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GewSt-VZ
26.05.2010, 15:03
Beitrag: #11
RE: GewSt-VZ
zaunkönig schrieb:Hallo,

die Sachbearbeiter bei den Steuerämtern der Gemeinden sind eben nur einfache Sachbearbeiter (das ist keine Wertung) und keine Steuerfachleute. Die kennen in aller Regel nicht die rechtlichen Hintergründe und auch nicht die technischen Gegebenheiten. Man mag Ihnen dies verzeihen.

Da habe ich in Anbetracht der Rechtsprechung zur Haftung von Steuerberatern überhaupt kein Verständnis für.

Wieso sollten für einen Sachbearbeiter bei den Steuerämtern der Gemeinden (oder einen sonstigen Staatsbediensteten) andere Maßstäbe gelten als für Steuerberater in der freien Wirtschaft? Wenn sich jemand anmaßt, in einem Steueramt tätig zu sein, dann hat er sich einzuarbeiten, so wie auch von einem Steuerberater erwartet wird, dass er für jeden Fall, den er bearbeitet, das entsprechende Fachwisse hat bzw. sich die entsprechenden Fachkenntnisse aneignet.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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26.05.2010, 16:42
Beitrag: #12
RE: GewSt-VZ
Hallo,

Aufgrund BGH-Rechtsprechung mussten die Grundabgabenbescheide bezüglich der Festsetzung von Abwasserabgaben ab dem Kalenderjahr 2007 neu ermittelt und festgesetzt werden.
Welche Gemeinde da nun Fachkräfte sitzen hat und welche nicht, dass konnte man ganz gut verfolgen. Einige Gemeinden schafften es noch innerhalb des Urteilsjahres die neuen Daten umzusetzen, einige haben es bis heute nicht geschafft.

Die Angestellten in den Städten und Gemeinden sind Verwaltungsfachkräfte (wenn überhaupt). Dies müsste man, übertragen auf den steuerlich-kaufmännischen Bereich mit einer kaufmännischen Ausbildung - also sehr allgemein - vergleichen.
Diese Mitarbeiter in den einzelnen Ämtern rekrutieren sich aus allen möglichen Abteilungen und fluktuieren heftigst. Zumal nicht einmal jede Gemeinde eine eigene Steuerabteilung hat. Da können die einzelnen Steuerarten durchaus anders zugeordnet sein, denn es gibt dazu keine Vorschriften. So kann die Gewerbesteuer durchaus beim Gewerbeamt und dieses beim Ordnungsamt angesiedelt sein. Die Grundbesitzabgaben werden in einer Unterabteilung des Bauamtes geführt.
Hier funktioniert der Toyota-Werbespruch: Nichts ist unmöglich.


Anders sieht das bei den Amtsleitern aus. Die müssen die Voraussetzungen für die Amtsführung erfüllen und werden auch entsprechend geschult. Aber auch sie sind nur Angestellte und weisungsgebundene Opfer sich ständig ändernder politischer Verantwortung in den Städten und Gemeinden.


Das dies alles nicht so ganz richtig ist, da stimme ich zu. Ändern wird man es vermutlich nicht, wie sich auch in den Arbeitsagenturen zeigt, was als soziales Auffangbecken für alle möglichen Personalüberhänge fungiert. Beratung ist da selten anzutreffen. Die Mitabeiter sind Datensammler und Datenverwalter. Fachliche Kompetenz ist da fehl am Platze und fast wie ein 6er im Lotto.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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26.05.2010, 17:22 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.05.2010 20:12 von Petz.)
Beitrag: #13
RE: GewSt-VZ
Na, dann ist doch gut, wenn die GewSt direkt vom FA festgesetzt wird.

Da ist sie in kompetenten Händen Cool

Sowieso nicht verständlich, warum das nicht überall so ist.

Den jeweiligen Hebesatz einzuprogrammieren kann ja so schwierig nicht sein.
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28.05.2010, 16:53
Beitrag: #14
RE: GewSt-VZ
Ich sehe für die Anpassung der laufenden VZ 10 den 15.08.10

Da bis zum 15.08.10 noch mehr als 1 Monat Zeit ist, kann auf diesen Zeitpunkt angepasst werden

Nachtr. VZ
Anpassungsfähig nach § 19 (2) ivm (3) GewStG. Innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe der nachtr. VZ. Sofern diese zu hoch sein sollte, stelle ich beim FA einen Herabsetzungsantrag für Zwecke der GewSt VZ und dann ändern die idR für VZ Zwecke den nachz. Betrag ab.

