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§3a Abs.4 Nr.7 UStG
11.03.2011, 08:35
Beitrag: #1
§3a Abs.4 Nr.7 UStG
Entweder denke ich zu kompliziert oder der Fasching hat mein Hirn noch vernebelt!

Wie ist "Personal" im Sinne des §3a Abs.4 Nr.7 UStG zu definieren? In Allem was ich hierzu finde (und das ist nicht grade viel!), wird "Personal" immer mit angestellten Arbeitnehmern gleichgesetzt.

Mein Fall liegt aber etwas anders!

Unternehmensberatende GmbH erbringt Leistungen im Sinne des §3a Abs.4 Nr.3 UStG an Unternehmen im Ausland. Zusätzlich wird für einen bestimmten Zeitraum im Jahr 2007 für ein Unternehmen im EU-Ausland die "Stellung eines Interimsmanagers" vereinbart. Bei der Person, die den Job übernimmt, handelt es sich jedoch NICHT um einen Angestellten der GmbH, sondern um einen freiberuflich tätigen Unternehmensberater. Dieser stellt an meine GmbH eine entsprechende Rechnung mit USt-Ausweis.

Diese Leistung fällt definitiv nicht unter §3a Abs. 4 Nr.3 UStG (keine Beratung im Sinne von z.B. Head-Hunting), da das Schriftum beim §3a Abs.4 Nr.7 UStG aber von angestellten Arbeitnehmern ausgeht, meines Erachtens nach auch nicht unter §3a Abs.4 Nr.7 UStG! .
Damit wären wir m.E.n. beim §3a Abs.1 UStG und damit in der Steuerpflicht in D, oder?

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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11.03.2011, 08:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.03.2011 08:43 von StefanHH.)
Beitrag: #2
RE: §3a Abs.4 Nr.7 UStG
taxpert schrieb:Unternehmensberatende GmbH erbringt Leistungen im Sinne des §3a Abs.4 Nr.3 UStG an Unternehmen im Ausland. Zusätzlich wird für einen bestimmten Zeitraum im Jahr 2007 für ein Unternehmen im EU-Ausland die "Stellung eines Interimsmanagers" vereinbart.

Moin,
§3a Abs. 4 UStG gilt doch aber generell nur, wenn Leistungen an *NICHT*Unternehmer?

ME daher genereller Fall des §3a Abs. 2 UStG. Oder hab ich da im SV was falsch verstanden?

Gruß vom anderen legal Alien in Bavaria :-)

Edith sagt gerade, dass ich mir tatsächlich den Text nicht richtig durchgelesen habe. Da steht ja was von 2007... Also Quatsch, was ich geschrieben hab. Ist wohl noch zu früh für mich.

OK, *altesgesetzsuchengeh*
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11.03.2011, 10:21
Beitrag: #3
RE: §3a Abs.4 Nr.7 UStG
So, bin jetzt noch einmal eingestiegen und wundere mich auch, dass die Antworten eher dürftig und unbefriedigend ausfallen.

Die Kommentare, in denen ich jetzt drin war, sprechen allesamt nur von Arbeitnehmern. Die (alte) Amtsfassung der MwStSystRL spricht dagagen (wie das Gesetz auch) von "Personal".

Ich würde auf Grund der Vertragsfreiheit dazu tendieren, dass der Interimsmanager wie Personal anzusehen ist.

Denn im Rahmen der Vertragsgestaltung stellt dieser IM seine Leistung dem deutschen U zur Verfügung, die dann offensichtlich eine Art Weisungsrecht ausüben und ihn an das andere Unternehmen abstellen. Dann wäre es wieder §3a Abs. 4 Nr. 7 UStG.

Dafür spricht auch, dass das deutsche Unternehmen Leistungsempfänger der von dem IM bereitgestellten Leistung ist (besser ist das, sonst nämlich kein Vorsteuerabzug!) und das deutsche Unternehmen in der Folge die Leistung "Interimsmanagement durch dafür geschultes, geeignetes Personal" anbietet. (BTW, wenn die Personal"gestellung" dabei sachlich in den Hintergrund treten sollte, dann wäre die Leistung "Stellung eines Interimmanagements" mE durchaus als unter §3a Abs. 4 Nr. 3 fallend anzusehen).

So, nochmal schöne Grüße aus dem heute etwas bedeckten Franken ;-)
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11.03.2011, 13:13
Beitrag: #4
RE: §3a Abs.4 Nr.7 UStG
In den ArbN komme ich wegen §1 LStDV nicht rein, Vertrag "passt" einfach nicht!

Auch mit §3a Abs.2 Nr.4 UStG tue ich mich schwer, da es sich vertraglich eben nicht um eine Vermittlung handelt.

Es beruhigt mich aber schon, dass andere auch nichts wirklich griffiges finden!

Schieße also aus der Hüfte und lass den StB suchen!

Schöne Grüße aus dem (fast) sonnigen Datschiburg!

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