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Eigenheimzulage
27.08.2007, 17:10
Beitrag: #41
RE: Eigenheimzulage
Ich schließe mich @Opa an:

Für § 173 AO ist kein Raum.

Dazu habe ich folgendes gefunden, was ich leider nur in meiner Datenbank, nicht aber im web gefunden habe, - daher hier, - wenn auch langatmig, - kürzen wollt´ich ihn nicht...

OFD Koblenz 27.2.1997, EZ 1010 A - St 32 2

1. Verfahrensgrundsätze

Bei den Korrekturvorschriften des § 11 EigZulG (Neufestsetzung, Aufhebung, Änderung) handelt es sich um ein lex specialis gegenüber den allgemeinen Korrekturvorschriften der AO.

Die Eigenheimzulage wird grundsätzlich in einem (Sammel-)Bescheid mit Wirkung für mehrere, zumeist auch zukünftige Kalenderjahre festgesetzt. Das FA muß dabei die Eigenheimzulage für künftige Jahre auf der Basis einer Prognose festsetzen. § 11 EigZulG bietet deshalb auf das Eigenheimzulagenverfahren eigens zugeschnittene Korrekturmöglichkeiten.

Die Korrekturvorschriften der AO - mit Ausnahme der §§ 164, 165 und 172 AO - werden daher grundsätzlich durch die Regelungen in § 11 EigZulG verdrängt.

2. Beseitigung materieller Fehler (§ 11 Abs. 5 EigZulG)

Materielle Fehler, insbesondere auch Rechtsfehler und offenbare Unrichtigkeiten (§ 129 AO) bei der letzten Festsetzung der Eigenheimzulage können durch Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden (sog. fehlerbeseitigende Neufestsetzung bzw. fehlerbeseitigende Aufhebung: § 11 Abs. 5 Satz 1 EigZulG). Diese von den Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO unabhängige Regelung ist erforderlich, weil die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG für den gesamten Förderzeitraum einheitlich festgesetzt wird (sog. Dauerverwaltungsakt).

Gegenstand dieser Fehlerkorrektur können sowohl Erst- und Neufestsetzungen der Eigenheimzulage als auch Aufhebungs- und nach den Regeln der AO geänderte Zulagenbescheide sein. Ein zu beseitigender „materieller Fehler” ist - in Anlehnung an die Legaldefinition des § 177 Abs. 3 AO - in jeder objektiv unrichtigen Festsetzung des Zulagenanspruchs zu sehen. Unerheblich ist demnach, ob der Fehler auf einer unzutreffenden Anwendung rechtlicher Bestimmungen oder aber einer unvollständigen Ermittlung oder Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse beruht. Sobald dem FA der materielle Fehler der letzten Festsetzung bekannt wird, kann es mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr neu festsetzen, wenn es sich um eine Neufestsetzung zu Gunsten des Anspruchsberechtigten handelt (§ 11 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz EigZulG). Eine Fehlerbeseitigung für evtl. vorhergehende Jahre läßt sich nur im Rahmen der Korrekturvorschriften der AO erreichen.

Wirkt sich die Fehlerbeseitigung zuungunsten des Anspruchsberechtigten aus, kommt eine Aufhebung oder eine Neufestsetzung regelmäßig mit Wirkung ab dem Kalenderjahr in Betracht, in dem der Fehler des Finanzamts bekannt wird, jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das FA aufhebt oder neu festsetzt (§ 11 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz EigZulG).

§ 11 Abs. 5 EigZulG ermöglicht genausowenig wie die Abs. 2 oder 3 eine Rückwärtskorrektur bei materiellen Fehlern. Ob eine solche möglich ist, richtet sich ausschließlich nach den Korrekturvorschriften der AO (§§ 129, 172 ff. AO) oder nach § 11 Abs. 4 EigZulG. Dabei ist zu beachten, daß der Eintritt der Festsetzungsverjährung die zeitliche Grenze für Korrekturen setzt (§ 169 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO).

