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Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
24.09.2010, 22:10
Beitrag: #1
Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
Ich habe mal wieder einen etwas kruden Fall:

Im Streit ist, ob ein Bescheid wegen falschem Inhaltsadressaten nicht wirksam bekanntgegeben wurde (konkret, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten und daher der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger hätte bekannt gegeben werden müssen).

Unsere Auffassung: Gesamtrechtsnachfolge ja, daher ursprünglicher Bescheid an falschen Inhaltsadressaten gerichtet -> Folge: Keine wirksame Bekanntgabe.

Amtsmeinung: Keine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, daher seien Bescheide an (unserer Meinung nach Rechtsvorgänger) wirksam bekannt gegeben.

Amt wertet eine entsprechende Eingabe im Auftrag des (vermeintlichen) Rechtsnachfolgers als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide, um die es eigentlich geht und lehnt diesen Antrag ab.

Jetzt kommt mein Problem: Inhaltsadressat der Ablehnung ist wieder der (vermeintliche) Rechtsvorgänger, dessen Existenz als Steuersubjekt im Streit ist.

Folge kann doch nur sein: Entweder ist alles mangels Bekanntgabe unwirksam (also auch die Ablehnung) oder es war schon der ursprüngliche Bescheid wirksam bekannt gegeben. Insofern würde ein "vorsorglicher Einspruch" namens des vermeintlich nicht mehr existenten Steuersubjektes gegen die Ablehnung im Grunde keinen Sinn machen. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?

Mein Lösungsansatz 1 des Problems im Moment: Ich lege namens des (unserer Ansicht nach Rechtsnachfolgers) als solchem, der ggf. beschwert sein könnte (§ 350 AO) Einspruch ein.

Einleuchten will mir aber auch das nicht so richtig, da im Fall des Bekanntgabemangels ja gegenüber dem Rechtsnachfolger auch nichts passiert.

Hätte das Amt nicht den Ablehnungsbescheid an den vermeintlichen Rechtsnachfolger richten müssen (der als Gesellschaft existiert, nur ist streitig, ob er Rechtsnachfolger ist), um mit der Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung irgend etwas zu bewirken?

Das ist meine 2. (bevorzugte) Alternative: Das Amt darauf hinzuweisen, dass zumindest die Ablehnung an den "Rechtsnachfolger" zu richten ist nur damit eine Rechtswirkung entfalten kann.

Ich fasse nochmal die Frage zusammen: Kann bei der genannten Konstellation ein Einspruch überhaupt was bringen, da ja entweder alles nichtig oder alles wirksam ist?

(Ich hoffe, das war jetzt halbwegs verständlich und es war nicht zu spät am Abend).

Man kann es sich übertragen auf natürliche Personen vielleicht mal so vorstellen, wobei das da natürlich in D nicht denkbar ist: Streitig sei, ob jemand vestorben und ein Erbe an dessen Stelle getreten ist oder nicht. FA meint, Stpfl. lebt, der vermeintliche Erbe sieht das anders.

Erbe will Nichtigkeit feststellen lassen, FA lehnt ab und adressiert auch die Ablehnung an den vermeintlich Toten. Bringt es dem Erben etwas, wenn er gegen diese Ablehnung Einspruch einlegt?
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25.09.2010, 10:17
Beitrag: #2
RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
Hallo,

hier prallen doch unterschiedliche Meinungen aufeinander. Bevor das dann zu einer Art unendlicher Geschichte ausartet wie wäre es mit:

§ 41 FGO - Feststellungsklage


Interessehalber würde mich aber schon interessieren was der eigentliche Hintergrund ist.
Es kann steuerlich durchaus noch ein Rechtssubjekt vorhanden sein, auch wenn der eigentliche Steuergegenstand gar nicht mehr existent ist.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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25.09.2010, 11:19
Beitrag: #3
RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
Zunächst muss ich zaunkönig Recht geben, dass ich nach der Vorgeschichte nicht verstehe, warum man hier noch weitere Verfahren mit dem FA anstrengen möchte.

Wenn es wirklich um die Wurst geht, sprich vieles davon abhängt, dann hop hop zum FG Wink

Darüber hinaus scheints mir, dass sie ob der späten Stunde, einiges durcheinander gebracht haben.

Zunächst muss man unterscheiden zwischen Nichtigkeit und Bekanntgabe. Sie vermischen das ein wenig in dem Sie schreiben, dass wegen falschem Inhaltsadressaten keine wirksame Bekanntgabe vorliegt. Dies ist jedoch nicht richtig. Falscher Inhaltsadressat = absoluter Nichtigkeitsgrund. Auf eine irgendwie geartete Bekanntgabe kommt es dann nicht mehr an (lesenswert Urt.; FG Köln 23.6.2004, 13 K 4261/00; SIS 06 06 18 - vom BFH im Nachgang bestätigt).

