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Hinterziehungszinsen
26.07.2010, 17:44
Beitrag: #11
RE: Hinterziehungszinsen
meyer schrieb:Eigentlich sollte doch zumindest eine übliche Verfahrensweise für solche Fälle beim ErbSt-FA bekannt sein. Das ist doch schließlich kein besonders seltener Fall.

Hat es grundsätzlich auch! 7 Monate nach Tatbestand nach §1 ErbSt.

zaunkönig schrieb:Allerdings hat hier auch das zuständige Finanzamt geschlafen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung hätte die Veranlagungsstelle die Verträge anfordern müssen. Aus denen wäre auch ersichtlich gewesen, dass hier ein schenkweiser Übertragungsvorgang vollzogen wurde. Sorgfältige und Gewissenhafte Sachverhaltsermittlung des Sachbearbeiters hätte automatisch dazu geführt, dass der Vorgang eben auch hinsichtlich der Schenkungssteuer überprüft worden wäre.

Grundsätzlich ja, aber... .

Bei Bp-Vormerk wird wohl in keinem FA etwas geprüft oder angefordert. Auf Grund der bestehenden Arbeitsüberlastung kann ich die Kollegen verstehen! Hat m.E.n. auch keinen Einfluss auf Hinterziehungszinsen, allenfalls auf Festsetzungsverjährung, dazu gibt es hinreichend Urteile bei unterlassener Anzeige.

Das aktuelle Problem ist eher, dass sich BuStra-FA und ErbSt-Fa den schwarzen Peter immer hin- und herschieben!

Der Bearbeiter der BuStra behauptet, dass ErbSt-FA Ermessensspielraum hat, obwohl er geschrieben hat Hinterziehungszinsen sind festzusetzen.

M.E. nach ist das Quatsch, den §235 AO sagt eindeutig SIND festzusetzen. Auch kann der Bearbeiter beim ErbSt-FA wohl kaum entgegen der BuStra feststellen, dass KEINE Hinterziehung sondern nur leichtfertige Verkürzung vorliegt. Für diese Unterscheidung wird der Fall ja extra an die BuStra gemeldet!

taxpert

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26.07.2010, 18:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2010 18:25 von meyer.)
Beitrag: #12
RE: Hinterziehungszinsen
taxpert schrieb:[Hat es grundsätzlich auch! 7 Monate nach Tatbestand nach §1 ErbSt.
Na, ob das nicht angreifbar ist ? Drei Monate hat der Stpfl. allein für die Anzeige Zeit, dann ist dem Stpfl. noch eine Abgabefrist, sagen wir mindestens von einem Monat, einzuräumen.

Und dann soll der nicht gerechtfertigte Steuervorteil (=verspätete Festsetzung) schon nach drei weiteren Monaten eintreten ? Ich habe mehrere noch nicht einmal besonders komplizierte Fälle, in denen das FA nicht nur Monate sondern Jahre allein für die Bearbeitung gebraucht hat.

taxpert schrieb:Der Bearbeiter der BuStra behauptet, dass ErbSt-FA Ermessensspielraum hat, obwohl er geschrieben hat Hinterziehungszinsen sind festzusetzen.

Wenn von Hinterziehung ausgegangen wird, dann gibt es offensichtlich kein Ermessen. Aber ob Hinterziehung gegeben ist, der ja zumindest bedingten Vorsatz bedingt), ist in vielen Fällen sicher nicht eindeutig, zumal die Beweislast dafür grundsätzlich beim FA liegt.

Die BuStra scheint ja hier eher die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige geprüft zu haben. Vielleicht sollte das heißen, dass hinsichtlich der Bewertung des Hinterziehungsvorsatzes Spielraum bestehe ?

taxpert schrieb:M.E. nach ist das Quatsch, den §235 AO sagt eindeutig SIND festzusetzen. Auch kann der Bearbeiter beim ErbSt-FA wohl kaum entgegen der BuStra feststellen, dass KEINE Hinterziehung sondern nur leichtfertige Verkürzung vorliegt. Für diese Unterscheidung wird der Fall ja extra an die BuStra gemeldet!
Tja, zu den amtsinternen Zuständigkeiten zur Beurteilung der Frage der Hinterziehung kann ich auch nichts sagen. Aber irgendwer müsste ja auch den Einspruch bearbeiten, der vielleicht darauf abstellt, dass allenfalls eine leichtfertige Verkürzung angenommen werden könne.

Wer bearbeitet denn dann den eventuellen Einspruch bzw. wer hat dazu das letzte Wort ? Doch wohl nicht die BuStra ?

Nachtrag: Was wird denn überhaupt als Ende des Zinslaufs angesehen ? Der Zahlungszeitpunkt?
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