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§ 19 und § 13b UStG
18.05.2011, 22:02
Beitrag: #1
§ 19 und § 13b UStG
Hallo,


gleich noch so ein kleines Schmuckstück.

Unternehmer A, Regelbesteuerung - Sollversteuerer - nur steuerpflichtige Umsätze, hat mehrere Dienstleister, die ihm im Rahmen seiner Baubetreuung zuarbeiten. Die Zuarbeit besteht sowohl in Bauleistungen als auch in anderen, steuerpflichtigen Leistungen.

Einer jener Zuarbeiter erklärt seine Umsätze im Rahmen des § 19 UStG.

Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass für das Jahr 2009 die Umsätze im Rahmen des 19 getätigt wurden, wohl in der Annahme die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten. Tatsächlich werden die 17.500 überschritten, so dass ab 2010 die Umsätze als Regelümsätze hätten deklariert werden müssen - also Nettorechnungsausweis, Hinweis auf § 13b UStG.

Beim Unternehmer A wären diese dann entsprechend steuerlich erfasst und gemeldet worden.

In 2009 hat Unternehmer A die Umsätze, wegen § 19 UStG beim Zuarbeiter, als normale steuerfreie Umsätze erfasst. § 13b ordnet sich da dem § 19 unter, so dass die Wirkung des 13b sich nicht entfalten kann.

So ging es auch in den ersten Monaten des Jahres 2010 von statten, bis irgendwann mal Rechnungen mit 19%igem Ausweis und mal einfach netto ohne Hinweis auf 19 oder 13b UStG erfolgt sind.

Nach meiner Meinung hätte der Zuarbeiter schon die erste Rechnung netto, mit Hinweis auf § 13b UStG ausstellen müssen.
Die Rechnungen mit 19% USt-Ausweis sind verkehrt. Die ausgewiesene Steuer wird separat vom Zuarbeiter geschuldet und muss von diesem auch entprechend erklärt werden.

Unternehmer A erfährt dann irgendwann, das der Zuarbeiter nicht mehr nach 19 UStG versteuert darf.

Was passiert jetzt mit den fehlerhaft erfassten Umsätzen?

Denn Unternehmer A ging erst einmal von der Richtigkeit des 19 UStG aus, bis dann die erste Rechnung mit USt-Ausweis von 19% erfolgte. Eine Rechnungskorrektur wird es nicht geben, da der Unternehmer A seinem Zuarbeiter inzwischen keine Aufträge mehr erteilt und auch sicherheitshalber pauschal 20% von den Rechnungsbeträgen einbehalten hat. Die Überlegung dabei ist die, dass er gegebenenfalls seine Buchführung in Bezug auf den 13b zu berichtigen hat und wegen fehlerhafter Rechnung keinen Vorsteuerabzug erhält.

Oder wird unterstellt, dass das ausgewiesene Entgelt als Nettoentgelt zu werten ist und nun lediglich die buchhalterische Erfassung als 13b-Umsätze beim Unternehmer A zu erfolgen hat - also mit entsprechendem Vorsteuerabzug?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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06.06.2011, 16:33
Beitrag: #2
RE: § 19 und § 13b UStG
Hallo,
zaunkönig schrieb:Eine Rechnungskorrektur wird es nicht geben, da der Unternehmer A seinem Zuarbeiter inzwischen keine Aufträge mehr erteilt und auch sicherheitshalber pauschal 20% von den Rechnungsbeträgen einbehalten hat. Die Überlegung dabei ist die, dass er gegebenenfalls seine Buchführung in Bezug auf den 13b zu berichtigen hat und wegen fehlerhafter Rechnung keinen Vorsteuerabzug erhält.
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG setzt doch (im Gegensatz zu Nr. 1) gar keine Rechnung voraus. Der Vorsteuerabzug kann nicht verwehrt werden.

zaunkönig schrieb:Oder wird unterstellt, dass das ausgewiesene Entgelt als Nettoentgelt zu werten ist und nun lediglich die buchhalterische Erfassung als 13b-Umsätze beim Unternehmer A zu erfolgen hat - also mit entsprechendem Vorsteuerabzug?
solange keine Rechnungsberichtigung erfolgt, muss m.E. der Bruttobetrag als BMG für §13b zugrunde gelegt werden.
Grüße
EV
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06.06.2011, 18:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.06.2011 20:54 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: § 19 und § 13b UStG
Ich schließe mich Eisvogel an.

Das Ganze ist bis auf den Vorsteuerabzug aus den unberechtigten Steuerausweisen für A überhaupt kein Problem, solange er voll vorsteuerabzugsberechtigt ist. Weder die Anwendung des § 13b UStG noch der Vorsteuerabzug dazu sind daran gebunden, dass eine korrekte Rechnung (oder überhaupt eine Rechnung) vorliegt.

