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KFZ-Nutzung
17.03.2011, 14:30
Beitrag: #11
RE: KFZ-Nutzung
Hallo,

Zitat:Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht unter Anwendung der sog. 1%-Methode zu besteuern.

Es ist in der Praxis gang und gäbe, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim Arbeitgeber führt dies im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim dem Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt.

Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter, liegen die Dinge komplizierter. Über einen solchen Fall hatte der BFH jetzt zu entscheiden:

Die Betriebsaufwendungen stellen dann bei der GmbH steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen dar, der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Die BFH bemisst die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag. Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.

Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den Firmen-Pkw, einen Jaguar XJR V8 mit einem Bruttolistenpreis von seinerzeit rund 138 000 DM, privat genutzt hatte, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 8/06

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.03.2011, 15:35
Beitrag: #12
RE: KFZ-Nutzung
Ok

Richtlinien bzw. Hinweise sind ja schon mal was.

Mir schwebt da aber etwas in Richtung Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr vor. Und das auch nur hinsichtlich der KSt-rechtlichen Beurteilung.

Wie gesagt der Prüfer wird evtl. sogar sagen, dass er es "gut" findet, dass für einen PKW der Lohn korrekt gerechnet wurde.

Andererseits würde ich als Prüfer argumentieren, dass die anderen beiden PKW rein aus Gesellschafterbeziehung in der GmbH sind - denn ein ordentlicher Geschäftsführer würde doch wahrscheinlich nicht noch zwei weitere PKW´s "ungenutzt" rumstehen haben.

Dein GGF hat dann das Problem diese zu wiederlegen - ich unterstelle mal es handelt sich um einen Alleingesellschafter. Wie soll er darlegen, dass er nur einen PKW privat genutzt hat? Und die andern beiden nie!!!

Ich mache mich diesbezüglich auch noch mal bei meiner Partenerin schlau. (Außenprüferin)Big Grin

PS sehe gerade, dass @ZAunkönig ein Urteil dazu hat, dies unterstützt meine Gedanken - DankeCool

Ciao Dragon
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17.03.2011, 15:58
Beitrag: #13
RE: KFZ-Nutzung
@Zaunkönig

Auch dir vielen Dank erstmal. In dem zitierten Urteil geht es aber darum, dass der GGF vertragswidrig das PKW privat genutzt hatte ohne dass er eine Nutzungserlaubnis der GmbH hatte.

In meinem Fall habe ich eine Nutzungserlaubnis laut Arbeitsvertrag. Gefahren werden kann nur ein PKW gleichzeitig, ein mehrfacher Ansatz der 1% Regelung scheidet deshalb aus.


@Dragon

Ich sage nochmals dass ich mir als Prüfer ebenfalls die Frage stellen würde, warum 3 PKW in dieser Preisklasse.

Deshalb würde mich auch eine Einschätzung deiner Frau sehr freuen...



NACHTRAG SIEHE 3.

BFH Urteil vom 23.04.2009 - VI R 81/06 (veröffentlicht am 01.07.2009)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer; vGA oder Arbeitslohn bei Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.


2. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH -Urteil vom 2. Dezember 2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544 ).


3. Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.


4. Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).


5. Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen". Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.



Hier reden wir aber bestimmt wieder nur von EINEM Auto und nicht von DREIEN !!!!
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17.03.2011, 16:09
Beitrag: #14
RE: KFZ-Nutzung
PiranhaVS schrieb:Deshalb würde mich auch eine Einschätzung deiner Frau sehr freuen...

Nee - ist "nur" meine Partnerin - noch . Tongue Das ist in unseren Gefilden nicht so wichtig, ob ein Ring am Finger ist oder nicht Tongue .

Ach und mit deinem Urteil bekommst du Probleme, wenn ein Prüfer kommt, weil der sich sicherlich dem Ersten Senat des BFH anschliessen würde. Und nicht nur dem "popligem" 6. Lohnsteuersenat.Rolleyes

Ciao Dragon
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17.03.2011, 16:17
Beitrag: #15
RE: KFZ-Nutzung
Die Frauen machen mit oder ohne Ring den gleichen Ärger oder Spass, gell ;-)

Trotzdem wäre es nett wenn ich ein kleines Feedback erhalten könnte.


Ich fahr übrigens auch P !!!!! allerdings nur eugeot :-)
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17.03.2011, 19:07
Beitrag: #16
RE: KFZ-Nutzung
Hallo,

Die Beweislast der Nutzung obliegt doch erst einmal bei der GmbH. Die Verstrickung gesellschaftlich notwendiges BV und Autoverliebtheit des GGF ist doch viel zu eng, um nicht automatisch auf die Idee zu kommen, dass hier eher private Triebe Anlass für die Anschaffung der Kfz über die GmbH sind, also gesellschaftsrechtlich verursacht.


Warum kommt man nicht auf den Gedanken ein hochwertiges Kfz im privaten Vermögen zu halten und dafür dann, mit entsprechendem vertraglichen Verbot, die anderen Kfz als reines Betriebsvermögen auszuweisen?



Es gibt im Übrigen tatsächlich einen Grund, warum ein Alleingesellschafter durchaus mehrere Kfz im Vermögen der GmbH hält - Status beim Kunden.

Ich habe schon die verrücktesten Sachen erlebt. Wer mit Hochadel schon einmal zu tun hatte, der weiß, dass man da selbst mit einem hochpreisigen Luxusauto völlig neben der Spur liegen kann und geschäftlich außen vor ist.

Milieuanwälte fahren mitunter Kfz, die sie im normalen Leben nicht anrühren würden.

Und weil man nicht nur Kunden hat die den Protz lieben, braucht man auch noch ein Kfz mit entsprechendem Understatement.

Mitunter macht es auch Sinn einen kleinen, wendigen Flitzer zu haben, der sich im Stadtverkehr besser lenken lääst.

Oder im landwirtschaftlichen Bereich wird neben einer normalen Limousine oft ein zugkräftiger Geländewagen benötigt.


Gut, passt hier mit der Porscheverliebtheit nicht, aber sind allemal Gründe für mehrere Kfz.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.03.2011, 22:51
Beitrag: #17
RE: KFZ-Nutzung
Ich meinte Grds des BFH I R 54/95! Die Porsches verursachen BA, aber bei min. bei 2 von 4, ggf bei 3 von 4 führen sämtliche BA zzgl Gewinnaufschlag zu vGA!
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17.03.2011, 22:53
Beitrag: #18
RE: KFZ-Nutzung
Passend auch BFH I R 27-29/05
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