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Hinterziehungszinsen
24.07.2010, 14:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.07.2010 16:09 von taxpert.)
Beitrag: #1
Hinterziehungszinsen
Da Hinterziehungszinsen nun nicht grad zu meinem Fachgebiet als Bpler zählen, mal eine Frage in die Runde!

Sachverhalt:
Schenkweise Übertragung von KG-Anteilen von Mutter auf Söhne mit privatrechtlicher Vertrag in 2004. Von einer Anzeige nach §30 ErbStG wurde vorerst abgesehen, da Großbetrieb mit ständiger Bp (Zur Info Bp 2000-2003 fand in 2005 statt!).
Im Rahmen der nun laufenden Bp 2004-2007 wurde der Vertrag angefordert, vorgelegt und eine entsprechende KM an das für die Schenkungssteuer zuständige FA gesendet.
Das ErbSt-FA fordert daraufhin im Herbst 2009 die Erklärung an, die auch eingereicht wird. Nach Rücksprache mit Bpler, ob sich Änderungen durch Bp ergeben, wird die ErbSt im unteren 6-stelligen ¤-Bereich festgesetzt.

Gleichzeitig wird der Vorgang an die zuständige BuStra gemeldet. Diese leitet ein Strafverfahren ein, überwacht den Zahlungseingang der festgesetzten Steuer und stellt das Verfahren wegen strafbefreiender Wirkung der Erklärung ein.

Die BuStra teilt dem ErbSt-FA mit, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen wären, hält dies aber für eine Ermessensentscheidung des ErbSt-FA. Das wiederum setzt fest Hinterziehungszinsen im oberen 5-stelligen Bereich, "da die BuStra das so gesagt hat".

Ich als Bpler stehe dazwischen, da BuStra und ErbSt-FA immer wieder bei mir anrufen und sich den Sachverhalt schildern lassen, der Berater schon beim Strafverfahren ständig um meine Mithilfe durch Fürsprache bittet, da seine Mandanten Amok laufen! Anscheinend hat er Angst dieses wirklich große Mandat zu verlieren.

Ich versuche nun erstmal das Ganze für mich zu sortieren und bitte um Wertung meiner Rechtsauffassung:

Durch die verspätete Abgabe liegt grundsätzlich Hinterziehung vor. Damit liegt m.E.n. keine Ermessensentscheidung des FA vor (§235 AO "... SIND zu verzinsen."

Man könnte nur dann von keiner Hinterziehung ausgehen, wenn man unterstellen würde, dass das ErbSt-FA die Steuer wegen der anstehenden Bp auch erst nach Abschluss der Bp festgesetzt, also die Erklärung auch so lange liegen gelassen hätte! Auf Grund der Höhe der festgesetzten ErbSt ist dies aber stark zu bezweifeln! Vielmehr wäre mit Sicherheit eine Festsetzung unter V.d.N ergangen.

Einzig beim Beginn der Verzinszúng sehe ich einen gewissen Ermessensspielraum. Solange der StB annehmen konnte, dass die nächste Bp den Zeitraum 2004 mit einbeziehen würde, wäre ein Aufschieben der Abgabe der Erklärung ggf. entschuldbar. Spätestens nach ergehen der PAO für den Zeitraum 2000-2003 hätte er aber m.E.n. hinsichtlich der ErbSt reagieren müssen!

Ansonsten noch ein schönes WE aus dem verregneten Bayern!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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24.07.2010, 19:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.07.2010 21:04 von meyer.)
Beitrag: #2
RE: Hinterziehungszinsen
Bin zwar grundsätzlich bei Hinterziehungszinsen ganz gut im Bilde, allerdings nicht im Zusammenhang mit SchenkSt.

Daher zunächst allgemeine Anmerkungen:

Die Verzinsung ist vorzunehmen, soweit eine Hinterziehung gegeben ist (leichtfertige Verkürzung reicht nicht aus). Dies unabhängig davon, ob das Ganze strafrechtlich wegen Verjährung oder strafbefreiender Selbstanzeige ggf. nicht verfolgt werden kann oder aus anderen Gründen nicht verfolgt wird.

Hier wurde offensichtlich keine fehlerhafte SchenkSt-Erklärung abgegeben sondern es erfolgte keine oder eine verspätete Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG.

Fraglich ist also, ob eine solche Anzeigepflicht bestand. Wenn da eine Selbstanzeige vorlag, heißt das wohl, dass diese Anzeige später nachgeholt wurde ? Das wird irgendwie aus den Angaben nicht so richtig deutlich, da nur von einer KM berichtet wird.

Inwieweit und für welchen Zeitraum von einer Hinterziehung ausgegangen werden kann, müsste ich selbst erst einmal nachlesen.

Liegt dem Grunde nach eine Hinterziehung vor, stellt sich die Frage nach der Zinslaufzeit. Diese beginnt mit der Vollendung der Tat. Das ist normalerweise die Bekanntgabe des fehlerhaften Steuerbescheides.