Also kann es nur um die Nichtigkeit beider Verwaltungsakte gehen, die Bekanntgabe kann aussen vor bleiben.

Zitat:Folge kann doch nur sein: Entweder ist alles mangels Bekanntgabe unwirksam (also auch die Ablehnung) oder es war schon der ursprüngliche Bescheid wirksam bekannt gegeben. Insofern würde ein "vorsorglicher Einspruch" namens des vermeintlich nicht mehr existenten Steuersubjektes gegen die Ablehnung im Grunde keinen Sinn machen. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?

zu 1. Wenn sie Bekanntgabe gegen Nichtigkeit tauschen, stimme ich ihnen zu. Entweder bei sind nichtig oder eben nicht.

zu 2. Entweder man ist tot (dann kann der "tote" Rechtvorgänger auch keinen vorsorglichen Einspruch einlegen) oder man ist nicht tot, dann sehe ich aber auch keine Nichtigkeit. Ergo macht ein Einspruch eines toten Rechtsvorgängers auch keinen Sinn.

Zitat:Mein Lösungsansatz 1 des Problems im Moment: Ich lege namens des (unserer Ansicht nach Rechtsnachfolgers) als solchem, der ggf. beschwert sein könnte (§ 350 AO) Einspruch ein.

Einleuchten will mir aber auch das nicht so richtig, da im Fall des Bekanntgabemangels ja gegenüber dem Rechtsnachfolger auch nichts passiert.

Grundsätzlich kann man Einspruch gegen nichtige oder Scheinverwaltungsakte einlegen (Statthaftigkeit gegeben). Nur woraus ergibt sich für den Nicht-Inhaltsadressaten (sprich Rechtsnachfolger) eine Beschwer? In welcher Form ist er belastet durch einen Verwaltungsakt, der ihn gar nicht betrifft? Dies könnte auch nur den ersten VA betreffen.

Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit (als zweiten VA), welcher als Inhaltsadressat ja wieder den Rechtsvorgänger ausweist, wurde m.E. noch gar keine (wirksame) Entscheidung getroffen. Wenn A einen Antrag stellt und die Entscheidung weist B als Inhaltsadressaten aus, dann hat A doch noch gar keine Entscheidung über seinen Antrag erhalten?

Zitat:Hätte das Amt nicht den Ablehnungsbescheid an den vermeintlichen Rechtsnachfolger richten müssen (der als Gesellschaft existiert, nur ist streitig, ob er Rechtsnachfolger ist), um mit der Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung irgend etwas zu bewirken?

Siehe oben. M. E. wurde über den Antrag noch gar gar nicht entschieden.

Zitat:Das ist meine 2. (bevorzugte) Alternative: Das Amt darauf hinzuweisen, dass zumindest die Ablehnung an den "Rechtsnachfolger" zu richten ist nur damit eine Rechtswirkung entfalten kann.

Ich würde mal dezent nachfragen, wann mit einer Entscheidung gegenüber dem Rechtsnachfolger, welcher ja Antragsteller war, zu rechnen ist. Man könnte ja auch noch Ausführungen dazu machen, dass man die Entscheidung für den Rechtsvorgänger wiederum als nichtig und damit unwirksam betrachten, jedoch dürfte das nicht zielführend sein.

Stellt sich mir noch die Frage, was Sie denn machen wollen, wenn sie eine "richtige" Ablehnung in den Händen haben? Inwiefern bringt es Sie in der Sache weiter? Der Weg zum FG steht Ihnen ja auch ohne offen.

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25.09.2010, 17:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2010 19:21 von meyer.)
Beitrag: #4
RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
OK, streiche die Formulierungen mit Bekanntgabe. Es geht um eventuelle Nichtigkeit wegen (evt.) nicht existentem Inhaltsadressaten. So meinte ich es auch, das Wort Bekanntgabe war hier deplatziert.

Die Vorgeschichte ist etwas kompliziert, die will ich hier nicht im Detail ausbreiten, das würde den Rahmen eines Forums deutlich sprengen.

Ich versuche es mal auf das Wesentliche zu reduzieren.

Es gibt die Steuersubjekte A und B (Gesellschaften). B ist Gesamtrechtsnachfolger von A und A wurde dabei liquidationslos vollbeendet (so unsere Auffassung).

