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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
28.02.2011, 16:42
Beitrag: #31
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
das scheint mir sehr ungewöhnlich bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner. Lief eine Betriebsprüfung?
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28.02.2011, 17:08
Beitrag: #32
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Es ist insgesamt wohl noch sehr selten, dass ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird.

Hier war keine BP im Spiel aber die Schätzung belief sich auf einen Gewinn von 300Tsd. wie in den vergangenen Jahren auch tatsächlich erzielt. RA beantragte Gewinn von 80 Tsd. und legte auch BWA vor. Wir haben jetzt die EÜR fertig mit 226 tsd. Der "gute" hat mal kurz 120 Tsd. OP "wertberichtigt" und den IAB völlig falsch "verstanden".

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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28.02.2011, 17:15
Beitrag: #33
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Ich glaube, den kenne ich. Hat der einen blauen Delphin als Logo?

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28.02.2011, 17:18
Beitrag: #34
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Nur mal interessehalber:
Wie hat er denn das fertiggebracht, bei einer EÜR Offene Posten wertzuberichtigen?
Welcher Fall des § 146 (2b) AO lag denn dann vor, wenn es keine Außenprüfung gab?
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28.02.2011, 17:25
Beitrag: #35
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Schnitzer schrieb:Wie hat er denn das fertiggebracht, bei einer EÜR Offene Posten wertzuberichtigen?

Na Zuführung zu EWB/PWB an EWB/PWB. Oder noch besser: "an Forderungen".

Und den IAB bucht man doch ähnlich:

sbA an hm... genau: an SoPo mit Rücklagenanteil.



Das war einfach :-)

Wenn man sich das so auf der Zunge vorstellt, dass ein RA beratungsbefugt ist....

®
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28.02.2011, 18:15
Beitrag: #36
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
jetzt weiß ich wenigstens, warum der gute Mann 226T auf seiner EÜR hat und ich nur (ähem) ...
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01.03.2011, 10:11
Beitrag: #37
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Schnitzer schrieb:Nur mal interessehalber:
Wie hat er denn das fertiggebracht, bei einer EÜR Offene Posten wertzuberichtigen?
Welcher Fall des § 146 (2b) AO lag denn dann vor, wenn es keine Außenprüfung gab?

Der Gute den Abzug der OP in der EÜR nicht verstanden, also hat er ihn selbst noch einmal als Wertberichtigung gebucht. Damit kam er dann in 2008 auch unter die 100 Tsd Gewinngrenze für den IAB. Das Problem ist, das er den Porsche auch in 2008 gekauft hat von der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung mal ganz abgesehen.. und und und..

Die Grundlage für das Verzögerungsgeld war mir auch nicht ganz klar, die Dame beruft sich auf die nicht erfolgten Auskünfte. Sie trennt es von der Vorlage von Unterlagen im Rahmen der BP. Ihrer Meinung nach, ist sich das (nicht) erteilen von Auskünften unabhängig von einer BP zu sehen und dann auch zu würdigen. An der Front kämpfen wir noch.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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01.03.2011, 10:26
Beitrag: #38
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
tolledeu schrieb:also hat er ihn selbst noch einmal als Wertberichtigung gebucht.

Der Witz ist, dass das Konto WB ja unter den Forderungen hängt und daher eigentlich auch wieder (negativ) abgezogen werden müsste, so dass die Buchung keine Auswirkung hätte. Hat das jemand überprüft?

Ich mach das gleich mal in meiner eigenen EÜR :-)

®
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01.03.2011, 13:44
Beitrag: #39
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Verzögerungsgeld außerhalb einer Prüfung ist m.E. nicht möglich.

Geht es vielleicht um ein Zwangsgeld?
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01.03.2011, 13:54
Beitrag: #40
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Doch.
Wenn die Buchführung ohne Bewilligung ins Ausland verlegt worden war (§ 146 Abs. 2b 2. Alt. AO).

Gruß, die Catja

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