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Einheitswertbescheid ändern
26.10.2010, 13:25
Beitrag: #1
Einheitswertbescheid ändern
Hallo erst mal an alle Teilnehmer!

Auf der Suche nach Erleuchtung bin ich auf diese Forum gestoßen und habe mich (Steuerberaterin) doch gleich angemeldet. Natürlich habe ich ein Problem, bei dem ich Hilfe brauche:

Im Januar 2010 hat das Finanzamt erstmals einen Einheitswertbescheid/Grdst-Messbescheid auf den 01.01.2004 erlassen. Grundlage war der Kauf von L+F-Grundstücken, auf denen ein Gewerbebetrieb gebaut werden sollte - Baugenehmigung wurde zumindest für eine Teilfläche erteilt. Im Bescheid wurde nicht erwähnt, dass er aufgrund Festsetzungsverjährung für die Grundsteuer erst ab 1.1.2009 gelten sollte, daher gehe ich von Anlaufhemmung 3 Jahre aus und dass die Festsetzungsverjährung noch nicht greift. Der Bescheid wurde mir erst nach Ablauf der Einspruchsfrist übergeben. Bei der Wertermittlung hat das Finanzamt die gesamte Fläche von rd. 44tsd qm als unbebautes Grundstück zu Grunde gelegt, da "die Firma ja keine Wiesen braucht, sondern einen Bauplatz". Der Beamte weiss nicht bzw. hat nicht recherchiert, wo das Grundstück liegt - nämlich im Hochwasserschutzgebiet, so dass sowieso nur besagte Teilfäche bebaubar gewesen wäre. Und kurz nach dem Kauf wurden die Auflagen nochmals so erhöht, dass niemand mehr darauf bauen möchte. Prinzipiell ist eine Änderung während der Festsetzungsfrist auch rückwirkend noch möglich, so lange die Festsetzungsfrist des Grundsteuerbescheides noch nicht eingetreten ist, und die läuft noch. Ich würde den EW/Grdst-Mess-betrag gerne rückwirkend ändern - habe ich eine Chance mit offen-barer Unrichtigkeit? Oder mit irgendwas? Ich bin mittlerweile durch das viele hin und her lesen völlig verwirrt.
Vielen Dank im voraus für ein "Unter-die-Arme-greifen" und Entschuldi-gung, dass ich als Neuling gleich mit einem Roman komme.

Greensleeves

Rücken beugen, Köpfchen senken, immer an den Umsatz denken! Zitat Exchef, WP der alten Schule.
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26.10.2010, 17:58
Beitrag: #2
RE: Einheitswertbescheid ändern
Hallo,

nicht entschuldigen bitte.
Steuerrecht ist nicht einfach und die Sachverhalte, gerade im Verfahrensrecht, mitunter lang, vor allem, wenn man sie Dritten verständlich und vollständig zugänglich machen möchte.


Ich halte den Verwaltungsakt schlicht für rechtswidrig. Der Sachverhalt ist nicht richtig ermittelt bzw. unvollständig.

Einspruch einlegen und auf Rücknahme nach § 130 AO plädieren. Das kann auch noch nach Bestandskraft erfolgen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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26.10.2010, 20:13 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2010 20:14 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Einheitswertbescheid ändern
zaunkönig schrieb:Einspruch einlegen und auf Rücknahme nach § 130 AO plädieren. Das kann auch noch nach Bestandskraft erfolgen.
Problem ist aber doch, dass die Einspruchsfrist schon rum ist. § 130 AO ist m. E. nicht anwendbar, da ein Einheitswertbescheid ein Feststellungsbescheid ist. Auf einen solchen sind die Vorschriften für Steuerbescheide anzuwenden, was die §§ 130, 131 AO ausschließt.

Es wäre also nach Änderungsnormen außerhalb des Einspruchsverfahrens zu suchen. Das könnte für bereits zurückliegende Feststellungszeitpunkte schwierig werden. Im BewG gibt es eine gesonderte Regelung für fehlerbeseitigende Neufeststellungen, die aber nur auf den nächsten noch nicht verstrichenen Feststellungszeitpunkt angewandt werden kann.

Vielleicht hat ja noch jemand anders eine zündende Idee, mir fällt leider erstmal (außer natürlich der Prüfung der wirksamen Bekanntgabe) dazu nicht viel ein.

