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Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
10.03.2010, 22:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.03.2010 22:06 von miwe4.)
Beitrag: #21
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
@Kiharu

Ich hätte da auch Interesse anzumelden.

Vielen Dank vorab.

Gruß
Michael
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14.05.2010, 11:33
Beitrag: #22
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
@Kiharu:

Jetzt habe ich so nen Fall auf dem Tisch (ESt 2005 in 2010), könnte ich auch bitte, bitte.....
Vielleicht untermauerts meine Meinung, dass es in 2010 noch geht.
Dank im Voraus
frankts
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17.05.2010, 10:43
Beitrag: #23
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Das wird jetzt immer interessanter mit der Anlaufhemmung - obwohl ich davon ausgehe, dass es da keinen Unterschied zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung geben dürfte.

Wenn ich diese Anweisung auch erhalten könnte wäre ich auch etwas schlauer, was die Verwaltungsmeinung angeht. Danke schon mal vorab.

Ciao Dragon
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17.05.2010, 10:47
Beitrag: #24
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Mich rief jetzt eine Bearbeiterin v. FA an, daß sie nur noch ab 06 bearbeiten würden. Auf die Frage von mir "Warum?" kam nur "ich melde mich".
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17.05.2010, 11:18
Beitrag: #25
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Neueste Info:

Nach Besprechung Bund-Länder-Ebene soll keine Anlaufhemmung zum Tragen kommen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, den AEAO zu § 170 entsprechend zu ergänzen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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18.05.2010, 13:30 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.05.2010 13:30 von meyer.)
Beitrag: #26
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Kiharu schrieb:Neueste Info:

Nach Besprechung Bund-Länder-Ebene soll keine Anlaufhemmung zum Tragen kommen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, den AEAO zu § 170 entsprechend zu ergänzen.
Mit anderen Worten: Es wird wieder eine neue Runde (mindestens) bis zum BFH geben, bis die Sache geklärt ist.

Mich ärgert, dass ein einschlägiges Verfahren schon mal beim BFH hing, aber die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision zurückgenommen wurde, so dass es nicht zu einer Entscheidung kam (gut, kann ggf. auch andere Gründe gehabt haben, als ein Urteil in der Sache zu diesem Punkt zu vermeiden).
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21.05.2010, 20:40
Beitrag: #27
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
@meyer
PN schon gelesen?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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22.05.2010, 15:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.06.2010 15:53 von meyer.)
Beitrag: #28
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Kiharu schrieb:@meyer
PN schon gelesen?
Ja, aber erst jetzt gerade.Sad

Irgendwie war nichts als ungelesen angezeigt. Ob ich da in geistiger Umnachtung schon mal drauf war. ?

Egal, ist genau wie ich dachte, was wohl heißt, dass der BFH die neue alte Verwaltungsauffassung wohl wieder irgendwann auf dem Tisch hat.
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18.06.2010, 15:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.06.2010 18:39 von meyer.)
Beitrag: #29
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Kleines Update.

Das FA hat sich jetzt nach rund vier Monaten auf die Einspüche gegen die Ablehnung der Veranlagungen (die bei Anlaufhemmung noch nicht festsetzungverjährt wären) gemeldet und Ruhen des Verfahrens angeregt, da in der Sache eine NZB gegen eine Urteil des Sächsischen FG anhängig sei. Die Finanzämter (ggf. ist ist hier speziell Niedersachsen gemeint) seien angewiesen, diese Fälle im Hinblick auf dieses Verfahren ruhend zu stellen.

Aktenzeichen wurden nicht mitgeliefert. Ich konnte bisher nichts Passendes ausfindig machen.

Sagt das jemand anderem was ?

Bisher weiß ich noch nicht einmal, wie das Sächsische FG in der Sache entschieden hat, noch ob es ein identischer Fall ist.

Wie in vorigen Beiträgen schon dargestellt, würde ich eine Verfahrensruhe natürlich begrüßen. Der BFH wäre ggf. gefordert, sich mal klar zu dem Fall zu äußern.
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17.07.2010, 00:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.10.2010 19:27 von meyer.)
Beitrag: #30
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Neues Update:

Es gibt im NWB vom 19.07.2010 (ja, ist gestern schon gekommen), einen Beitrag zum Thema, der sich pro Anlaufhemmung ausspricht.

Es wird auch auf FG Sachsen vom 23.03.2010, 6 K 2168/08 verwiesen (Urteil ist zumindest bei NWB auch inzwischen abrufbar), das die Anlaufhemmung befürwortet und noch nicht einmal Revision zugelassen hat.

Hiergegen ist die im Vorbeitrag genannte NZB (seitens der Finanzverwaltung) anhängig.

Wie zu erwarten war, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen und ich verstehe jetzt auch, warum mein Fall gern ruhen gelassen wird.
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