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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
25.02.2011, 20:45
Beitrag: #21
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
@ Kiharu: Dass ein Steuerberater genauer beim Wort genommen wird, als ein Rechtsunkundiger, weiß ich natürlich. Interessanterweise habe ich absichtsvoll keinen § für den Antrag genannt und (trotzdem) gleichzeitig Antrag auf AdV gestellt. Also wohl doch auslegungsfähig - und dann auch Auslegung erforderlich. Änderung wurde abgelehnt, weil "nur nach Vorlage der Steuererklärungen und eines Jahresabschlusses" möglich und AdV wurde abgelehnt (dann logisch), weil kein Einspruch. Ich meine, da muss ein Beamte, doch wenigstens nachfragen, was gemeint ist - oder?!

Dabei hat der Beamte auch nicht angezweifelt, dass ein Antrag (seine Auslegung: Antrag nach 164) der zutreffende Rechtsbehelf ist - nein, er hat einfach nur den Nachweis als nicht ausreichend bezeichnet - und auch hier keine Nachbesserung der Begründung verlangt, sondern den Antrag abgelehnt.
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25.02.2011, 21:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 21:10 von Kiharu.)
Beitrag: #22
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Wohin ihr absichtsvoll gestellter Antrag auf Änderung mit AdV-Begehren geführt hat, sehen sie doch jetzt. Es hat ihnen nix eingebracht. Es ist ja nicht das erste Mal, dass sie der Meinung sind, das FA muss dieses und jenes machen. Irgendwie scheint bei Ihnen Glaube verankert zu sein, dass das FA ein Dienstleistungsunternehmen ist. Naja, sei es drum.

Im Übrigen ging aus dem bisherigen Beiträgen nur hervor, dass sie selbst von einer Änderung nach § 164 AO ausgingen (siehe Eingangfrage). Von einem gleichzeitigen AdV-Antrag haben sie keine Silbe geschrieben. Ganz offensichtlich scheinen sie sich selbst über ihren SV nicht im Klaren zu sein. Weitere Diskussionen sind daher Kaffeesatzleserei.

Fakt ist doch, sie können bisher keine endgültigen Jahresabschluss vorlegen, die Steuererklärung ist noch nicht fertig aber das FA soll ihnen entgegenkommen. Die sauberen rechtlichen Möglichkeiten hat @showbee hier schon beschrieben. Alles andere führt nur zur Eröffnung von Nebenkriegsschauplätzen und damit wären wir wieder bei : Wie es in den Wald hineinschall, so....

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25.02.2011, 21:15
Beitrag: #23
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
@Kiharu: Die Ausgangsfrage lautet immer noch:
Schnitzer schrieb:Finanzamt sagt, die Änderung eines unter VdN stehenden Schätzungsbescheides sei nur möglich, wenn die Steuererklärung mit Jahresabschluss vorgelegt wird. Ich meine, zur erfolgreichen Begründung des Änderungsantrages nach §164 (2) AO müßte jeder andere Beweis über die Besteuerungsgrundlagen genügen (z.B. vorläufiger Jahresabschluss, BWA). Ich finde aber nirgendwo einen Hinweis. Wer weiß was?
Sie können den AEAO doch "singen" und da Sie sich ansonsten auch bestens auskennen, können Sie vielleicht konstruktiv zur Ausgangsfrage beitragen Wink
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25.02.2011, 21:38
Beitrag: #24
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Ihre Antwort wird wohl nicht im AEAO stehen. Also bitte, was sollte der Hinweis?

Lesen sie die Beiträge von @showbee und @meyer, dann werden sie die richtige Antwort finden. Darüber hinaus empfehle ich Literatur und Rechtsprechung zu § 162 AO.

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25.02.2011, 22:22
Beitrag: #25
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Kiharu schrieb:Ihre Antwort wird wohl nicht im AEAO stehen. Also bitte, was sollte der Hinweis?
Hätte doch sein können.
Kiharu schrieb:Lesen sie die Beiträge von @showbee und @meyer, dann werden sie die richtige Antwort finden.
Selbstverständlich gelesen, leider keine Quellen.
Kiharu schrieb:Darüber hinaus empfehle ich Literatur und Rechtsprechung zu § 162 AO.
Pahlke/Koenig: zu § 162 Rz. 129: "Zur Begründung eines Einspruchs gegen einen Schätzungsbescheid wg. Nichtabgabe der StErklärung ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, dass der Stpfl. seine StErklärung abgibt. Die Begründung kann ... auch in anderer Weise erfolgen, indem der Stpfl zB die Besteuerungsgrundlagen formlos dem FA mitteilt" (Verweis auf div. BFH u. BFH/NV). Bezieht sich auf Einspruch, Aussage müßte sich m.E. auf Antrag n. 164 übertragen lassen.
Pahlke/Koenig: zu § 162 Rz. 125: "Eine möglicherweise überhöhte Schätzung ... führt zu seiner Rechtswidrigkeit".
Pahlke/Koenig: zu § 164 Rz. 55: "Ist der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheid rechtswidrig, ist dem Antrag des Stpfl. regelmäßig zu entsprechen".
Was meinen Sie?
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26.02.2011, 10:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2011 10:25 von Kiharu.)
Beitrag: #26
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Zitat:Kiharu schrieb:
Lesen sie die Beiträge von @showbee und @meyer, dann werden sie die richtige Antwort finden.

