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Örtliche FA-Zuständigkeit
17.03.2011, 20:13
Beitrag: #11
RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Offizielle Dienstaufsichtsbeschwerden habe ich noch nie gemacht. Bringen in der Sache nomalerweise nichts und kosten nur Zeit.

Telefonat:

Beim Namen des SB sofort vollstes Verständnis: Zitat "man kann sich in so einer Dienststelle leider seine Mitarbeiter nicht aussuchen".

Er werde sich die Sache inhaltlich mal vornehmen uns sich zurückmelden. Das dürfte auch so gemeint, also keine Hinhaltetaktik sein.

Er brachte zu der Sache mit der Unzuständigkeit allerdings einen neuen Aspekt vor:

Wenn eine Klage inhaltlich begündet sei, müsse ein Bescheid wegen der örtlichen Unzuständigkeit aufgehoben und nicht einfach geändert werden. Dann könne es passieren, dass das zuständige FA nicht mehr festsetzen könne, wenn zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Er unterscheidet also zwischen Aufhebung und Änderung (hatte wohl der SB überhaupt nicht verstanden).

Ist da was dran? (Interessiert mich jetzt eher interessehalber, nicht weil das für das Verfahren für mich besonders wichtig wäre).
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17.03.2011, 21:37
Beitrag: #12
RE: Örtliche FA-Zuständigkeit
Zitat:Zuständigkeit des Finanzamts; Ermittlungen: Die Aufhebung eines Steuerbescheides wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamts setzt nach § 127 der Abgabenordnung voraus, daß das Finanzgericht die materielle Unrichtigkeit des Steuerbescheides feststellt; zu diesem Zweck muß es über die Höhe der geschuldeten Steuer befinden und dazu erforderlichenfalls eigene Ermittlungen anstellen. Das gilt auch, wenn die örtliche Unzuständigkeit für das Einspruchsverfahren gerügt und die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt wird. - Von eigenen Ermittlungen kann das Finanzgericht nach seinem Ermessen nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung absehen. Hat das Finanzamt bereits Ermittlungen zu einer strittigen Besteuerungsgrundlage angestrengt, so entspricht es in der Regel einer sachgerechten Ermessensausübung, daß das Finanzgericht die noch erforderlich erscheinenden Ermittlungen selbst anstellt. - BFH 22.9.1983, IV R 109/83; SIS 84 08 34

Auszug:

Zitat:Ungeachtet der Abänderungsbefugnis in § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO hat die Rechtsprechung jedoch angenommen, daß der Kläger seinen Antrag auf die Aufhebung des Steuerbescheids begrenzen kann; das Gericht muß in diesem Fall allerdings Feststellungen über den Umfang der Rechtswidrigkeit, d.h., auch über die Höhe der geschuldeten Steuer, treffen (BFH-Urteil vom 24.6.1970 I R 6/68, BFHE 100, 20, BStBl II 1970, 802 = SIS 70 04 41). In diesem Fall kann die Aufhebung auch auf die örtliche Unzuständigkeit des FA mit der möglichen Folge gestützt werden, daß die Neufestsetzung vom zuständigen FA vorzunehmen ist.

Das Gericht müsste also die zu schuldende Steuer feststellen. Dann kommt § 171 Abs. 3a Satz 3 AO zur Anwendung und damit ist man raus aus einer irgendwie gearteten Verjährungsfalle.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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