Auch ich habe die Erfahrung gemacht,dass die Gemeinden großzügig stunden, wenn es so gerade nicht passt.
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28.05.2010, 17:15
Beitrag: #15
RE: GewSt-VZ
Zitat:Ich sehe für die Anpassung der laufenden VZ 10 den 15.08.10

Ich nicht, da der Ausgangssachverhalt nicht von lfd. Vorauszahlungen spricht sondern:

Zitat:ist es üblich das bei der Anpassung der Vorauszahlungen durch die Gemeinde eine Sonderzahlung für bereits verstrichene Quartale festgelegt werden?

Zitat:Nachtr. VZ
Anpassungsfähig nach § 19 (2) ivm (3) GewStG. Innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe der nachtr. VZ.

Wobei hier zu beachten ist, dass diese Regelung quasi die 5. VZ darstellt, welche für 2009 erhoben werden kann. Hier gehts aber nicht um 2009 sondern um eine rückwirkende Erhöhung der bereits abgelaufenen Quartale für 2010. Und das gibt das Gewerbesteuergesetz nicht her.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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28.05.2010, 17:39
Beitrag: #16
RE: GewSt-VZ
OK habe den Sachverhalt nicht ganz verinnerlicht.

Es gab also 2x nachtr. VZ eine für 09 und eine für 10

Also für 10 ist eine "nachträgliche VZ DEFINITIV NICHT MÖGLICH

Lese sauch R 73 GewStR
Die Bemessung der VZ entspricht dem VZ System der ESt und KSt und dort gibt es nachträgliche VZ NUR ALS 5.VZhlg!!!!!!!!!

Also glasklar, die VZ 10 werden zum nächsten VZ Termin... hier wohl der 15.8 geändert (und hier muß mind. 1 Monat zwischen Festsetzung der VZ und Zahlungstermin liegen, was jetzt wohl unzweifelhaft vorliegt).
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31.05.2010, 10:24
Beitrag: #17
RE: GewSt-VZ
RautenMiro schrieb:OK habe den Sachverhalt nicht ganz verinnerlicht.

Es gab also 2x nachtr. VZ eine für 09 und eine für 10

Also für 10 ist eine "nachträgliche VZ DEFINITIV NICHT MÖGLICH

Lese sauch R 73 GewStR
Die Bemessung der VZ entspricht dem VZ System der ESt und KSt und dort gibt es nachträgliche VZ NUR ALS 5.VZhlg!!!!!!!!!

Also glasklar, die VZ 10 werden zum nächsten VZ Termin... hier wohl der 15.8 geändert (und hier muß mind. 1 Monat zwischen Festsetzung der VZ und Zahlungstermin liegen, was jetzt wohl unzweifelhaft vorliegt).

Das sehe ich nicht so,

s.a. R74 (1) S.9 Werden nach Ablauf des letzten VZ-Zeitpunkts für den Erhebungszeitraum die GewSt-VZ angepasst, ist bei einer Erhöhung der VZ der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VZ-Bescheids zu entrichten.

M.E. heisst das, bekomme ich heute einen geänd. VZ-Bescheid für 2010 ist der 15.05. vorbei und ich muss z.B. 2000,- jetzt nachzahlen für 1. und 2. VZ und dann ab 3.VZ 1000,- mehr.

Ich gebe Euch insoweit aber Recht, dass es sich aus dem Gesetzestext nicht erlesen lässt.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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31.05.2010, 11:17
Beitrag: #18
RE: GewSt-VZ
Und auch hier wieder der Hinweis, dass das hier

Zitat:R74 (1) S.9 Werden nach Ablauf des letzten VZ-Zeitpunkts für den Erhebungszeitraum die GewSt-VZ angepasst, ist bei einer Erhöhung der VZ der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VZ-Bescheids zu entrichten.

nur die 5. VZ bzw. den nachträglichen Erhöhungsbetrag zur 4. VZ des abgelaufenen Jahres betrifft.

Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer ist das Kalenderjahr! Die Formulierung "nach Ablauf des letzten VZ für den Erhebungszeitraum" bezieht sich daher ausschließlich auf die 5. VZ! Letzter VZ-Termin im Erhebungszeitraum ist der 15.11.. Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes kann die 4. VZ nochmal angepasst werden. Dies wäre dann die 5. bzw. nachträgliche VZ.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von mir benannten Urteil des BVerG. Hier nochmal ein Auszug:

Zitat:Dem steht nicht entgegen, [b]daß die Vorschrift eine rückwirkende Erhöhung bereits fällig gewesener Vorauszahlungen nicht zuläßt,[/b] im Fall einer Anpassung nach oben die (Erhöhungs-)Anpassung also entweder nur für die noch folgenden Vorauszahlungstermine des laufenden Erhebungszeitraums oder, wenn diese bereits verstrichen sind, nur bis zum Ende des folgenden Erhebungszeitraums vorgenommen werden kann, wobei für diese sog. fünfte Vorauszahlung eine besondere Fälligkeit geregelt ist (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG).

Und die besondere Fälligkeit ist dann die von Rautenmiro und Dir angeführte Monatsfrist.

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