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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
25.02.2011, 13:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 21:49 von meyer.)
Beitrag: #11
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Ja, AdV beim Änderungsantrag geht natürlich nicht, allenfalls Stundung.

Da war ich gestern irgendwie in Gedanken im Einspruchsverfahren, wohl wegen der Erwähnung der AdV von Petz.

Ansonsten denke ich: Wenn die Schätzung vom Ergebnis her (die einzelnen Besteuerungsgrundlage interessieren dabei nicht wirklich) absolut nicht denkbar ist, meine ich, dass das FA die Schätzung aufgrund neuer Erkenntnisse auch nach § 164 AO anzupassen hätte, da ja alle Erkenntnisse bei der Schätzung einzubeziehen sind.

Unsicherheiten gehen natürlich dabei voll zu Lasten des Stpfl.
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25.02.2011, 13:13
Beitrag: #12
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Nö, - ich habe das damals explizit als Änderungsantrag nach § 164 getextet, weil ich bei Vorbehaltsfestsetzungen keinen Einspruch für die Änderung brauche und die AdV folgte auf dem Fuße.

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25.02.2011, 15:33
Beitrag: #13
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Catja schrieb:Nö, - ich habe das damals explizit als Änderungsantrag nach § 164 getextet, weil ich bei Vorbehaltsfestsetzungen keinen Einspruch für die Änderung brauche und die AdV folgte auf dem Fuße.
merkwürdig. Lt. Kommentar von Klein zur AO (10.Aufl, zu §361, Rz.8: "Der Antrag nach § 164 II 2 auf Änderung eines unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden VA ist keine Anfechtung und kann daher nicht zu einer AdV des VA führen (Pump DB 91, 1753)"
meye schrieb:Wenn die Schätzung vom Ergebnis her (die einzelnen Besteuerungsgrundlage interessieren dabei nicht wirklich) absolut nicht denkbar ist, meine ich, dass das FA die Schätzung aufgrund neuer Erkenntnisse auch nach § 164 AO anzupassen hätte, da ja alle Erkenntnisse bei der Schätzung einzubeziehen sind.
Sehe ich auch so, aber da das Finanzamt natürlich nicht bei jedem marginalem Erkenntnisgewinn die Schätzung ändern muss, stellt sich eben die Frage, ob das Finanzamt berechtigt die Änderung verweigern darf, solange die Erkenntnis nicht (im Sinne einer Steuererklärung) sicher ist. Ich meine, der vorläufige Jahresabschluss/die BWA muss reichen (natürlich plus Unsicherheitszuschlag) - aber ich konnte absolut nirgendwo in der mir zur Verfügung stehenden Literatur einen Hinweis finden. Vielleicht suche ich auch am falschen Platz.
meye schrieb:Unsicherheiten gehen natürlich dabei voll zu Lasten des Stpfl.
Klar, aber ich finde einen vorläufigen Jahresabschluss, der einen deutlichen Verlust zeigt, schon ziemlich sicher
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25.02.2011, 17:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 19:40 von meyer.)
Beitrag: #14
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Catja schrieb:Nö, - ich habe das damals explizit als Änderungsantrag nach § 164 getextet, weil ich bei Vorbehaltsfestsetzungen keinen Einspruch für die Änderung brauche und die AdV folgte auf dem Fuße.

Wenn Sie da AdV bekommen haben, zeugt das nur davon, dass in der Praxis Dinge vorkommen, die es eigentlich nicht gibt. AdV außerhalb eines Rechtbehelfsverfahrens gibt es schlichtweg nicht. Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 361 AO, dass sich dieser nur auf "angefochtene" Bescheide bezieht.

Entweder hat das FA total geschlafen oder (falls das Schreiben innerhalb der Einspruchsfrist war), dies trotz der Bezeichnung als Änderungsantrag als Einspruch gewertet.
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25.02.2011, 18:01
Beitrag: #15
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Ist mir auch klar, aber ich werde einen Teufel tun und die drauf hinweisen.

Für mich ist aus rein praktikablen Gründen die "kleine" Lösung oft die ziehlführendere (zumindest über die Sicht mehrerer Jahre eines (1) Pflichtl in der Hand eines (1) Sachbearbeiters).
(Beispiel auch: Antrag auf schlichte Änderung (notfalls halt dann, - wenn Änderung nicht innerhalb Monatsfrist erfolgt, noch immer Einspruch, .- aber vorneweg fahre ich damit immer gut, weil der Bearbeiter dann keinen "vermeidbaren" Einspruch in seiner Akte und seiner Statistik hat)).

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25.02.2011, 18:25
Beitrag: #16
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
meyer schrieb:Entweder hat das FA total geschlafen oder (falls das Schreiben innerhalb der Einspruchsfrist war), dies trotz der Bezeichnung als Änderungsantrag gewertet.
Das FA ist im Zweifel zur Auslegung als Einspruch sogar verpflichtet, da der Einspruch die Rechte umfassender wahrt (vgl. AEAO zu §172; für §164 fehlt mir allerdings eine Quelle).

Da ich den § 164 nicht explizit genannt habe, könnte ich ev. verlangen, dass mein "Antrag auf Änderung" als Einspruch ausgelegt wird.
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25.02.2011, 19:04
Beitrag: #17
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Zitat:könnte ich ev. verlangen, dass mein "Antrag auf Änderung" als Einspruch ausgelegt wird.

