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Einheitswertbescheid ändern
27.10.2010, 11:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.10.2010 11:26 von Kiharu.)
Beitrag: #11
RE: Einheitswertbescheid ändern
Ich würde sagen, völlig hoffnungslos

Wenn keine Erklärungspflicht bestand und auch keine angefordert wurde, dann gilt tatsächlich

Zitat:Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist.

heisst: Feststellungsverjährung eingetreten mit Ablauf 2008.

Der fehlende Hinweis auf § 181 Abs. 5 AO führt lediglich zur Rechtswidrigkeit aber nicht zur Nichtigkeit. Damit ist das Dingens mit Ablauf der Rb-Frist bestandskräftig und wirksam. Das Dingens kann man auch nicht ändern, da § 173 AO daran anknüpft, dass noch keine Verjährung eingetreten ist.

Was ich mir vorstellen könnte, wäre, dass man für noch nicht verjährte Zeiträume (01.01.2006) noch ein Änderung nach § 173 AO erwirken könnte. Ich halte die TBM von § 173 AO für grundsätzlich erfüllt, bin mir jedoch nicht sicher ob man die Änderung eines Einheitswertbescheides auf den 01.01.2004 mit Wirkung ab 01.01.06 erwirken kann oder ob der Drops wegen der Feststellungsverjährung für den Zeitpunkt 01.01.04 endgültig gelutscht ist?

Vielleicht kann man mich diesbezüglich mal aufklären? Andernfalls Versuch macht klug, denn ein Verschulden sehe ich nicht, da keine Erklärungspflicht bestand und auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung raus ging.


@tosch und limo
Zitat:Mit einer Feststellungserklärung könnte ein neuer Bescheid auf den 01.01.2005 erreicht werden.

Nein, wie @meyer schon schrieb, kann eine fehlerbeseitigende Neufestsetzung frühestens auf den 01.01.2010 erfolgen (§ 22 Abs. 4 Nr. 2)

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27.10.2010, 11:44
Beitrag: #12
RE: Einheitswertbescheid ändern
[[/quote]
Na ja, das wäre die Praktikerlösung.
Mit einer Feststellungserklärung könnte ein neuer Bescheid auf den 01.01.2005 erreicht werden.
Aber das war hier im AO-Bereich ja nicht die Frage. Cool
grummel, grummel, mal wieder nur bis zum Tellerrand geguckt
[/quote]

Nachdem ich mittlerweile mit meinem ganzen Lebendgewicht + Gewicht der ganzen Fachliteratur auf der Leitung sitze, bin ich für jeden Hinweis dankbar!

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27.10.2010, 11:58
Beitrag: #13
RE: Einheitswertbescheid ändern
Also:
Ich werde jetzt Wertfortschreibung aufgrund Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf den 01.01.2005 beantragen. Mal sehen, was dabei herauskommt. Ich werde das Endergebnis dann einstellen.

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27.10.2010, 12:12
Beitrag: #14
RE: Einheitswertbescheid ändern
Mein Tipp - das wird nix

Allein die Verjährung dürfte dem entgegen stehen (Ablauf 2009).

Außerdem hier nochmal § 22 BeWG

Zitat:Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt.

Fortschreibungszeitpunkt ist
1.bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
2.in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

Außerdem, nur weil das Grundstück falsch bewertet wurde, liegt hier keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Insofern ist Nr. 2 hier einschlägig und danach kommt eine Fortschreibung frühestens ab 01.01.2010 in Betracht.

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27.10.2010, 12:18
Beitrag: #15
RE: Einheitswertbescheid ändern
Einen Versuch ist es Wert. Da im Jahr 2004 die Hochwassergrenze, die das Grundstück betrifft, geändert wurde, kann ich anführen, dass sich tatsächlich die Verhältnisse der Bebauungsmöglichkeiten bzw. Flächen geändert haben. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt! Werde Euch auf jeden Fall auf dem laufenden halten, ob es irgend einen Erfolg hat oder ich das Finanzamt über ca. 90 km Entfernung bis in mein Büro lachen höre....Big Grin

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28.10.2010, 13:59
Beitrag: #16
RE: Einheitswertbescheid ändern
Hallo,


schau mal ob das BFH-Urteil für Deinen Fall hilfreich ist. Da wurde der bestandskräftige Bescheid auch noch geändert (§ 181 AO)


BFH-Urteil vom 11.11.2009, II R 14/08

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
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28.10.2010, 15:04
Beitrag: #17
RE: Einheitswertbescheid ändern
Ja, das Urteil kenne ich. Nach diesem Urteil könnte ich sogar komplett ab 1.1.2004 korrigieren, da die Festsetzungsfrist der Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.
Und dann beginnt jedoch die Verwirrung:
Kann ich jetzt einfach alles ändern (sozusagen wie bei Vorbehalt der Nachprüfung) oder nur nur wieder mit den Möglichkeiten, mit denen ich während der Festsetzungsfrist ändern könnte. Denn die falschen m² in dem Urteil sind m.E. eine offenbare Unrichtigkeit.

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28.10.2010, 18:13
Beitrag: #18
RE: Einheitswertbescheid ändern
Hallo,

ich habe es nur überflogen.

Nach dem Urteil erfolgt doch eine Korrektur in der Gesamtheit (Ziffer 19 der Urteilsbegründung).

Problem, um auf Deinen Fall zurückzukommen, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor?
Und da bin ich mir gar nicht so sicher (mangels Detailkenntnis), weil ja eine Bewertung stattgefunden hat, die, soweit fehlerhaft, ja keine offenbare Unrichtigkeit darstellt.


Ich würde einfach mal Einspruch einlegen, auf das Urteil verweisen und zur Begründung eben die Argumentation des BFH hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Einheitswertbescheides als Grundlagenbescheid für die Grundsteuer hinweisen. Übernimm doch einfach die Argumentationskette des BFH.

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02.12.2010, 15:12
Beitrag: #19
RE: Einheitswertbescheid ändern
Und hier jetzt wie versprochen das Ergebnis:

Beantragt hatte ich Änderung unter Verweis auf das Urteil.

Kompletter Schlag in´s Wasser, weil:

1. Keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, vorher und nachher
Hochwassergebiet usw.
2. Keine offenbare Unrichtigkeit, da m² usw. richtig angegeben waren

Es handelt sich schlicht und ergreifend um eine Fehleinschätzung des Finanzbeamten, die aufgrund der verstrichenen Einspruchsfrist nicht mehr zu korrigieren ist.

Es wird auf den 1.1.2010 ein Korrekturbescheid erlassen, der überhöhte EW 1.1.2004 bis 1.1.2009 bleibt bestehen.

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