Die Rechnungen mögen unvollständig oder falsch sein, praktische Konsequenzen hat das aber für den Empfänger ansonsten nicht.

Bauabzugsteuer ist hoffentlich kein Thema in dem Fall ?
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06.06.2011, 23:32
Beitrag: #4
RE: § 19 und § 13b UStG
Hallo,

doch, ist Bauabzugssteuer.

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07.06.2011, 11:56
Beitrag: #5
RE: § 19 und § 13b UStG
Sehe ich auch so ...

§ 48 EstG kann durchaus auch in § 19 UStG Fällen greifen, da die Grenze in § 48 u.U schon bei 5.000 ¤ liegt.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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07.06.2011, 11:56
Beitrag: #6
RE: § 19 und § 13b UStG
OK, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt, muss die Bauabzugsteuer einbehalten werden.

Das hat aber mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung nichts zu tun.
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07.06.2011, 18:13
Beitrag: #7
RE: § 19 und § 13b UStG
Hallo,

danke für die Beiträge.

Nachdem jetzt schon wieder eine Erweiterung des § 13b UStG beschlossen wird (oder schon ist?), stellt sich die Frage, ob man nicht generell bei Unternehmen darauf abstellen sollte bzw. auf die Mehrwertsteuer verzichten sollte, da sie letztlich nur ein durchlaufender Posten ist.

Dabei halte ich allerdings die Variante über den 13b noch für die einfachere, weil es schwierig wird zu überprüfen, ob denn eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht und inwieweit rein steuerfreie Leistungen beim Empfänger ausgeübt werden.

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07.06.2011, 19:27 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.06.2011 19:30 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: § 19 und § 13b UStG
zaunkönig schrieb:Nachdem jetzt schon wieder eine Erweiterung des § 13b UStG beschlossen wird (oder schon ist?), stellt sich die Frage, ob man nicht generell bei Unternehmen darauf abstellen sollte bzw. auf die Mehrwertsteuer verzichten sollte, da sie letztlich nur ein durchlaufender Posten ist.

Das ist letztlich eine politische Frage, das Problem ist aber, dass in der Praxis bei einem generellen § 13b für Leistungen zwischen Unternehmen wohl kaum umsetzbar wäre, jedesmal zu prüfen, ob ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer einkauft.

Ein Nullsummenspiel ist die Sache übrigens nur, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer auch in voller Höhe geltend machen kann. Das ist nicht der Fall, bei Kleinunternehmern, Unternehmern mit ganz oder teilweise steuerfreien Umsätzen, Bezug der Leistungen durch einen Untenehmer für den nichtunternehmerischen Bereich usw.

Die müssen zwar möglicherweise § 13b als Leistungsempfänger anwenden, können aber keinen (vollen) Vorsteuerabzug geltend machen (habe da einen KU in der Mandantschaft, der § 13b für Goldlieferungen an ihn anwenden muss).
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07.06.2011, 21:33
Beitrag: #9
RE: § 19 und § 13b UStG
meyer schrieb:Das ist letztlich eine politische Frage, das Problem ist aber, dass in der Praxis bei einem generellen § 13b für Leistungen zwischen Unternehmen wohl kaum umsetzbar wäre, jedesmal zu prüfen, ob ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer einkauft.

Es gab mal vor einigen Jahren einen Feldversuch in Süddeutschland, da haben einige große Steuerkanzleien und deren Mandanten genau das mal auf Wunsch BMF über einen längeren Zeitraum durchgespielt. Im Resultat gab es genaue Vorstellungen, die ziemlich einfach waren:
13b nur bei Lieferungen/Leistungen über (glaube ich) 5.000 Euro! Bei Beträgen < 5000 Euro = Regelbesteuerung.

Oberhalb dieser Größenordnung sind Leistungsempfänger häufig Unternehmer, und dieser Unternehmer weiß auch häufig davon und ist in der Lage sich eine Unternehmerbescheinigung zu besorgen. Zudem sind eine Vielzahl von Gütern des täglichen Lebens-Bedarfs (=Konsumtion!) nicht teuerer als 5.000 euro...

Das endete nach meiner Erinnerung damit, dass 13b vom BMF europaweit so vorgeschlagen wurde, aber in Brüssel damit nicht durchkam.

schönen Tag noch

phönix
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08.06.2011, 14:07
Beitrag: #10
RE: § 19 und § 13b UStG
OK, eine Art Bagatellgrenze, wäre natürlich eine Möglichkeit, so etwas handhabbar zu gestalten.
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