier ein.

Praktische Vorgehensweise?

1.) Keinen Posteingangsstempel draufmachen und Zurückschicken an FA mit Bitte um Zustellung an Mandant direkt?

=> Wann ist denn dann Fristbeginn? *grübel*

2.) Selber weiterleiten an Mdt. mit Hinweis auf Einspruchsfrist etc.?

Wie macht ihr das?

Gruß, die Catja

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27.05.2011, 12:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.05.2011 12:52 von meyer.)
Beitrag: #2
RE: Zustellvollmacht erloschen
Muss man m. E. im Einzelfall entscheiden, je nachdem wie der Mandant so drauf ist und es für einen selbst am bequemsten ist.

Da der Bescheid offenbar erst gekommen ist, als dem FA (theoretisch) bekannt war, dass keine Empfangsvollmacht mehr besteht ist der m. E. nicht wirksam bekannt gegeben, so lange der nicht an den Mandanten weitergeleitet wird. Dadurch würde der Mangel vermutlich geheilt.

Rein praktisch wird das FA dies wohl nur mitbekommen, wenn man da explizit drauf hinweist, es sei denn, die haben das schon bei Eingang der Mitteilung bemerkt und entsprechend schon einen neuen Bescheid veranlasst.

PS: Das Ding heißt "Empfangsvollmacht".

Wenn der kein Mandant mehr ist, evt. eine der beiden Varianten, wobei ich 1) bevorzugen würde.

Wenn der noch Mandant ist, evt. nur formlos den Umstand mitteilen, ohne den Bescheid mitzuschicken. Man hat dann erstmal als Berater keinen Zeitdruck mehr und ist bei späterer Einreichung der Erklärung trotzdem noch im Verfahren.
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27.05.2011, 14:05
Beitrag: #3
RE: Zustellvollmacht erloschen
Danke @meyer für Ihre Stellungnahme, die (leider) genau meiner Einschätzung entspricht...

meyer schrieb:Muss man m. E. im Einzelfall entscheiden, je nachdem wie der Mandant so drauf ist und es für einen selbst am bequemsten ist.

Wuss´t ich´s doch, dass es keine Patentlösung gibt...

meyer schrieb:Da der Bescheid offenbar erst gekommen ist, als dem FA (theoretisch) bekannt war, dass keine Empfangsvollmacht mehr besteht ist der m. E. nicht wirksam bekannt gegeben, so lange der nicht an den Mandanten weitergeleitet wird. Dadurch würde der Mangel vermutlich geheilt.

Daher liegt das Teil auch noch hier auf dem Tisch und es ist noch kein Posteingangsstempel drauf.

(Mal ganz abgesehen davon, dass auch die Zustellfiktion mit den 3 Tagen hier hinfällig ist, weil der Bescheid das Bescheiddatum 19.05.2011 trägt und der Citymail-Aufkleber vom 21.05.2011 ist (Kuvert habe ich natürlich aufgehoben!), was zu einem Posteingang bei mir am 24.05.2011 führte...)

meyer schrieb:Rein praktisch wird das FA dies wohl nur mitbekommen, wenn man da explizit drauf hinweist, es sei denn, die haben das schon bei Eingang der Mitteilung bemerkt und entsprechend schon einen neuen Bescheid veranlasst.

Nö, - die sind da nicht so sehr fix in diesem FA (NRW).

meyer schrieb:PS: Das Ding heißt "Empfangsvollmacht".

Macht das einen Unterschied?
Ich hatte dem FA nur mitgeteilt, dass man Post wieder an den Mandanten versenden möge, - über Vertretung per se hatte ich mich erst mal nicht ausgelassen.


meyer schrieb:Wenn der kein Mandant mehr ist, evt. eine der beiden Varianten, wobei ich 1) bevorzugen würde.

Wenn der noch Mandant ist, evt. nur formlos den Umstand mitteilen, ohne den Bescheid mitzuschicken. Man hat dann erstmal als Berater keinen Zeitdruck mehr und ist bei späterer Einreichung der Erklärung trotzdem noch im Verfahren.

Und nun das Wichtigste: Wem mitteilen? Dem Mdt. oder dem FA?

Wenn ich den Bescheid an das FA zurückschicke mit dem Hinweis auf mein Schreiben vom Tt.MM.JJJJ, dass ich keine Post mehr für meinen Mandanten entgegennehme, kann ich damit die Frist nach hinten schieben, - und das ist das Ziel.

Er wird zwar seine Steuererklärungen weiters selber erstellen (selber schuld...), aber meine Beratungsleistungen und Fristschiebereien wohlwollend bezahlen (jepp, - sowas gibt es).
Von daher denke ich, ich werde die Teile ans FA zurückschicken und dem Mandanten schlicht telefonisch von deren (Nicht-)Existenz und Tragweite unterrichten.

Gegenmeinungen?

Danke und Gruß, die Catja

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27.05.2011, 19:10
Beitrag: #4
RE: Zustellvollmacht erloschen
Hallo,

Der Bescheid ist nicht bekannt gegeben, da Berater nicht mehr empfangsberechtigt.

Ein einfacher Satz an das FA reicht aus, mehr würde ich auch nicht machen.
Es sei denn, Du willst an dem Mandat in der Tat noch etwas machen. Gegebenenfalls muss er Dir eine neue Vollmacht unterschreiben.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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27.05.2011, 19:19
Beitrag: #5
RE: Zustellvollmacht erloschen
Bei mir endete die Empfangs"berechtigung" dadurch, dass ich selber entschieden gabe, dass ich keine Post vom FA mehr zugestellt bekommen mag.

Habe die Briefe jetzt ans FA zurückgeschickt mit der Bitte um Bekanntgabe an den Pflichtl selber (und Verweis auf mein Schreiben vom TT.MM.JJJJ).

Gruß, die Catja vom jetzt fast leeren Schreibtisch (in den Schrank hinter mir kucke ich aber lieber heute nicht mehr)

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