FA sieht das nach den neuesten Ausführungen anders (sieht nur Einzelrechtsnachfolge) und meint es liege keine Vollbeendigung vor, bevor nicht alles steuerlich Relevante abgewickelt ist. Daher gebe es A steuerlich noch und dessen Benennung als Inhaltsadressat sei i. O.

Dies als Background. Bitte diesen Punkt, was die rechtliche Beurteilung angeht, mal als gegeben und streitig hinnehmen. Wenn es leicht darstellbar wäre, würde es sicher kein Problem geben.

Eigentliches Problem ist ein Rechtsbehelfsverfahren betreffend einen Bescheid für A, der aber erst nach dem Eintritt der Rechtsnachfolge erlassen wurde.

Hierzu gibt es auch schon eine Einspruchsentscheidung, die aus der Klagefrist raus ist und hier liegt mein Problem. Ich brauche also die Nichtigkeit, um überhaupt ins eigentliche Verfahren (bei dem es wieder um etwas Kompliziertes ganz Anderes geht) zu kommen.

Sowohl ursprünglicher Bescheid, der das eigentliche Problem darstellt, als auch die EE bezeichnen als Inhaltsadressat A und nicht B als Gesamtrechtsnachfolger von A.

Hierauf wurde das FA (nachdem der Fall hoch kam) hingewiesen. Nach unserer Auffassung wären daher sowohl der ursprüngliche Bescheid wie auch die EE nichtig. Ergebnis: Die streitigen Bescheide, müssten erstmal wirksam bekannt gegeben werden, und ich fange im Rechtsbehelfsverfahren ganz neu an.

FA will sich dem aber nicht anschließen, sondern die Sache abbügeln und somit den Altbescheid+EE als wirksam ansehen.

Somit wertet es den Hinweis hinsichtlich der erforderlichen korrekten Bezeichnung des Inhaltsadressaten als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, den es ablehnt. Diese Ablehnung enthält allerdings wieder den gleichen Inhaltsadressaten wie bisher.

Meine eigentliche Frage ist: Muss ich den Ablehnungsbescheid überhaupt ernst nehmen oder ist der im Grunde bedeutungslos?

Ich würde nach jetztigem Stand sagen: ich muss nicht zwingend innerhalb der Einspruchsfrist was unternehmen. Denn entweder ist die Ablehnung wegen des gleichen Inhaltsadressaten genauso nichtig, wie die vorherigen Bescheide (unsere Auffassung). Dann hat die Ablehnung letzlich keine Bedeutung, denn gegenüber einem anderen als dem Inhaltsadressaten kann die ja keine Wirksamkeit entfalten.

Oder das FA hat recht. Dann ist aber der Altbescheid sowieso bestandskräftig und ein Einspruch gegen die Ablehnung unsinnig.

Das FA müsste also, um die Sache zu entscheiden, wohl erstmal die Ablehnung an B als Inhaltsadressat schicken. B könnte dann dagegen vorgehen und bei weiter streitigem Verfahren eine gerichtliche Klärung der Nichtigkeit der Altbescheide herbeiführen. So verstehe ich jedenfalls auch Kiharu.

Oder stehe ich gerade komplett neben mir?

Nachtrag: So ein wenig stand ich wohl neben mir, denn die Nichtigkeitsfeststellungsklage steht ja ohne Vorverfahren in jedem Fall offen, ich brauche also vorher keine ablehnende Entscheidung für B.

Was die Sache hier kompliziert macht ist aber, dass das FA seine Meinung zu dem Thema Rechtsnachfolge in der Begründung der Ablehnung erstmals dargelegt hat und diese Meinung sich ggf. unter Vorlage weiterer Unterlagen noch erschüttern ließe. Ich strebe also eigentlich keine Nichtigkeitsklage als Nebenkriegsschauplatz an.
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25.09.2010, 18:53
Beitrag: #5
RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
Zitat:Meine eigentliche Frage ist: Muss ich den Ablehnungsbescheid überhaupt ernst nehmen oder ist der im Grunde bedeutungslos?

Meines Erachtens nicht, denn dieser dürfte ebenso nichtig sein wie der Bescheid und die EE.

Und wie bereits geschrieben, wenn B einen Antrag stellt und die Entscheidung darüber weist als Inhaltsadressat A aus, dann wurde über den Antrag von B noch nicht entschieden.

Deshalb ja mein Tipp, das Finanzamt an die ausstehende Entscheidung über den Antrag gegenüber B erinnern und ggf. darauf hinweisen, dass die vorliegende Entscheidung wiederum nichtig ist.

