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Trennungs- vs. Einheitstheorie
13.07.2010, 21:47 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.07.2010 21:47 von Buchi.)
Beitrag: #1
Trennungs- vs. Einheitstheorie
Hallo,

weiß vielleicht noch jemand von Euch (evtl. aus seiner Vorbereitungszeit zum StB) wann man die Trennungstheorie und wann die Einheitstheorie anwendet?

Ich finde einfach keine Systematik hinter dem Ganzen.

Immerhin weiß ich inzwischen, dass sich diese Frage nur bei einer teilentgeltlichen Übertragung stellt und dass im Rahmen des § 16 EStG immer die Einheitstheorie gilt Smile

Gruß Buchi
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14.07.2010, 10:35
Beitrag: #2
RE: Trennungs- vs. Einheitstheorie
Hallo,

soweit mir das noch in Erinnerung ist, geht man ertragsteuerlich von der Einheitstheorie aus. Unabhängig der Entgeltlichkeit werden Vermögensmassen in ihrer Gesamtheit übertragen.

Die Trennungstheorie findet grundsätzlich Anwendung bei der Rechtsnachfolge durch Schenkung bzw. Erbschaft, wobei auch hier die Einheitstheorie Anwendung finden kann, wenn es sich dabei um die Übertragung von Mitunternehmeranteilen, Teilbetrieben oder kompletten Betrieben handelt. Dann werden diese einheitlich betrachtet.


Zur Thematik findet sich doch reichlich Literatur. Es müsste auch ein ausführliches BMF-Urteil aus dem Jahr 1980? geben.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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14.07.2010, 11:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.07.2010 11:51 von Buchi.)
Beitrag: #3
RE: Trennungs- vs. Einheitstheorie
So als Zwischenstand habe ich mir inzwischen zusammengestellt (ertragsteuerlich):

Trennungstheorie bei Übertragung von Privatvermögen und von Einzelwirtschaftsgütern im Betriebsvermögen.

Einheitstheorie bei Übertragung von steuerlichen Funktionseinheiten.

Wenn ich dann glaube eine Systematik entdeckt zu haben, taucht irgendwie immer wieder ein Fall auf, in dem es anders gehandhabt wird Sad

Gruß Buchi
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14.07.2010, 13:27
Beitrag: #4
RE: Trennungs- vs. Einheitstheorie
Hallo,

dann gib doch bitte mal ein Beispiel dafür, wie es anders gehandhabt wird. Und wenn es anders gehandhabt wird, dann gibt es sicherlich auch eine Erläuterung dazu.


Ansonsten kann ich an Deinen Erkenntnissen nicht zwingend etwas falsches erkennen.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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15.07.2010, 17:50
Beitrag: #5
RE: Trennungs- vs. Einheitstheorie
Die Trennungstheorie bei Übertragung von Privatvermögen und die Einheitstheorie bei Übertragung von Betriebsvermögen ist Ergebnis der (bis heute umstrittenen) BFH-Rechtssprechung zur vorweggenommenen Erbfolge. Zur Anwendung des Beschlusses des Großen Senats vom 5. Juli 1990 wurde seitens des BMF das Schreiben vom 13.01.1993 herausgebracht.

Hier wird bei teilentgeltlichen Übertragungen von Privatvermögen (z.B. Grundstück des PV) die Trennungstheorie dahingehend angewandt, dass in einen entgeltlichen Teil und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt wird.

Teilentgeltliche Übertragungen von Betriebsvermögen gibt es steuerlich jedoch nicht. Da gibt es nur schwarz oder weiß. Entweder es ist ein entgeltlicher Vorgang mit den Folgen des § 16 EStG (ggf. mit Nach- und Nach- Versteuerung bei Renten oder Raten) und Erzeugung von AK beim Erwerber, die dann abgeschrieben werden, oder es ist ein unentgeltlicher Vorgang, ggf. mit sonstigen Einkünften beim Empfänger und Sonderausgabenabzug beim Leistenden.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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15.07.2010, 19:24 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.07.2010 19:29 von Buchi.)
Beitrag: #6
RE: Trennungs- vs. Einheitstheorie
Hier ein Fall aus einem Haas Skript. Hätte hier nicht die Trennungstheorie erwähnt werden müssen?

