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BILMOG
19.01.2011, 20:46
Beitrag: #11
RE: BILMOG
wenn es aber kein "Gezeichnetes Kapital" gibt, weil die GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt ist und es sich um ausstehende Einlagen der Kdt´en handelt?

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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19.01.2011, 23:04
Beitrag: #12
RE: BILMOG
Früher hieß es bei uns im Büro immer: getrennter Ausweis auf A/P ist gut, weil Bilanzverlängerung = StBGebVO-Verlängerung ;-)
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20.01.2011, 09:16
Beitrag: #13
RE: BILMOG
wenn das ein hilfreicher tipp sein sollte, so versteh ich deinen hinweis am frühen morgen nicht.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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20.01.2011, 15:03
Beitrag: #14
RE: BILMOG
Hallo,

wird die Personenhandelsgesellschaft (GmbH & Co. KG) nicht behandelt wie eine kleine GmbH?

Demzufolge wäre das EK netto auf der Passivseite auszuweisen. Die ausstehenden Einlagen der Kommanditisten (auf die Haftung beschränkte Kapital der Gesellschafter) ist entsprechend negativ abzugrenzen und müsste aktivisch als eingeforderte Forderung dagegen stehen.

Peinlich nur, wenn zum JA die Kommanditanteile noch nicht eingefordert sind. Dann muss wieder reichlich erläutert werden.


Wenn also der auf das BilMoG abgestellte Kontenplan nichts anderes zur Verfügung stellt, sollte es richtig verarbeitet sein.

By the way, bitte auch mal die Zuordnung zum Kontenrahmen prüfen. Könnte ja sein, dass hier einfach die falsche Rechtsform zum Kontenrahmen gewählt wurde.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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20.01.2011, 17:27
Beitrag: #15
RE: BILMOG
aus dem kopf kann ich sagen, dass die Einlagen nicht eingfordert sind. den rest werde ich noch mal prüfen, danke für den hinweis Smile

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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27.01.2011, 16:48
Beitrag: #16
RE: BILMOG
zaunkönig schrieb:Hallo,


Peinlich nur, wenn zum JA die Kommanditanteile noch nicht eingefordert sind. Dann muss wieder reichlich erläutert werden.

Ich war immer der Meinung, dass die Komm.Einlage überhaupt nicht erbracht werden muss, wenn die KG kein Geld benötigt. Der Komm. haftet doch gemäß seiner im HR eingetragenen Einlage egal ob erbracht oder nicht. Ich sehe da auch keine Inso-Probleme.?

Den Bilanzausweis bekommst Du Richtig hin, wenn Du die statistischen Konten bebuchst, z.B. SKR 03 Kto: 9940.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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28.01.2011, 11:08
Beitrag: #17
RE: BILMOG
Hallo,

im Prinzip hast Du recht. Der Kommanditist kann leisten oder aufrechnen. Damit ist aber lediglich das Innenverhältnis, also die Einlage selbst, das Verhältnis KG und Gesellschafter betroffen.

Unberührt bleibt das Haftungsverhältnis, also die Beziehung Gesellschafter gegenüber Gläubigern.

Zwar haftet der Kommanditist lediglich mit dem im HR eingetragenen Haftungskapital (das nicht gleich seiner Einlage sein muss), aber dies mit seinem gesamten Vermögen.

Leistet er hingegen seine Einlage, ist er von der Haftung frei und kann von Gläubigern nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Dummerweise stehen im HR nur die Anzahl der Kommanditisten und das Haftungskapital in einer Summe. Damit kann sich der einzelne Kommanditist zunächst nicht auf seine Einlage bzw. seine persönliche Haftungssumme beschränken und muss gegebenenfalls für einen höheren Betrag den Kopf hinhalten.


Die Gesellschaft wiederum muss ihre Vermögensverhältnisse darlegen. Stundet sie einem Gesellschafter seine Einlage, ist dies bilanziell zu erläutern, da sie Gläubigern gegenüber ja weniger Eigenkapital auszuweisen hat.

Im Fall der Insolvenz kann es auch beim Kommanditisten Probleme geben. Wenn er seine Einlage nicht geleistet hat und es besteht ein Aufrechnungsanspruch mit zukünftigen Gewinnen, dann kann ihm gegebenenfalls passieren, dass er nicht aufrechnen kann und die Einlage trotzdem leisten muss.

Noch komplexer wird das Ganze, wenn Einlagenminderungen oder -erhöhungen innerhalb der Gesellschaft vorgenommen wurden, die nicht im HR eingetragen sind. Das ist in der Praxis gar nicht mal so selten.

Nett auch die Konstruktion, wenn die Einlage des Kommanditisten aus Gesellschaftsrechten an einer anderen Gesellschaft bestehen.

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28.01.2011, 12:27
Beitrag: #18
RE: BILMOG
zaunkönig schrieb:........
Nett auch die Konstruktion, wenn die Einlage des Kommanditisten aus Gesellschaftsrechten an einer anderen Gesellschaft bestehen.

was bei einigen Gesellschaften die ich hier habe der Fall ist............

Wenn man nur die reinen Zahlen und das HR sich ansieht, denkt man oft woh... um dann festzustellen es ist alles nur heisse Luft.

LG T.D.

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