Den gab es hier aber nicht. In Fällen, in denen eine Steuererklärung trotz Verpflichtung nicht bzw. wesentlich verspätet abgegeben wird, ist normalerweise auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Veranlagungsarbeiten des Veranlagungsjahrs im Wesentlichen abgeschlossen sind.

Bei SchenkSt kann es aber auf die Erklärung nicht abgestellt werden, da für deren Abgabe erst nach der Aufforderung eine Verpflichtung bestand (die dann vermutlich fristgerecht eingereicht wurde).

Insofern muss das irgendwie an der Anzeige nach § 30 ErbStG festgemacht werden.

Ende der Zinslaufzeit kann aber nur der Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Steuern (maximal Fälligkeit der Nachzahlung, da danach Säumnizuschläge auflaufen) sein. Dies ist unabhängig von der Dauer der Bearbeitung beim Finanzamt. Der Steuerpflichtige könnte ja den Zinslauf durch frühere, ggf. freiwillige Zahlung beinflussen.

Insofern stellt sich auch die Frage, welcher Beginn der Zinslaufzeit hier berücksichtigt wurde und ob dieser zutreffend ist.

Ich werde aber noch einmal einen Blick in die Kommentierung werfen.

Nachtrag: Tipke/Kruse gibt dazu nichts her, im Moment fehlt mir für eine weiter Recherche leider die Zeit.
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24.07.2010, 20:54
Beitrag: #3
RE: Hinterziehungszinsen
Jetzt mal ganz blöd gefragt-wie wurden denn die Feststellungserklärungen abgegeben? In denen musste doch damals die Änderung der Beteiligungsverhältnisse angegeben worden sein? Dann wusste doch das FA da schon, dass sich was getan hat, und hätte ja damals die Verträge usw bzw gleich die Erklärungen anfordern sollen/können, oder?

Also so würd ich argumentieren, als Berater...

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LG
Clematis
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24.07.2010, 21:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.07.2010 21:01 von meyer.)
Beitrag: #4
RE: Hinterziehungszinsen
Clematis schrieb:Also so würd ich argumentieren, als Berater...
Als FA würde ich dagegenhalten, dass das keine Anzeige nach § 30 ErbStG ist. Außerdem ist meist ja nicht das gleiche FA für die ErbSt zuständig, zumindest nicht in dem FA der gleiche Bearbeiter.
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25.07.2010, 09:35 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.07.2010 10:25 von Clematis.)
Beitrag: #5
RE: Hinterziehungszinsen
Dann würd ich mit dem AEAO kontern (hab ihn gerade nicht zur Hand, aber denke zu § 173)-wenn mich nicht alles täuscht führt der aus, dass es bei neuen Tatsachen egal ist, ob der richtige Bearbeiter oder das richtige FA Kenntnis von den neuen Tatsachen erhalten hat-wenn's irgendwo finanzamtsbekannt ist ist es keine neue Tatsache mehr!?

Aber das ist wie gesagt ins blaue geschossen, weil ich grad fernab jeglicher steuerlicher Literatur bin!

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LG
Clematis
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25.07.2010, 12:54
Beitrag: #6
RE: Hinterziehungszinsen
Clematis schrieb:Dann würd ich mit dem AEAO kontern (hab ihn gerade nicht zur Hand, aber denke zu § 173)-wenn mich nicht alles täuscht führt der aus, dass es bei neuen Tatsachen egal ist, ob der richtige Bearbeiter oder das richtige FA Kenntnis von den neuen Tatsachen erhalten hat-wenn's irgendwo finanzamtsbekannt ist ist es keine neue Tatsache mehr!?

Aber das ist wie gesagt ins blaue geschossen, weil ich grad fernab jeglicher steuerlicher Literatur bin!

Da muss ich dir leider wiedersprechen! Der AEAO zu §173 AO sagt in Tz. 2.3 genau das Gegenteil! Der Bearbeiter muss sich eben nicht alles, was dem Finanzamt bekannt ist, als bekannt anrechnen lassen. Dies muss wohl insbesondere dann gelten, wenn für die Bearbeitung der verschiedenen Steuern nicht nur verschiedene Bearbeiter, sondern auch verschiedene Ämter zuständig sind.

taxpert

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25.07.2010, 16:23
Beitrag: #7
RE: Hinterziehungszinsen
Gut, dann hat mich mein Erinnerungsvermögen getrogen! Tongue

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25.07.2010, 18:19
Beitrag: #8
RE: Hinterziehungszinsen
Hallo,

§ 173 AO anzuführen geht nicht. Abzustellen ist bei der Beurteilung einer neuen Tatsache auf die entsprechende Veranlagungsstelle. Ausnahme hiervon sind übergeordnete interne Stellen - z.B. Bekanntgabe an den Amtsvorsteher wirkt als Bekanntgabe insgesamt.


