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Angestellter Rechtsanwalt
24.06.2010, 16:53
Beitrag: #1
Angestellter Rechtsanwalt
Für einen in einer RA-Kanzlei angestellten RA übernimmt die Kanzlei die Berufshaftpflichtversicherungsprämie. Eindeutig Arbeitslohn und Sozialversicherungspflicht (Rehm Lohnlexikon 2010). Jetzt erzählt die angestellte RA in der Kanzlei, wo sie vorher war, sei die Prämie lohnsteuerpflichtig, aber soz.vers.frei gezahlt worden. Sie macht den AG nervös, der mich, weil er mal alles anzweifelt. Ich kann mir beim besten Willen eine solche Lösung nicht vorstellen. Ihr?
Frank
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24.06.2010, 17:25
Beitrag: #2
RE: Angestellter Rechtsanwalt
frankts schrieb:Ich kann mir beim besten Willen eine solche Lösung nicht vorstellen. Ihr?
Nein, ich auch nicht. Siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html
Ist zwar keine Einnahme, aber ein geldwerter Vorteil, da die RA gesetzlich zur Prämienzahlung verpflichtet ist, nicht der Arbeitgeber.

Gruß

tosch
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28.06.2010, 09:39
Beitrag: #3
RE: Angestellter Rechtsanwalt
Hallo,

Auszug aus dem DA.... Lohnhandbuch:

3. Berufshaftpflichtversicherung

Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. In diesem Fall ist die vom Arbeitgeber gezahlte Versicherungsprämie steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn der versicherten Arbeitnehmer.

Die Arbeitnehmer können die versteuerten Beträge als Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer abziehen. Eine Saldierung von Arbeitslohn und Werbungskosten im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Auch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn, weil diese zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet (BFH-Urteil vom 26. 7. 2007, BStBl. II S. 892). Das gilt auch dann, wenn die Versicherungssumme die Mindestdeckungssumme übersteigt.

Hingegen führt die (Mit-)Versicherung eines angestellten Steuerberaters in der Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers bei ihm nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der angestellte Steuerberater ist nicht selbst versicherungspflichtig. Vielmehr umfasst die Berufshaftpflichtversicherung, zu deren Abschluss der ihn beschäftigende Steuerberater verpflichtet ist, auch die sich aus der Berufstätigkeit seiner Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren. Dies gilt auch dann, wenn der angestellte Steuerberater nebenberuflich im eigenen Namen tätig wird. Er muss dann nämlich eine zusätzliche eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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