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Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
30.10.2010, 16:49
Beitrag: #1
Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
Ich gliedere jetzt auch mal ein Unterthema eines anderen threads aus (http://roland.someserver.de/forum/showth...1&page=1):

Ich bin folgenden Ablauf eines Einspruchverfahrens (in Berlin) gewöhnt:
1. Steuerbescheid kommt
2. Einspruch (ggf. erstmal form- und fristwahrend); im konkreten Fall verbunden mit dem Antrag auf Berücksichtigung weiterer noch zu konkretisierender Aufwendungen, die das steuerliche Ergebnis ändern würden.
3. Ev. Mitteilung durch FA, dass Einspruch rechtzeitig eingegangen. Bitte des FA um Begründung bis <Datum> (behördlich gesetzte Frist), keine Rechtsbehelfsbelehrung
- mangels Zeit (der Stress, der Stress) oder notwendigen Belegen schaffe ich die Einspruchsbegründung nicht rechtzeitig
4. Wenn <Datum> verstrichen ist, kommen nochmal 1 - 2 Erinnerungen des FA an Erledigung. Die letzte Erinnerung ist mit dem Hinweis verbunden, dass man nach Ablauf eines genannten Datums "nach Aktenlage" entscheiden werde.
5. Einspruchsbegründung (endlich geschafft)
6. Ggf. weitere Nachfragen/Stellungnahmen durch FA
7. Abhilfe oder Einspruchsentscheidung

Jetzt ist es mir passiert, dass der Schritt 4 einfach übersprungen wurde. Also gabs keinen Schritt 5 von mir und das FA "schritt" direkt zu Schritt 7 (Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet, Entscheidungsbegründung: Ich hätte den Einspruch trotz "Erinnerung" im Schritt 3 nicht begründet. Eine von Amts wegen vorgenommene Prüfung hätte ergeben, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine sachlichen, rechtlichen oder rechnerischen Fehler aufweist)

Das FA hat nicht gefragt, was das denn für Aufwendungen wären, die ich noch einbringen möchte. Insofern ist die Ermittlung sachlich nicht zu Ende geführt worden.

Fragen:
- Hat das FA seiner Ermittlungspflicht genügt, wenn ihm schon gesagt wurde, dass noch Aufwendungen fehlen?
- Ist das Anhörungsrecht des § 91 (1) AO ausreichend berücksichtigt worden?
- Hat das FA mit Schritt 3 die fehlende Konkretisierung ausreichend angefordert, um nach Aktenlage entscheiden zu dürfen?
- Wie ist der übliche Ablauf andernorts?
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30.10.2010, 20:06
Beitrag: #2
RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
Klare Ansage meinerseits:

Die praktische Handhabung im Amt ist sicher bundesland- oder sogar FA-bezogen unterschiedlich und man kann natürlich versuchen, die örtlichen Gepflogenheiten auszunutzen, um Zeit zu gewinnen.

Das Risiko liegt dann aber allein beim Berater (bzw. dem Mandanten, wenn der das verschuldet hat). Ich sehe nicht, wo das FA über Nr. 3 hinaus in der Pflicht sein sollte (meist steht da auch schon drin, dass nach Fristablauf nach Aktenlage entschieden wird).

Die Ermittlungspflichten des FA enden jedenfalls da, wo der Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Wenn also nicht gerade aus der Akte offenkundige Fehler ins Auge springen, wird nach Aktenlage der Einspruch immer als unbegründet zurückgewiesen werden.

Wenn das FA darüber hinaus geduldig ist, dann deshalb, weil es besonders gnädig ist oder selbst nicht weiß, was es als nächstes anfassen soll und das schiebt.

Andererseits ist eine EE zu einem nicht begründeten Einspruch schnell geschrieben und der Fall dann ggf. schnell vom Tisch. Außer natürlich, wenn dann eine Klage kommt, die dann wieder Mehrarbeit machen dürfte.

Das ist aber meine Einschätzung als außenstehender Berater. Die Insider vom Amt können dazu sicher aus erster Hand etwas von sich geben.
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30.10.2010, 20:57
Beitrag: #3
RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
meyer schrieb:Ich sehe nicht, wo das FA über Nr. 3 hinaus in der Pflicht sein sollte (meist steht da auch schon drin, dass nach Fristablauf nach Aktenlage entschieden wird).
wenn es das mal schon bei Schritt 3 getan hätte, dann wäre klar gewesen, dass Schritt 4 der aktuelle Stand ist.

meyer schrieb:Andererseits ist eine EE zu einem nicht begründeten Einspruch schnell geschrieben und der Fall dann ggf. schnell vom Tisch. Außer natürlich, wenn dann eine Klage kommt, die dann wieder Mehrarbeit machen dürfte.
nicht, wenn einem die benötigten Unterlagen/Nachweise fehlen. Außer natürlich, man schreibt irgendeinen Quatsch, um weitere Schritte 4 oder 6 zu provozieren. Dann doch lieber Fristverlängerung beantragen, wie Kiharu an anderer Stelle vorschlug.

Trotzdem Danke für die klare Aussage.
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30.10.2010, 22:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.10.2010 22:54 von Kiharu.)
Beitrag: #4
RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf behördlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
Zitat:Die Insider vom Amt können dazu sicher aus erster Hand etwas von sich geben.

Dazu habe ich mich bereits im anderen Thread geäußert.

Zitat:Das FA hat nicht gefragt, was das denn für Aufwendungen wären, die ich noch einbringen möchte. Insofern ist die Ermittlung sachlich nicht zu Ende geführt worden.

Die Aufgabe des FA ist es nicht, den Begründungen hinterher zu laufen. Du scheinst die Sache wirklich aus dem falschen Blickwinkel heraus zu betrachen. Du bist es, der was vom FA will - nämlich eine Änderung des Bescheides. Es liegt ganz allein an Dir, das gegenüber dem FA zu begründen.

Zitat:4. Wenn <Datum> verstrichen ist, kommen nochmal 1 - 2 Erinnerungen des FA an Erledigung.

Die Zeiten waren in unserem Amt mal. Es wird einmal eine Frist gesetzt zur Einreichung der Begründung und wenn dann nix kommt - Entscheidung!

Einem Steuerberater muss ich nicht noch mal in einem Extra-Schreiben darauf hinweisen, dass über einen Einspruch bei Nichtvorlage der Begründung nach Aktenlage entschieden wird. Das sollte ein Berater wissen.

Die Rb-Stellen haben genauso Statistikdruck wie alle anderen Dienststellen. Da kommen solche unbegründeten Einsprüche gerade Recht um die Statistik zu pimpen. Und wenns dann in die Klage geht - so what? Dann kann dort die Begründung angebracht werden, das FA ändert und die Kosten trägt der Kläger. Zig fach so erlebt, zig fach vom FG abgesegnet. Und glaub mir, beim nächsten Mal überlegen sich die Berater sehr genau, ob sie eine Frist ernst nehmen und vielleicht mal Fristverlängerung beantragen oder ob sie wieder mind. 220 ¤ an Gericht zahlen möchten. Die Mehrarbeit eines Klageverfahrens hält sich für Rb-Bearbeiter sehr in Grenzen. Das ist täglich Brot.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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