Nö. Verlangen können Sie viel aber wer einen Stb.-Titel sein Eigen nennt, bei dem ist das FA nicht verpflichtet, die Schreiben auszulegen. Wo Änderungsantrag drauf steht, ist Änderungsantrag drin. Bei mir hätten Sie da keine Chance.

@catja
So wie es in den Wald hinein schallt, so ...

Solagen Berater und Beamter auf einer Wellenlänge liegen, geht der Beamte auch gern mal den Weg des geringsten Widerstandes. Da wird dann schon mal ein Änderungsantrag samt AdV in einen Einspruch umgedeutet.

Beim Schnitzer stört mich einfach das Wörtchen "verlangen". Das ruft bei Beamten dann immer die Sturheit hervor. An meinem Schreibtisch kann ich vieles umdeuten, so ich denn möchte. Aber verlangen (!) sollte man von mir so etwas nicht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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25.02.2011, 19:23
Beitrag: #18
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Kiharu schrieb:Nö. Verlangen können Sie viel aber wer einen Stb.-Titel sein Eigen nennt, bei dem ist das FA nicht verpflichtet, die Schreiben auszulegen. Wo Änderungsantrag drauf steht, ist Änderungsantrag drin. Bei mir hätten Sie da keine Chance.

Beim Schnitzer stört mich einfach das Wörtchen "verlangen". Das ruft bei Beamten dann immer die Sturheit hervor. An meinem Schreibtisch kann ich vieles umdeuten, so ich denn möchte. Aber verlangen (!) sollte man von mir so etwas nicht.
Ermessensgerechte Auslegung bei Unbestimmtheit ist Pflicht. Abschn. 132 AEAO: "Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder elektronisch vorgetragene Änderungsbegehren des Steuerpflichtigen können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge behandelt werden, wenn der Antragsteller eine genau bestimmte Änderung des Steuerbescheids beantragt und das Finanzamt dem Begehren entsprechen will. Andernfalls ist ein Einspruch anzunehmen, da der Einspruch die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender und wirkungsvoller wahrt als der bloße Änderungsantrag." Gut, das steht so zu § 172 AO. Ich habe aber auch nicht geschrieben "Antrag auf Änderung gem. § 164" sondern einfach nur "Antrag auf Änderung".
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25.02.2011, 19:36
Beitrag: #19
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Glauben Sie mir, den AEAO kann ich singen. Den müssen Sie mir weiss Gott nicht zitieren.

Sie sollten mal in die Rechtsprechung gehen. Stichwort wären: Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit.

Und wenn jemand mit Stb.-Titel ein Schreiben aufsetzt, wo dick Änderungsantrag drauf steht und nix auf einen Einspruch hindeutet, denn ist so ein Schreiben nicht auslegungsfähig.

Bei der Catja sah das etwas anders aus. Stand zwar Änderung nach § 164 AO drauf aber zusätzlich AdV. Da AdV aber nur bei Einspruch geht, handelt es sich um ein auslegungsfähiges Schriftstück. Und wenn der Beamte so nett ist und dann auch noch bei Beratern auslegt (die neuere Rechtsprechung ist da etwas wischihaft geworden) dann hat das seine Richtigkeit und hat nix mit ihrem SV zu tun.

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25.02.2011, 19:43 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2011 19:44 von Kiharu.)
Beitrag: #20
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
@Schnitzer

Hier nochmal ein wenig Lektüre zum Nachlesen:

Zitat:Verfahrenserklärungen können auch umgedeutet werden (siehe BFH-Beschluss vom 23.11.1978, BStBl 1979 II S. 173 = SIS 79 00 89). Bei rechtskundigen Personen scheidet aber eine solche Sachbehandlung regelmäßig aus, weil davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser Personenkreis über die rechtliche Tragweite seiner Erklärungen im Klaren ist (siehe BFH-Urteile vom 27.11.1959, HFR 1961 S. 39 und vom 24.6.1964, HFR 1965 S. 177, BFH-Beschluss vom 24.9.1970, BStBl 1970 II S. 813 = SIS 70 04 48, BFH-Urteil vom 29.7.1986, a.a.O).

Von den Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe kann verlangt werden, dass sie den Rechtsbehelf wählen oder den Antrag stellen, der dem Gesetz entspricht (siehe BFH-Urteil vom 10.1.1958, BStBl 1958 III S. 119 = SIS 58 00 70 und BFH-Beschluss vom 24.9.1970 = SIS 70 04 48). Dieser Grundsatz wird dann noch verstärkt, wenn ein Verwaltungsakt mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist, weil dadurch auf den zutreffenden Rechtsbehelf hingewiesen worden ist. Es ist auch ein Gebot der Rechtssicherheit, einen steuerpflichtigen, der durch einen Angehörigen der Steuer- und rechtsberatenden Berufe vertreten wird, in seinen Prozesserklärungen wörtlich zu nehmen (siehe BFH-Beschluss vom 9.6.1986, BStBl 1986 II S. 679 = SIS 86 16 50).

OFD Nürnberg 5.11.2002, S 0622 - 155/St 24
Verfahrenserklärungen, Auslegung, Umdeutung

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