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Spaltung §§ 123 ff UmwG
05.09.2007, 05:56
Beitrag: #11
RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG
Ja aber ich muss doch das Stammkapital entsprechend des Spaltungsverhältnisses auf A und B aufteilen?

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LG
Clematis
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06.09.2007, 22:27 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.09.2007 22:28 von Lemgun.)
Beitrag: #12
RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG
Warum? Nach welcher Vorschrift? Kann im UmwG nichts entsprechendes entdecken, hatte aber auch nicht die Zeit, in Ruhe nachzuschaun, sorry.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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07.09.2007, 05:30
Beitrag: #13
RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG
Lemgun schrieb:Das Einlagekonto ist gem. § 29 Abs. 3 KStG nach dem Spaltungsverhältnis aufzuteilen und jeweils zuzuordnen.

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LG
Clematis
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07.09.2007, 21:29 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.09.2007 21:39 von Lemgun.)
Beitrag: #14
RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG
Zitat:(3) 1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt.2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.3Für die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Soweit das Vermögen durch Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.

Hm, ist was dran...

Also: 180 gehen bei A ins Einlagekonto, dann wird aufgeteilt, Verh. ist 1:3, dann muss die Aufteilung zwangsläufig 45:135 beim Stammkapital werden, oder?

Tut mir leid, ich kenne das nur als Theorie aus Klausuren bisher, da isses immer so...

Gruß Lemgun
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10.09.2007, 04:30
Beitrag: #15
RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG
Geht mir auch so, hab das bisher auch nur theoretisch gemacht, und das ist schon ne Weile her.....

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LG
Clematis
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