Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
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12.08.2010, 12:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.02.2011 15:21 von meyer.)
Beitrag: #1
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Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Hallo,
habe einen Fall, wo ein Widerspruch gegen einen Elterngeldbescheid erforderlich ist. Ist man da als StB (bzw. als Jedermann) eigentlich im Widerspruchsverfahren vertretungsbefugt oder kommt man da in die unerlaubte Rechtsberatung? Klagebefugnis wird ja wohl nicht bestehen, wie ich annehme. Ganz am Rande ein mittelgroßer Aufreger: Es gibt nichts Schlimmeres als Selbständige, die Ihre Einkünfte aus Gemeinschaften beziehen und Elterngeld beantragen. Die Elterngeldstellen kennen nur Ihre Anweisungen, wonach jedenfalls für die Zeit des Eltergeldbezugs wegen des daneben erzielten Einkommens monatsbezogene EÜR's vorgelegt werden sollen. Das mag ja bei einer Einzelpraxis mittels BWA noch funktionieren aber bei einer Gemeinschaftspraxis, die ggf. noch ein anderer Berater betreut? Abgesehen davon, dass die keine Ahnung davon haben, dass die EÜR auf Gesellschaftsebene erfolgt und dann eine Gewinnverteilung und der Abzug von Sonderpraxisausgaben etc. erforderlich wird. Zitat: "In den Anweisungen steht, dass das keine Mehrbelastung für den Elterngeldbezieher ist, da die Unterlagen für steuerliche Zwecke sowieso benötigt werden." Es hilft nur irgendeine Praktikerlösung, wo irgendwie das Wort "4/3-Rechnung" auftaucht. Das wird dann in die Akte geheftet und der Bearbeiter im Amt ist begeistert, dass er die gewünschten 4/3-Rechnungen bekommen hat. Der Inhalt ist mehr oder weniger egal, da der Bearbeiter den sowieso nicht beurteilen kann, da Null-Ahnung vom Steuerrecht. Ein Klassiker deutscher Bürokratie. |
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16.02.2011, 15:31
Beitrag: #2
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Es gibt nichts Schlimmeres als Selbständige, die Ihre Einkünfte aus Gemeinschaften beziehen und Elterngeld beantragen.
Oh doch!! das ist ergänzendes ALG II bei Selbständigen - insbesondere Ausländer werden besonders traktiert!! Alle 6 bis 7 Monate lange Listen und Aufstellungen, die sich immer ändern - erst geschätzte Zahlen, dann endgültige - und alles zweimal, weil merkwürdigerweise alles verloren geht, obwohl die Unterlagen direkt abgegeben wurden. Was soll man dann berechnen, wenn die Mandanten noch nicht mal genug zum Leben haben, sehr nett sind und einem leid tun? Und gerade diese bestehen auf einer Rechnung, die dann auch umgehend bezahlt wird. Und mir graut wieder vor den nächsten Aufstellungen - leider bin ich Einzelkämpfer und kann nicht deligieren ( Azubi wäre da auch überfordert!) Ulrike |
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22.02.2011, 11:43
Beitrag: #3
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Guten Morgen,
also ich würde da auf 67 II Nr. 3 VwGO zurückgreifen. Wenn Steuerberater sogar im Klageverfahren vertretungsbefugt sind, dann dürfte das auch für das Widerspruchsverfahren gelten. Gruß, Kathrin |
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22.02.2011, 15:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.02.2011 15:22 von meyer.)
Beitrag: #4
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Elterngeld ist aber doch m. W. Sozialrecht?
Da dürfte es nicht zielführend sein, sich auf Regelungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu berufen, zumal sich die Vertretungsbefugnis der StB im Verwaltungsrecht auch auf Abgabenangelegenheiten beschränkt. Das obige Problem hatten wir dadurch umgangen, dass wir der Mandantin nur ein Muster für einen eigenen Widerspruch zur Verfügung gestellt haben und diese den Widerspruch selbst verfasst hat. Damit stellte sich die Frage nicht mehr. |
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23.02.2011, 19:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.02.2011 20:08 von tinka1601.)
Beitrag: #5
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Stimmt natürlich.... daher hätte ich auch noch § 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG zu bieten ;-)
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23.02.2011, 21:32
Beitrag: #6
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Komisch, meine Nr. 4 lautet:
Zitat:Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a [3] [Bis 04.08.2009.: § 3 Nr. 4 ] des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes , die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , Und § §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch haben nach meinem Dafürhalten nix mit Elterngeld zu tun. Oder bin ich jetzt völlig blind? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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24.02.2011, 10:35
Beitrag: #7
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Oje - hast Recht - 28h und p hab ich nicht recherchiert.
Da war ich etwas zu schnell unterwegs - Entschuldigung! Ich hatte beim Elterngeld noch irgendwas mit 25 SGB im Kopf. Aber leider Buch 1 und nicht Buch 4 |
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24.02.2011, 11:09
Beitrag: #8
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Hallo,
Zitat:2. Beratung im Verwaltungsverfahren ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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24.02.2011, 13:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.02.2011 19:15 von meyer.)
Beitrag: #9
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
@ zaunkönig
Ich meine, Ihre Quelle ist nicht ganz up to date, da der § 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG erst in 2008 eingeführt wurde. Ist aber nicht mein Gebiet, daher vertiefe ich das jetzt nicht. Jedenfalls ist das eine ausschließlich auf die im SGG genannten Fälle beschränkte Vertretungsbefugnis im Sozialgerichtsverfahren. Klagebefugt ist der StB in Sachen Elterngeld daher sicher nicht, sonst müsste es dort geregelt sein. Mir ging es um das Widerspruchsverfahren. |
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24.02.2011, 14:36
Beitrag: #10
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RE: Vertretungsbefugnis StB beim Elterngeld ?
Ich hab auch schon einen Schrecken bekommen, da diese Mitteilung die Vertretungsbefugnisse des StB ja wirklich nahezu komplett aushebeln würde.
Da ich auf dem Gebiet des Sozialrechts auch nicht ganz so zuhause bin, werde ich mich da künftig auch raushalten. Allerdings dürfte die Nr.4 wirklich eindeutig sein und die Frage tatsächlich beantworten (... zumindest wenn man so sorgfältig ist und bis zum Ende liest :-) ) |
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