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§ 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
24.02.2011, 14:37
Beitrag: #11
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Ich "quäl" mich gerade ähnlich. Belege durch den Stpfl. wurden zur Erklärung nicht eingereicht, FA fordert Unterlagen, aber Mandant reagiert nicht. Also kommt der Bescheid vom FA ohne Anerkennung der Belege (und dadurch mit einer ordentlichen Nachzahlung) weil sie eben nicht vorliegen.
Dann reagiert plätzlich der Mandant und reicht die Belege nach. Ich schreib den Einspruch, reiche die Belege nach und beantrage AdV, da sich so eine Erstattung ergeben würde. Jetzt reagiert aber das FA nicht mehr. Kein Bescheid über die AdV (ist jetzt über 3 Wochen her), keine Reaktion über den Einspruch.
Mandant musste nun erstmal zahlen, weil keine Reaktion auf Antrag der AdV vorliegt. Leider hatte ich das schon mehrmals. Gibt es nicht eine Frist, in der das FA auf einen AdV Antrag reagieren muss? Wozu gibt es diese Möglichkeit sonst?
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24.02.2011, 14:51
Beitrag: #12
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
@ Opa:
Ich würde in dem Fall, wenn die Mahnung oder Ankündigung der Vollstreckung kommt, der Stelle mitteilen, dass ein begründeter Antrag auf AdV, über den noch nicht entschieden wurde, beim Finanzamt liegt. Kpie des Antrages zur kenntnisnahme dazu.
Hat bisher immer geholfen.
Beste Grüße aus dem sonnigen Bayern
frankts
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24.02.2011, 15:06
Beitrag: #13
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Normalerweise wird beim FA, solange die AdV noch nicht bearbeitet wurde, vorläufig ein Sperrvermerk gesetzt. Geht natürlich auch öfter mal schief, sollte man also mit Erhebungsstelle oder wer auch zuständig ist vorsorglich abklären.

Zu den Chaosfällen noch ergänzend: Ohne großzüge Vorauszahlung sollte man in nicht genau bekannten Fällen ohnehin nicht tätig werden. Muss man am Ende nicht nur den Belegen sondern auch dem Schmerzensgeld hinterherlaufen, macht es endgültig keinen Spaß mehr.
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24.02.2011, 20:45
Beitrag: #14
RE: § 361 AO - Aussetzung der Vollziehung
Griff zum Telefon!
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