Zitat:Das FA müsste also, um die Sache zu entscheiden, wohl erstmal die Ablehnung an B als Inhaltsadressat schicken. B könnte dann dagegen vorgehen und bei weiter streitigem Verfahren eine gerichtliche Klärung der Nichtigkeit der Altbescheide herbeiführen.

Sehe ich genauso. Hinsichtlich der Möglichkeit des FG anzurufen, haben sie ja schon editiert.

Zitat:Was die Sache hier kompliziert macht ist aber, dass das FA seine Meinung zu dem Thema Rechtsnachfolge in der Begründung der Ablehnung erstmals dargelegt hat und diese Meinung sich ggf. unter Vorlage weiterer Unterlagen noch erschüttern ließe.

Dann machen Sie es so, wie ich es vorgeschlagen haben. Sie haben noch alle Türchen offen und können vortragen/vorlegen was das Herz begehrt.

Zitat:Ich strebe also eigentlich keine Nichtigkeitsklage als Nebenkriegsschauplatz an.

Wenn Sie aufgrund der Kenntnis der Argumente des FA Chancen sehen, dem wirksam entgegen treten zu können, dann wäre eine Klage eher unproduktiv und sollte sich vermeiden lassen. Wenn sich das FA jedoch weiter auf stur stellt, müsste Klage wegen Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides und der Einspruchsentscheidung erhoben werden. Die Ablehnung des Antrages mit dem falschen Inhaltsadressaten bräuchte nicht beklagt werden, denn diese ist ein Nebenkriegsschauplatz.

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25.09.2010, 19:19
Beitrag: #6
RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
Kiharu schrieb:Wenn Sie aufgrund der Kenntnis der Argumente des FA Chancen sehen, dem wirksam entgegen treten zu können, dann wäre eine Klage eher unproduktiv und sollte sich vermeiden lassen. Wenn sich das FA jedoch weiter auf stur stellt, müsste Klage wegen Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides und der Einspruchsentscheidung erhoben werden. Die Ablehnung des Antrages mit dem falschen Inhaltsadressaten bräuchte nicht beklagt werden, denn diese ist ein Nebenkriegsschauplatz.
Na wunderbar, dann sind wir ja doch wieder einig.

Mein akutes Poblem ist nämlich akuter Zeitmangel wegen zig anderer fristbehafteter Fälle und der Ablehnungsbescheid läuft in Kürze ab. Wenn ich auf den aber keinerlei Rücksicht nehmen muss, gewinne ich wieder etwas Zeit und kann dann mit etwas mehr Ruhe die Sache angehen.
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25.09.2010, 20:20
Beitrag: #7
RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
Zitat:Na wunderbar, dann sind wir ja doch wieder einig.

So ganz uneinig waren wir uns doch nie Wink

Sie können sich beruhigt zurücklehnen, hier kann nix anbrennen. Was nichtig ist, kann nie nimmer nie nicht in irgendeine wie auch immer geartete Bestandskraft erwachsen.

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01.10.2010, 08:39
Beitrag: #8
RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
@kiharu

ich bewundere Sie wie sie mit der Materie AO umgehen und den Überblick behalten können.

Für mich ganz großes Kino........


das musste ich jetzt mal los werden........

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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09.10.2010, 16:29
Beitrag: #9
RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
Vielen Dank (wenn auch etwas verspätet) für das Kompliment.

Jeder hier hat sein kleines Spezialgebiet und oft genug profitiere ich vom Spezialwissen aller anderen hier Anwesenden. Da bin ich gern bereit, etwas zurückzugeben.

Aber eines muss ich auch noch mal los werden: In meyer habe ich meinen Meister gefunden! Big Grin

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13.10.2010, 21:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.10.2010 21:43 von meyer.)
Beitrag: #10
RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
Kiharu schrieb:Aber eines muss ich auch noch mal los werden: In meyer habe ich meinen Meister gefunden! Big Grin
Echt? So ein Kompliment habe ich noch von keiner FA-Beamtin bekommen. Obwohl: Ich finde, ich bekomme vergleichsweise viele Abhilfebescheide und selten Ablehnungen. Vielleicht sagt sich das FA: Bei der harten Nuss helfen wir lieber gleich ab ...

Muss wohl dran liegen, dass die schlimmsten Fälle unseres Büros meist irgendwann den Weg auf meinen Tisch finden - eigentlich nicht gerade ein Traumjob, jedenfalls wenn es überhand nimmt und man eigentlich auch mal was Produktives zum Geldverdienen machen will.

Aber dafür haben ja dann die Kollegen Zeit.
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