Offenbare Unrichtigkeit ist auszuschließen. Das wäre nur bei reinen Rechen-, Eingabe- oder ähnlichen Fehlern denkbar. Hier handelt es sich aber offensichtlich um eine unzutreffende rechtliche Würdigung.
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26.10.2010, 20:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2010 21:08 von Kiharu.)
Beitrag: #4
RE: Einheitswertbescheid ändern
Zitat:Ich halte den Verwaltungsakt schlicht für rechtswidrig.

Wie sagte mein Dozent für Verfahrensrecht noch so schön: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!

Hier hat sich aber niemand gewehrt, sprich Einspruch eingelegt und von daher ist der Drops erstmal gelutscht.

Rechtswidrigkeit als solches, begründet keinen Anspruch auf Änderung. Ergo bleiben nur die §§ 172 ff. der AO und da siehts mal ganz düster aus.

Wobei ich mir bei § 173 nicht wirklich sicher bin. Dazu wäre erstmal nötig zu wissen, ob denn der Betreffende verpflichtet gewesen war, eine Feststellungserklärung abzugeben? Und wurde tatsächlich von ihm eine solche abgegeben?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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26.10.2010, 21:19
Beitrag: #5
RE: Einheitswertbescheid ändern
Ich sehe es wie Meyer und Kiharu. Einfach den Bescheid in die Bestandskraft rutschen zu lassen ist natürlich dumm. Änderungsnormen passen hier alle nicht. Ein VdN ist nicht zufällig mit an Board? Da dürfte nur noch ein Erlassantrag helfen, der allerdings (wegen Schätzung? Bzw wegen Unterlassen Einspruch) auch wenig Aussicht auf Erfolg hat...




ps aus Faulheit hier: Welcome!!!!
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26.10.2010, 21:42
Beitrag: #6
RE: Einheitswertbescheid ändern
Hallo,

da kann man mal sehen, dass über die Jahre doch das Ein oder Andere verloren geht.

Danke.
130 AO passt hier natürlich nicht.


Ich würde es, wie von Kiharu erwähnt, mit dem 173 AO probieren.


Was in jedem Fall zu veranlassen ist, Antrag auf Fortschreibung zwecks Fehlerbeseitigung nach § 22 (3) BewG, damit es wenigstens für die Zukunft wirkt.

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27.10.2010, 09:43
Beitrag: #7
RE: Einheitswertbescheid ändern
Ich habe es befürchtet.

Eine Erklärung wurde nicht eingereicht und auch nicht angefordert, wie mir der nette Herr vom Amt gerade bestätigt hat. Ist dann nicht doch die Festsetzungsverjährung eingetreten - keine Anlaufhemmung? Der Einheitswert kann dann zwar rückwirkend noch festgesetzt werden müsste jedoch für die Grundsteuer vermerken, dass aufgrund Verjährung eine Festsetzung erst ab 1.1.2006 möglich ist.
Hoffnung?

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27.10.2010, 09:56
Beitrag: #8
RE: Einheitswertbescheid ändern
Greensleeves schrieb:Der Einheitswert kann dann zwar rückwirkend noch festgesetzt werden müsste jedoch für die Grundsteuer vermerken, dass aufgrund Verjährung eine Festsetzung erst ab 1.1.2006 möglich ist.
Hoffnung?
Hoffnungslos Big Grin
Verjährung tritt zwar gesetzlich reglementiert ein. Dazu muss sie aber ausdrücklich geltend gemacht werden.
Und hinsichtlich des EW-Bescheides ist ja wohl noch keine Verjährung eingetreten. Gegen diesen ist also die Einrede der Verjährung nicht möglich.
Die Grundsteuer könnte demnach festgesetzt werden. Und nur gegen die Grundsteuer kann dann Verjährung geltend gemacht werden. Es gibt keine Verpflichtung, darauf hinzuweisen. Der Betroffene muss sich auf die Verjährung nicht berufen, er kann es.

Gruß

tosch
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27.10.2010, 10:27
Beitrag: #9
RE: Einheitswertbescheid ändern
Weiß nicht ob ich komplett falsch liege, aber kann nicht der Fehler nach § 22 III, IV BewG geändert werden?
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27.10.2010, 11:12
Beitrag: #10
RE: Einheitswertbescheid ändern
limo schrieb:Weiß nicht ob ich komplett falsch liege, aber kann nicht der Fehler nach § 22 III, IV BewG geändert werden?
Na ja, das wäre die Praktikerlösung.
Mit einer Feststellungserklärung könnte ein neuer Bescheid auf den 01.01.2005 erreicht werden.
Aber das war hier im AO-Bereich ja nicht die Frage. Cool
grummel, grummel, mal wieder nur bis zum Tellerrand geguckt
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