Ist eine sog. Rückwärtskorrektur auch nicht nach § 11 Abs. 4 EigZulG oder den Korrekturvorschriften der AO möglich, so geht Eigenheimzulage für ein oder mehrere Jahre des Förderzeitraums verloren (je nachdem für den Anspruchsberechtigten oder das FA).

Beispiel:

A stellt im Jahre 1996 einen Zulagenantrag. Als Beginn der Eigennutzung gibt er den 1.7.1996 an. Das FA setzt am 1.9.1996 eine Zulage ab 1995 fest. Der Fehler wird im Jahre 1997 bemerkt.

Lösung:

Das FA hat keine rechtliche Möglichkeit, den zu Unrecht für 1995 ausgekehrten Betrag zurückzufordern, da keine Korrekturnorm der AO greift und § 11 Abs. 5 EigZulG hier leerläuft.

Die Vertrauensschutzregelung des § 176 AO ist entsprechend anzuwenden, sofern nicht Kalendejahre betroffen sind, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnen (§ 11 Abs. 5 Satz 3 EigZulG).

3. Besonderheiten bei Kindern

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist die Eigenheimzulage für das Erstjahr und für die Folgejahre - also für den gesamten Förderzeitraum - einheitlich festzusetzen. Maßgeblich sind, was die Höhe des Fördergrundbetrags (§ 9 Abs. 2 EigZulG) und die Zahl der Kinder (§ 9 Abs. 5 EigZulG) betrifft, die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung des Förderobjekts zu eigenen Wohnzwecken (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).

Ändert sich die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EigZulG, wie sie bei der letzten Festsetzung der Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden ist, so ist diese Zulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EigZulG neu festzusetzen (Neufestsetzung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Neufestsetzung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr durchzuführen, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt, und zwar mit Wirkung bis zum Ende des Förderzeitraums (§ 3 EigZulG). Dies bedeutet, daß Änderungen zu Gunsten des Anspruchsberechtigten, wie z.B. die Geburt eines Kindes, bereits im Jahr der Änderung der Verhältnisse bei der Eigenheimzulage zu berücksichtigen sind.

Bei einer Änderung der Verhältnisse zum Nachteil des Anspruchsberechtigten ist die Neufestsetzung hingegen erst für das Kalenderjahr vorzunehmen, das der Änderung der Verhältnisse folgt. Eine Änderung zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Kind verstirbt, seine Berufsausbildung beendet oder die Einkunfts- und Bezugsgrenze von 12.000 DM überschreitet. Zu beachten ist, daß für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ab 1996 ein Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld nur gewährt werden, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich nicht mehr als 12.000 DM betragen. Wird diese Einkunftsgrenze in einem Förderjahr überschritten, so entfallen für dieses Kind in diesem Jahr das Kindergeld/der Kinderfreibetrag und damit ab diesem Jahr die Kinderzulage.

Nach § 12 Abs. 2 EigZulG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, eine anspruchsmindernde Änderung der Verhältnisse dem zuständigen FA unverzüglich mitzuteilen (besondere Anzeigepflicht). Steht im Zeitpunkt der Zulagenfestsetzung bei einem schon im Erstjahr über 18 Jahre alten Kind noch nicht fest, ob es die Einkunftsgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG unterschreiten wird, ist die Festsetzung dennoch insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO durchzuführen.


PS: Wenn der Text zu lange ist Rolleyes , schmeiß ich ihn wieder raus und versende hilfsweise auf Wunsch gerne als eMail..

Grüße, Catja

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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27.08.2007, 17:31
Beitrag: #42
RE: Eigenheimzulage
Rei schrieb:....
Unrichtigkeit liegt nicht vor; bliebe also nur §173 AO.

...
Zitat:4.1 ... Das Finanzamt braucht den Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnen, sondern darf regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen; ...