Selbstverständlich gelesen, leider keine Quellen.

Wozu Quellen? Wenn man sich mit den Grundlagen von Schätzungen auseinandersetzt, dann verstehen sich die Antworten von selbst. Oder glauben Sie nur, was in Kommentaren, Erlassen und Urteilen steht?

Naja, wie Sie wollen!

Hier nochmal meine unmaßgebliche Meinung zum Thema, die sich im Übrigen mit denen von showbee und meyer deckt.

1. Das FA schätzt auf Grundlage der Daten, die dort vorliegen. Dafür darf es sich am oberen Schätzrahmen bewegen, Unsicherheiten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, da dieser durch die Nichtabgabe der Erklärung seine Mitwirkungspflichten in erheblichem Maß verletzt hat. (Das ist nicht meine Meinung, sondern ständige BFH-Rechtsprechung)

2. Das FA hat bei einer Schätzung alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen. (auch das ist ständige Rechtsprechung)

Darauf aufbauend besteht die Pflicht einer Änderung, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen (und damit meine ich jetzt keine im Sinne des § 173 AO) die Schätzung zu überprüfen. Diees kann sowohl nach oben als auch nach unten korrigiert werden.

Wenn sie nun einen begründeten Änderungsantrag stellen, dafür den vorläufigen JA verbunden mit einen angemessenen Sicherheitszuschlag vorlegen, besteht eine Verpflichtung des FA die Schätzung zu überprüfen. Schaden kann auch nicht, wenn sie auf die Verluste der Vorjahr hinweisen und eventuell mal eine Verprobung mit den (hoffentlich !) abgegebenen USt-Voranmeldungen machen. Im Prinzip wollen Sie erreichen, dass eine Schätzung durch eine genauere, den Tatsachen besser entsprechende Schätzung erfolgt.

All dies ergibt sich bereits aus dem nackten, blanken Gesetzestext, wo es heisst:

Zitat:Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. 2 Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

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26.02.2011, 14:37
Beitrag: #27
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Bravissimo!
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28.02.2011, 15:29
Beitrag: #28
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Kiharu schrieb:Wozu Quellen? Wenn man sich mit den Grundlagen von Schätzungen auseinandersetzt, dann verstehen sich die Antworten von selbst. Oder glauben Sie nur, was in Kommentaren, Erlassen und Urteilen steht?
Quellen sind hilfreich, sie vermeiden so manchen Streit.

Kiharu schrieb:2. Das FA hat bei einer Schätzung alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen. (auch das ist ständige Rechtsprechung)
Darauf aufbauend besteht die Pflicht einer Änderung, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen (und damit meine ich jetzt keine im Sinne des § 173 AO) die Schätzung zu überprüfen. Diees kann sowohl nach oben als auch nach unten korrigiert werden.
Ich sehe es wie Sie.
Kiharu schrieb:Wohin ihr absichtsvoll gestellter Antrag auf Änderung mit AdV-Begehren geführt hat, sehen sie doch jetzt.
Tja, eigentlich war es meine Absicht, es auch für den Veranlagungsbeamten einfacher zu machen (Vermeidung Einspruch) - da habe ich wohl falsch gedacht, ich hätte wohl besser erstmal telefoniert. Ich befürchte, er hat vermutet, ich wolle damit die Steuererklärung auf den Sankt Nimmerleinstag verschieben.

Zum Abschluss will ich an dieser Stelle doch auch mal sagen, dass ich die konstruktiven Beiträge im Forum sehr schätze und aus den Diskussionen schon so manchen Nutzen gezogen habe. So auch aus dieser Diskussion.
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28.02.2011, 16:21
Beitrag: #29
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
ähnlicher Fall aus der Praxis von vor ca. 3 Monaten. Schätzung für 2008 (bei einem RA), er kann, weiß und macht alles besser als die Stb. legt Einspruch ein und beantragt AdV. AdV wird gewährt mit der Aufforderung seine EÜR und ESt innerhalb der nächsten 4 Wochen einzureichen. Letzte Woche kam er an mit einem Bescheid über ein festgesetztes Verzögerungsgeld in Höhe von EUR 2.500,- EUR und meinte das wäre doch wohl jetzt unser Gebiet ihm das zu ersparen.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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28.02.2011, 16:40
Beitrag: #30
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Kommt wohl darauf an, aus welchem Rechtsgebiet der RA seinen Schonstein rauchen lässt. Strafrechtler sind ja schon von Berufs wegen Kinder-aus-dem-Brunnen-Holer. Da erkennt man im Steuerberater leicht mal einen Kampfgenossen....

Weia!

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