Sachverhalt:
Der gewerbliche Einzelunternehmer M veräußert eine Maschine seines Anlagevermögens an die E-GmbH zum Preis von 100 EUR.
Der Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung beträgt 150 EUR. Der Teilwert beträgt 200 EUR.
Die verbilligte Übertragung erfolgt gewollt, um das Eigenkapital der E-GmbH und der T-GmbH zu stärken.

Buchung M:
Bank 100 EUR
Sonstiger betrieblicher Aufwand 50 EUR
an Maschine 150 EUR

Buchung E-GmbH:
Maschine 100 EUR
an Bank 100 EUR

Lösung:
Es liegt eine verdeckte Einlage durch Zuführung eines einlagefähigen Vermögensvorteils von einer nahe stehenden Person (M) des Gesellschafters (T-GmbH) in die E-GmbH vor, R 40 Abs. 1 KStR.
Die Zuführung erfolgte außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen, erfolgte unentgeltlich und ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein Dritter, der nicht zumindest nahe stehende Person des Gesellschafters ist, der E-GmbH diesen Vorteil nicht gewährt hätte, R 40 Abs. 3 KStR.
Das Nahestehen zwischen M und dem Gesellschafter der E-GmbH, der T-GmbH, wird durch das Halten der Beteiligung an der T-GmbH durch M begründet.
Der von M getragene Aufwand durch Vermögenszuführung bei der Enkelgesellschaft stärkt zugleich seine Beteiligung an der T-GmbH und führt daher ebenso zu einer verdeckten Einlage des M in die T-GmbH

Es ergeben sich im Einzelnen folgende Auswirkungen:

M:
Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der T-GmbH gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG um 100 EUR.

Korrekturbuchung:
Beteiligung T-GmbH 100 EUR
an Sonstige betriebliche Erträge 100 EUR

T-GmbH:
Verdeckte Einlage in E-GmbH, die gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG einkommensneutral ist, zugleich Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung an der E-GmbH gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG; Erfassung einer Kapitalrücklage i.H.v. 100 EUR, da Zweck Stärkung des Eigenkapitals.

Korrekturbuchung:
Beteiligung E-GmbH 100 EUR
an Kapitalrücklage 100 EUR

Zugang in das steuerliche Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG i.H.v. 100 EUR.

E-GmbH:
Bewertung der gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG einkommensneutralen verdeckten Einlage mit dem Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, d.h. Erhöhung des Wertansatzes Maschine um 100 EUR, R 40 Abs. 4 Satz 1 KStR.
Erfassung einer Kapitalrücklage i.H.v. 100 EUR, da Zweck Stärkung des Eigenkapitals.

Korrekturbuchung:
Maschine 100 EUR
an Kapitalrücklage 100 EUR

Zugang in das steuerliche Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG i.H.v. 100 EUR.
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16.07.2010, 06:50
Beitrag: #7
RE: Trennungs- vs. Einheitstheorie
Hallo,

Warum sollte?
Die Problematik hier ist doch die Vermögensübertragung im Zusammenhang mit der Bewertung einer verdeckten Einlage.

Bei der Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsgut stellt sich die Frage welche der beiden Theorien hier anzutreffen sind auch nicht.

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16.07.2010, 07:36 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.07.2010 07:38 von Buchi.)
Beitrag: #8
RE: Trennungs- vs. Einheitstheorie
Hallo,

aber wenn sich die Frage stellen würde, müsste ich hier die Trennungstheorie anwenden? Z. B. bei Fragen zu § 6b EStG?

Gruß Buchi
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16.07.2010, 10:07
Beitrag: #9
RE: Trennungs- vs. Einheitstheorie
Hallo,

wenn Dich die Thematik so brennend berührt, dann lies doch mal:

BMF vom 7.6.2001


Urteil BFH vom 6.9.2001, BStBl 2001, II, S.229

Urteil BFH vom 11.12.2001, BB 2002, S. 499

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