Dann hätte das FA gar keine Kinderzulage bescheiden dürfen, denn der Steuerpflichtige hat für alle Kinder kein Kindergeld/Kinderfreibetrag eingetragen!
Das FA hat also von sich aus die Kreuze eingetragen, mit welcher Rechtsauffassung?
Es ist also nicht einmal eine neue Tatsache.

Zitat:Also ich bin da ganz und gar der Auffassung wie HC (gibts auchBig Grin)
Wau, ...Big Grin

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.08.2007, 18:07
Beitrag: #43
RE: Eigenheimzulage
Hallo Catja,
danke für die Info.

Hallo zaunkönig

siehe hier Rz. 73

http://www.fm.nrw.de/cgi-bin/fm/lib/all/...ime_type=0

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.08.2007, 18:24
Beitrag: #44
RE: Eigenheimzulage
Wie gesagt, ich lese es so, daß 11/2 (wäre Rz. 68), statt 11/5 (Rz. 73) zur Anwendung kommt.
Ich würde jedoch auch, abweichend von meinem Standpunkt, mal einen Einspruch schreiben und argumentieren, daß 11/5 zur Anwendung kommt und damit Wirkung ab jetzt für die Zukunft besteht, aber keine Rückwirkung. Gegen eine Einspruchsentscheidung, die meine Meinung (s.o.) beinhaltet, würde ich aber keine Klage wagen.

Viele Grüße
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27.08.2007, 22:26
Beitrag: #45
RE: Eigenheimzulage
nach Rz 75 des BMF -Erlasses ist § 173 AO anwendbar.

@catja
Nach dem zitierten Urteil müßte eine rückwirkende Änderung gem. § 11 V EigZulG unzulässig sein, weil es sich hier um einen materiellen Fehler handelt, der zu einer Änderung zu Ungunsten des Anspruchsstellers führt.

§ 11 II ist nicht anwendbar, weil keine Änderung i.S. der Beispiele vorliegt, sondern schlichtweg eine fehlerhafte Festsetzung, weil der Sachbearbeiter die Sache nicht ordentlich geprüft hat.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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28.08.2007, 06:04
Beitrag: #46
RE: Eigenheimzulage
Hallo,

also das BMF-Schreiben habe ich mir auch durchgelesen, und es hat mich in meiner Betrachtungsweise nicht sonderlich weiter gebracht.

Es gibt hier einen Widerspruch in der ganzen Sache:

Der Antragsteller hat keine Angaben zu den Kindern gemacht. Für den Sachbearbeiter bei der Finanzverwaltung müssen aber Fakten vorhanden gewesen sein, dass hier möglicherweise für 4 Kinder die Zulagevoraussetzungen vorhanden sind.

Verwunderlich erscheint mir auch, dass der Bescheid nicht unter 164 AO gestellt wurde, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.


Nochmals, nach meiner Auffassung lagen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.

§ 11 EigZulG kann nach meiner Meinung nur dann greifen, wenn sich etwas an den Voraussetzungen der im Gesetz bezeichneten Bezugsgrößen verändern würde. Dies wäre der Fall, wenn ein Kind neu hinzukäme, ein Kind wegfallen würde, nachträglich die Einkommensgrenze für den Antragsstellungszeitpunkt überschritten oder unterschritten wäre, sich etwas an der ehelichen Gemeinschaft ändern würde oder die AK/HK sich ändern.

Das wären Möglichkeiten der Änderung nach § 11 II oder § 11 V EigZulG.

Hier hat der Antragsteller jedoch einen Vorteil erhalten, für den er gar keinen Rechtsanspruch hat. Und Zahlungen ohne Rechtsanspruch können, soweit nicht Verjährungsfristen eingetreten sind, zurückgefordert werden. Und dieser Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 37 II AO.

