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Meldung nach § 5 MuSchG
10.11.2010, 10:47
Beitrag: #1
Meldung nach § 5 MuSchG
Moin, Moin,
mal ne ganz dumme Frage:
Wird die Meldung nach § 5 Abs. 1 MuSchG in der Praxis von euch gemacht? Irgendwie haben wir das noch nie gemacht und es hat auch noch nie jemand danach gefragt.
Gruß vom Eisvogel
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10.11.2010, 15:47
Beitrag: #2
RE: Meldung nach § 5 MuSchG
Hallo,

das wird allein auf die Tätigkeit und die Branche ankommen.

Wenn mit der Schwangerschaft ein vorrübergehendes Berufsverbot verbunden ist (z.B. in einigen Heilberufen oder körperlich beanspruchenden Tätigkeiten), dann wäre ich als Arbeitgeber sehr darauf bedacht, um haftungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Weg zu gehen.

Die Mitteilung über die Schwangerschaft des AN liegt ja in seinem Interesse, da damit besondere Schutzfunktionen und Schutzmaßnahmen verbunden sind. Gleichzeitig treffen den AG ja entsprechende Vorsorgemaßnahmen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.11.2010, 12:55
Beitrag: #3
RE: Meldung nach § 5 MuSchG
zaunkönig schrieb:das wird allein auf die Tätigkeit und die Branche ankommen.

Wenn mit der Schwangerschaft ein vorrübergehendes Berufsverbot verbunden ist (z.B. in einigen Heilberufen oder körperlich beanspruchenden Tätigkeiten), dann wäre ich als Arbeitgeber sehr darauf bedacht, um haftungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Weg zu gehen.
na ja, das Gesetz unterscheidet nicht nach Branchen und behandelt die Nichtmeldung als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 2.500 EUR belegt werden kann (§ 21 MuschG). Deshalb wollte ich mal hören, ob das in der Praxis immer gemacht wird oder ob es schon mal Schwierigkeiten gegeben hat.
Helau
Eisvogel
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