Das mit dem Zinslauf ist wirklich ein Problem. Bei den normalen Veranlagungserklärungen haben wir die Laufzeit beginnend mit 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist.
Soweit ich mich erinnere, gibt es dies für die Erbschaft/Schenkung nicht. So wäre in der Tat auf den Tag des Ablaufs der Meldefrist abzustellen (Tag ab dem die Vorteilsgewährung eintritt)

Leider gibt die AEAO hier überhaupt nichts her. Bei Nichtabgabe der Steuererklärung stellen die auf den Tag ab, an dem das Veranlagunsjahr im allgemeinen abgeschlossen ist. Passt bei Erbschaft / Schenkung nur irgendwie überhaupt nicht.

Man müsste aber schon in dieser Hinsicht argumentieren, denn, unterstellt es wäre eine Steuererklärung abgegeben worden, so wäre im Verlauf der nächsten Monate bzw. Jahre ein Steuerbescheid ergangen. Der Zinslauf für die Steuerschuld wäre dann erst mit Ablauf des Fälligkeitstages in Gang gesetzt worden.
Bei einer Abstellung auf die Abgabefrist wäre eine deutliche Benachteiligung gegeben.

Klär doch einfach mal telefonisch mit dem FA ab, ob man sich nicht darauf einigen kann einen Zinslauf, beginnend 15 Monate nach tatbestandlicher Übertragung zu beginnen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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26.07.2010, 14:41
Beitrag: #9
RE: Hinterziehungszinsen
zaunkönig schrieb:Das mit dem Zinslauf ist wirklich ein Problem. Bei den normalen Veranlagungserklärungen haben wir die Laufzeit beginnend mit 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist.
Das betrifft aber die Zinsen nach §233a AO, die gibt es bei der Schenkungsteuer aber gar nicht.

Zu den Hinterziehungszinsen siehe Ihre weiteren Ausführungen. Wenn ich mich recht entsinne, sind die Veranlagungsarbeiten meist so ungefähr 18 Monate nach Ablauf des VZ im Wesentlichen abgeschlossen.

zaunkönig schrieb:Man müsste aber schon in dieser Hinsicht argumentieren, denn, unterstellt es wäre eine Steuererklärung abgegeben worden, so wäre im Verlauf der nächsten Monate bzw. Jahre ein Steuerbescheid ergangen. Der Zinslauf für die Steuerschuld wäre dann erst mit Ablauf des Fälligkeitstages in Gang gesetzt worden.
Bei einer Abstellung auf die Abgabefrist wäre eine deutliche Benachteiligung gegeben.
Da unterscheiden Sie m. E. nicht sorgfältig genug, oder die Ausführungen sind missverständlich. Eine Steuererklärungspflicht besteht bei der SchenkSt erst auf Anforderung und nach dem Sachverhalt, scheint nach der Anforderung zumindest die Erklärung zeitnah erstellt worden zu sein.

Der erlangte Vorteil kann sich daher nicht auf die nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung sondern nur auf die nicht rechtzeitige Anzeige nach § 30 ErbStG beziehen. Wenn man das analog zu der bekannten Verfahrensweise bei Veranlagungsteuern anwendet, müsste man darauf abstellen, wie lange das betreffende FA normalerweise für die Steuerfestsetzung nach pünktlicher Anzeige (also darauffolgende Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen usw. benötigt).


zaunkönig schrieb:Klär doch einfach mal telefonisch mit dem FA ab, ob man sich nicht darauf einigen kann einen Zinslauf, beginnend 15 Monate nach tatbestandlicher Übertragung zu beginnen.
Eigentlich sollte doch zumindest eine übliche Verfahrensweise für solche Fälle beim ErbSt-FA bekannt sein. Das ist doch schließlich kein besonders seltener Fall.
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26.07.2010, 17:02
Beitrag: #10
RE: Hinterziehungszinsen
Hallo,

@meyer

War ich wohl etwas mißverständlich. Das war von mir so gemeint, wie es dann "berichtigt" bzw. ergänzt wurde.



@all

In der Tat verzichten so einige Finanzämter auf die Erhebung von Hinterziehungszinsen.



@ taxpert

Der Berater hat richtigerweise Angst dass Mandat zu verlieren. Er kann sogar froh sein, wenn das nicht ein Haftungsfall wird.

Auch wenn er am zivilrechtlichen Übertragungsvorgang (warum ohne Notar? - wegen Kosten! - und dann das dicke Ende) nicht beteiligt war, so wusste er doch spätestens mit Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahres in der die Übertragung stattfand, dass sich hier etwas geändert hat. Er wäre verpflichtet gewesen sich nach dem bisherigen Vorgehen bei seinen Mandanten zu erkundigen und sie über die rechtlichen Folgen aufzuklären.
Das ganze wird noch dadurch verschlimmert, dass die Übertragung in 2005 erfolgte und wir inzwischen 2010 schreiben.

Allerdings hat hier auch das zuständige Finanzamt geschlafen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung hätte die Veranlagungsstelle die Verträge anfordern müssen. Aus denen wäre auch ersichtlich gewesen, dass hier ein schenkweiser Übertragungsvorgang vollzogen wurde. Sorgfältige und Gewissenhafte Sachverhaltsermittlung des Sachbearbeiters hätte automatisch dazu geführt, dass der Vorgang eben auch hinsichtlich der Schenkungssteuer überprüft worden wäre.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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