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Stpfl. verstorben
10.07.2007, 21:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2007 22:02 von Vorwitzig.)
Beitrag: #11
RE: Stpfl. verstorben
ich würde mich der Auffassung vom Petz anschließen.

Die Gelehrten streiten sich zwar darüber, ob die steuerlichen Hilfspflichten, wie die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, kraft Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen oder aber in der Person des Erben völlig neu entstehen (mal einen Blick in die Kommentierungen zu § 45 AO werfen :rolleyesSmile. Unabhängig davon ist jedenfalls der Erbe verpflichtet, für den Erblasser noch eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für die Abgabe gilt ganz allgemein auch § 150 AO, also grds. eigenhändige Unterschrift aber Vertretung bei längerer Verhinderung aus den dort genannten Gründen.

Ich sehe jedoch nicht, dass es für den Tod des Erblassers eine Ausnahmevorschrift geben könnte, die es ausnahmsweise im vorliegenden Fall gestattet, das ein Bevollmächtigter die Einkommensteuererklärung unterzeichnet.

Die Verhinderung durch Tod dürfte in § 150 III AO nicht gemeint sein, weil das bereits nach dem Wortlaut keine Verhinderung i.S. dieser Vorschrift darstellen dürfte. Somit gibt es keine Ausnahmevorschrift, die es gestattet, das ein Bevollmächtigter die Einkommensteuererklärung ausnahmsweise für den Steuerpflichtigen unterschreibt.

,

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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10.07.2007, 22:32
Beitrag: #12
RE: Stpfl. verstorben
Ich danke euch sehr für eure bisherigen Meinungen zu dem Thema (freue mich aber natürlich über viele weitere Stellungnahmen)!
Es beruhigt mich aber, dass das Thema doch nicht sooooo einfach zu sein scheint und es verschiedene Ansichten zu diesem Thema gibt!
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10.07.2007, 23:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2007 23:26 von zaunkönig.)
Beitrag: #13
RE: Stpfl. verstorben
Hallo,

Die erteilte Generalvollmacht ist notariell beurkundete Willenserklärung des Verstorbenen.
Sinn und Zweck ist die Einräumung des Rechts den Vollmachtgeber in Person für alle Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens vertreten zu können.
Dabei wird das Recht der Selbstbestimmung des Vollmachtgebers nicht aufgehoben (er entmachtet sich nicht selbst), sondern kann jederzeit selbst seine Rechtsstellung wahrnehmen.

Und das Riesenproblem besteht darin, dass es keine entsprechende Nachfolgeklausel in der notariellen Urkunde gibt. Daher wirkt die Vollmacht in jedem Fall über den Tod hinaus.
Allerdings wurde die Vollmacht vom Vollmachtgeber erteilt, zur Vertretung seiner Person. Durch das Ableben des Vollmachtgebers treten die Erben in die Rechtsposition des Vollmachtgebers, jedoch nicht hinsichtlich der erteilten Vollmacht.
Wollen die Rechtsnachfolger die Funktion der Vollmacht für den Vollmachtgeber/Erblasser aufrechterhalten, so müssten sie die Vollmacht erneuern.
Nichts anderes ergibt sich aus § 80 Abs. 2 AO, und nicht anders verstehe ich die zivilrechtliche Bindungswirkung der Vollmacht.

Der Bevollmächtigte kann die Steuererklärung erstellen und abgeben, er darf sie aber nicht unterschreiben. Einerseits, weil § 150 Abs. 3 A0 diese Möglichkeit nicht vorsieht, andererseits, weil mit den Rechtsnachfolgern jemand vorhanden ist, der die Rechtsposition des Steuerpflichtigen einnimmt.
§ 150 Abs. 3 AO spricht von einer körperlichen oder geistigen Verhinderung bzw. von einer längeren Abwesenheit. Dies setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige selbst generell noch da ist, lediglich in der Ausübung seines Handels verhindert ist, also grundsätzlich rechtsfähig.
Ein Toter ist jedoch nicht mehr rechtsfähig.