Aber es besteht ja die Möglichkeit "Licht ins Dunkel" zu bringen und die Neufestsetzung bzw. Änderung anzufechten und sich auf § 11 V EigZulG zu beziehen und einfach mal abzuwarten was da so herauskommt. Begründung kann damit angegeben werden, dass der Antragsteller lediglich alle 4 Kinder angegeben hat, weil sie in seinem Haushalt leben und er sie als familienzugehörig betrachtet hat, und der Erfüllungstatbestand "Kinder im Sinne § 32 VI EStG" nicht bewusst (bekannt) war.
Darüberhinaus ja auch alle Unterlagen zu seiner einkommensteuerlichen Situation dem FA bekannt waren und im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung die Anzahl der Kinder nie Gegenstand von Rückfragen waren.

Mal sehen was daraus folgt.

Unabhängig meiner Auffassung, dass das Finanzamt die Beträge zurückfordern kann, wäre dies der Weg, den ich auch gehen würde. Allein schon aus der Überlegung "wer einmal irrt, dem kann es nochmal passieren".

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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28.08.2007, 10:18
Beitrag: #47
RE: Eigenheimzulage
zaunkönig schrieb:...
Unabhängig meiner Auffassung, dass das Finanzamt die Beträge zurückfordern kann, wäre dies der Weg, den ich auch gehen würde. Allein schon aus der Überlegung "wer einmal irrt, dem kann es nochmal passieren".

Ich hoffe, die Diskussion wird fortgesetzt.

Ausgangslage:

Steuerpflichtiger hat für 4 Kinder keine Angaben zum Kindergeld/Kinderfreibetrag gemacht.

FA hat dies ignoriert und "in möglicher falscher Rechtsauffassung" Kinderzulage gewährt.

Was ist dies für ein Fehler, den das FA gemacht hat?

Es hätte ja nach Antrag bescheiden können, dann wäre alles richtig gelaufen, mit Einspruch für Zulage für zwei Kinder. Vermute ich mal.


Eine neue Tatsache? Nein.

Eine offenbare Unrichtigkeit des FA oder eine falsche Rechtsauffassung des FA?

Ein materieller Fehler des FA?

Der Steuerpflichtige muß keine Fehler, die das FA zu seinen Gunsten gemacht hat, korrigieren.

Welche Möglichkeit hat das FA seine Fehler zu Korrigieren?

Das Eigenheimzulagengesetz wurde mit "Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz" durch Anweisung für das FA ergänzt.

Es legt also eine eigene Korrekturmöglichkeit/Änderungsmöglichkeit mit dem Eigenheimzulagengesetz incl. "Zweifelsfragen.." vor.

Ist dieser Fall damit auch erfasst?

Welche Rz. der Zweifelsfragen trifft hier zu?

Es muß eine zutreffen, aber welche? Und warum?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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28.08.2007, 10:34
Beitrag: #48
RE: Eigenheimzulage
Ich könnte mich nur wiederholen.
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28.08.2007, 11:54
Beitrag: #49
RE: Eigenheimzulage
Opa schrieb:Ich könnte mich nur wiederholen.

Ich auch, macht nichts.

Deiner Meinung nach ist Rz. 68 zutreffend. Ich bezweifele dies, da ja keine Änderung der Verhältnisse nach der Festsetzung eintraten.

M.E. ist Rz 73 zutreffend, da durch eine rechtsfehlerhafte Festsetzung des FA eine Neufestsetzung erfolgen muß.
Da dies aber zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgeht, wird frühestens ab dem Kalenderjahr die Änderung wirksam, in dem das FA ändert.
Also 2007.

Bist du bereit deine Meinung zu ändern?Wink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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28.08.2007, 11:58
Beitrag: #50
RE: Eigenheimzulage
Nein, denn es haben sich die Verhältnisse geändert "die zu Grunde gelegt wurden" (s. 11/2 Wortwörtlich). Darauf, ob die tatsächlichen Verhältnisse sich geändert haben, kommt es nicht an.

Viele Grüße
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