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Elterngeld und gewerbliche Taetigkeit in Elternzeit?
14.01.2010, 00:15
Beitrag: #1
Elterngeld und gewerbliche Taetigkeit in Elternzeit?
Hey!

Hab eine Verfahrensfrage zum EG! Basis ist der Gewinn vor Geburt. Davon wird neben der Elternzeit erzielter Gewinn abgezogen. Den muss man ja im EG Antrag schätzen. Wie muss ich mir denn das Procedere vorstellen? Die überweisen erstmal den Höchstsatz und am Ende wird dann geguckt, wir hoch der Gewinn wirklich war? Oder bleibts beim Schätzeinkommen? Muss man am Ende zum Rapport?

Danke für Erleuchtung, war bisher nicht mein Thema.

showbee
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14.01.2010, 09:45 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.01.2010 09:51 von Hans-Christian.)
Beitrag: #2
RE: Elterngeld und gewerbliche Taetigkeit in Elternzeit?
Hey Dr. (Gratulation)

Zitat aus Broschüre des BM für Familie... (bekommt man kostenlos auf Anfrage)

"Liegt der Steuerbescheid für den V... zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des vorletzten abgeschlossenen V... , den Steuervorauszahlungsbescheid des letzten V... , eine vorhandene EAÜ-Rechnung oder durch eine Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des Steuerbescheides für das Jahr vor der Geburt gezahlt."

Abkürzungen von mir. (V...)

mfg H-C

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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14.01.2010, 10:03
Beitrag: #3
RE: Elterngeld und gewerbliche Taetigkeit in Elternzeit?
Hallo HC,

das ist mir bekannt. Vorjahreseinkommen als Basis. Zur Verdeutlichung mein Problem:

Kind geboren am 01.01.2010,
Vater ist gewerblich tätig und nimmt
Elternzeit für 01-06/2010

Basis ist Gewinn 2009 (ggf vorl bwa etc)
* 67%
= max Elterngeld (Deckel 1800¤)

Nun kann ein Gewerbe nie komplett ruhend gestellt werden, der Vater bleibt also nebenbei etwas tätig und erzielt auch Einkommen in der Elternzeit, das kürzt ja des EG!

Dieses (!!!) kann ja zZt nur geschätzt werden, wie ist hier das Verfahren?

1. Man schätzt Einkommen und EG wird definitiv
2. Die Schätzung führt zum vorl EG
a) bis im Juli eine BWA vorgelegt wird
b) bis im Folgejahr GuV vorgelegt wird
c) bis in 2012 Steuerbescheid vorliegt

Entscheidend für die Frage, wie genau man schätzt, soll man nachschätzen während der Elternzeit (Bwa), bekommt man Nachzahlungen, wenn Gewinn doch unter Schätzung etc...

So!

Gruß

showbee
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14.01.2010, 10:06
Beitrag: #4
RE: Elterngeld und gewerbliche Taetigkeit in Elternzeit?
Ja, und läuft das genauso mit den Einkünften im Jahr der Geburt? Also für das Elterngeld-Jahr?

Beispiel:
Einkünfte vor dem Elterngeldbezug: mtl 2000 Euro, nachgewiesen durch die EÜR, Steuerbescheid liegt nicht vor.
Jetzt soll aber während des Elterngeld-Bezugszeitraumes die gewerbliche Tätigkeit nicht komplett aufgegeben werden, sondern nur reduziert werden. Also bekommt der Antragsteller ja nicht 67% von den 2000 Euro = 1340, sondern nur 67% von (2000 E - geschätzten Einkünften während des Elterngeld-Bezuges, zB 500 E) = 1005

Die 500 Euro wurden geschätzt, ist jetzt nach Ablauf des Elterngeldes nachzuweisen, dass tatsächlich nur 500 Euro verdient wurden, und kommt es zu einer Nachzahlung bzw Erstattung, je nachdem, oder bleibt es einfach bei den geschätzten 500 Euronen, ohne weiteren Nachweis?

-----------------
LG
Clematis
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14.01.2010, 10:40
Beitrag: #5
RE: Elterngeld und gewerbliche Taetigkeit in Elternzeit?
siehe §3 (2) BEEG bezüglich Einkünfte nach Geburt.
(Reduzierung des EG um die 300¤ übersteigenden Einkünfte, egal wie ermittelt)

Die Vorläufigkeit wird erst mit dem Steuerbescheid aufgehoben.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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14.01.2010, 10:51
Beitrag: #6
RE: Elterngeld und gewerbliche Taetigkeit in Elternzeit?
Noch ein Hinweis

"Teilzeitarbeit ist zulässig, solange die Arbeitsszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Selbständige haben zu erklären, dass siew diese Grenze nicht überschreiten und dies glaubhaft zu machen. Dazu müssen sie erklären, welchen Umfang ihrer Arbeitszeit in der Regel bisher hatte und welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen wurden, um die Reduzierung ihrer Tätigkeit aufzufangen (z.B. Einstellung einer Ersatzkraft, Übernahme von Aufgaben durch vorhandene Mitarbeiter, Reduzierung der durchgeführten Aufträge.)"
siehe Broschüre nicht mein Erguss.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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14.01.2010, 14:51
Beitrag: #7
RE: Elterngeld und gewerbliche Taetigkeit in Elternzeit?
Ich glaub ich habs; Para 8 BEEG ist die Lösung!
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