Wie gesagt, das Problem liegt in der fehlenden Regelung für den Todesfall.

Aber ich bin kein Jurist.


Habe dazu auch folgendes Kammergerichtsurteil gefunden:

Zitat:Fortbestehen der Vollmacht
über den Tod hinaus

Ob der Tod des Vollmachtgebers das Erlöschen einer unter Lebenden erteilten, kausalen Vollmacht zur Folge hat, oder ob ein Fortbestehen über den Tod hinaus bestimmt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel besteht nach den §§ 168 Satz 1, 672 Satz 1 BGB die Vollmacht fort. Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist es, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erben vertritt.

*
KG Berlin Urteil vom
13.06.2003 - 25 U 214/02

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.07.2007, 09:51
Beitrag: #14
RE: Stpfl. verstorben
Das Urteil bestätigt meine Auffassung. Die Vollmacht wurde ja extra, weil der nahe Tod bevorstand, gemacht. Außerdem frag ich mich gerade, wenn nicht der Bevollmächtigte, wie die Erben die Erklärung unterschreiben wollen. Es gibt ja nicht immer nur 2 Erben, ich kenne Erbengemeinschaften mit über 60 Personen, den Rest könnt ihr euch selber ausmalen ;-)

Und noch ein Tip: Steuererklärung per Elster in authentifizierter Form, da unterschreibt keiner mehr. Was macht denn das FA dann? Ich hatte diesen Fall (war aber alles vorher mündl. abgesprochen und gab keine Probleme): Schiegertochter der Verstorbenen kommt mit einer Steuerbescheinigung (KAP), ich mach die Erklärung in authentifizierter Form, die Erstattung geht auf das Konto des Ehemannes der Verstorbenen. Eigentl. ist weder die Schwiegertochter, noch ich der Bevollmächtigte und auch nicht der Erbe, sondern der Ehemann. Da hätte das FA die Erklärung doch eigentlich gar nicht bearbeiten dürfen. Oder? Aber woher soll das FA wissen, daß die Schwiegertochter und nicht der Ehemann bei mir war?

Dies ist übrigens ein Problem, womit ich mich schon länger beschäftige. Ich übermittele die Erklärung, aber weder ich, noch die Mandanten unterschreiben ja irgend etwas. Was ist mit Falschangaben.
Mein Problem denn --> verkehrt eingegeben und verschickt?
Oder
Problem der Mandanten --> falsche Angaben gemacht bzw. Unterlagen zurück behalten?
Wie handhabt ihr das eigentlich?

Viele Grüße
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11.07.2007, 10:23
Beitrag: #15
RE: Stpfl. verstorben
Opa schrieb:Das Urteil bestätigt meine Auffassung. Die Vollmacht wurde ja extra, weil der nahe Tod bevorstand, gemacht. Außerdem frag ich mich gerade, wenn nicht der Bevollmächtigte, wie die Erben die Erklärung unterschreiben wollen. Es gibt ja nicht immer nur 2 Erben, ich kenne Erbengemeinschaften mit über 60 Personen, den Rest könnt ihr euch selber ausmalen ;-)

Und noch ein Tip: Steuererklärung per Elster in authentifizierter Form, da unterschreibt keiner mehr. Was macht denn das FA dann? Ich hatte diesen Fall (war aber alles vorher mündl. abgesprochen und gab keine Probleme): Schiegertochter der Verstorbenen kommt mit einer Steuerbescheinigung (KAP), ich mach die Erklärung in authentifizierter Form, die Erstattung geht auf das Konto des Ehemannes der Verstorbenen. Eigentl. ist weder die Schwiegertochter, noch ich der Bevollmächtigte und auch nicht der Erbe, sondern der Ehemann. Da hätte das FA die Erklärung doch eigentlich gar nicht bearbeiten dürfen. Oder? Aber woher soll das FA wissen, daß die Schwiegertochter und nicht der Ehemann bei mir war?

Dies ist übrigens ein Problem, womit ich mich schon länger beschäftige. Ich übermittele die Erklärung, aber weder ich, noch die Mandanten unterschreiben ja irgend etwas. Was ist mit Falschangaben.
Mein Problem denn --> verkehrt eingegeben und verschickt?
Oder
Problem der Mandanten --> falsche Angaben gemacht bzw. Unterlagen zurück behalten?
Wie handhabt ihr das eigentlich?

Viele Grüße





Ich lasse mir folgendes unterschreiben.

"MitgliedsnameundEhefrau
Strasse
Plz Ort

Mandantennummer: Nummer
Steuernummer: SteuerNr
- Einkommensteuererklärung VZ


Erklärung



Hiermit versichern wir,

MitgliedsnameundEhefrau
Strasse, Plz Ort

dass wir alle Angaben für unsere Einkommensteuererklärung VZ sowie die Einkommensteuererklärungen für spätere Jahre gegenüber unserem steuerlichen Berater wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben, bzw. machen werden. Uns ist bekannt, dass Angaben über Kindschaftsverhältnisse und Pauschbeträge für Behinderte erforderlichenfalls der Gemeinde mitgeteilt werden, die für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zuständig ist.

Wir bevollmächtigen hiermit unseren steuerlichen Berater, unsere Einkommen- steuererklärungen an das Finanzamt per ELSTER zu übermitteln.

Wir sind von unserem steuerlichen Berater darüber aufgeklärt worden, dass die Festsetzungsfrist für Steuern bis zu 10 Jahre betragen kann. Innerhalb dieser Frist kann das Finanzamt eine steuerliche Veranlagung veranlassen bzw. abändern. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums.

Wir wurden von unserem steuerlichen Berater darüber aufgeklärt, dass wir im eigenen Interesse Unterlagen und Belege zur Glaubhaftmachung von Tatsachen, die in der Steuererklärung geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden können, 10 Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums aufbewahren sollen.




AOrt, Heute __________________________
Ort, Datum Unterschrift(en)
"


Ansonnsten gebe es dazu noch viel zu diskutieren.

Zum Beispiel.

Das FA könnte, aus welchen Gründen auch immer, eine nachträgliche Unterschrift (Worauf) verlangen.

Ich drucke weder eine Vorschau, noch eine Erklärung.
Muß ich das?

Wie gesagt, viele Probleme.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.07.2007, 10:27
Beitrag: #16
RE: Stpfl. verstorben
Hallo,

Zitat:Es gibt ja nicht immer nur 2 Erben, ich kenne Erbengemeinschaften mit über 60 Personen, den Rest könnt ihr euch selber ausmalen ;-)

In diesen Fällen verlangt die Finanzverwaltung die Nennung eines Bevollmächtigten, analog dem Nachlassgericht.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.07.2007, 10:46
Beitrag: #17
RE: Stpfl. verstorben
@ Hans_Christian
So ein Blatt werde ich mir wahrscheinlich auch mal kreieren.

@ Zaunkönig
Da sind wir doch wieder beim Bevollmächtigten, hier wurde er eben nur schon vorher vom Verstorbenen benannt :-)

Viele Grüße
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11.07.2007, 11:10
Beitrag: #18
RE: Stpfl. verstorben
Opa schrieb:@ Hans_Christian
So ein Blatt werde ich mir wahrscheinlich auch mal kreieren.
...

Ein gutes Softwareprogramm liefert sowas gleich mit.Wink

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.07.2007, 11:27
Beitrag: #19
RE: Stpfl. verstorben
Da gibt es soviel Musterschreiben, hab ich noch gar nicht durchgesehen.
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11.07.2007, 15:21
Beitrag: #20
RE: Stpfl. verstorben
Opa schrieb:Das Urteil bestätigt meine Auffassung.

Das Urteil wurde von einem KG, nicht von einem FG, erstellt.

Und im Steuerrecht gelten die Vollmachten über den Tod hinaus nicht.
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