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Festsetzungsfrist
13.11.2009, 11:50
Beitrag: #1
Festsetzungsfrist
Folgender Fall:
Gesellschafter-Geschäftsführer (zu 50% beteiligt) an einer GmbH.
Eigene StE ist in den Jahren 2000-2003 Antragsveranlagung, da nur Einkünfte bei der GmbH auf Lohnsteuerkarte. Steuererklärungen werden abgegeben:

2000 in 2002
2001 in 2003
2002 in 2005 (wird abgelehnt wg 2-Jahres-Frist in § 46 EStG)
2003 in 2005

In 2007 findet dann bei der GmbH eine BP für die Jahre 2000 - 2003 statt, in der vGA für den Gesellschafter festgestellt werden.

Das FA ändert jetzt, in 2009 die ESt-Bescheide 2000 - 2003 unter Berücksichtigung der vGA. Es ergeben sich Nachzahlungen in nicht unerheblicher Höhe (ausser für 2002, da hier jetzt die Veranlagung erzwungen wurde).

Darf das FA überhaupt noch? Ich stolpere hier permanent über die Festsetzungfrist. Kann man jetzt, in 2009 sagen, dass damals aufgrund der vGA eine Erklärung abzugeben gewesen wäre, daher die Festsetzungsfrist in dem Jahr beginnt, im dem die StE eingereicht wurde, und daher für 2000 und 2001 die Festsetzungsfrist abgelaufen ist?
Und greift hier die Ablaufhemmung nach § 171 (4) AO? Doch nicht, weil das doch nur die GmbH betrifft, oder???

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LG
Clematis
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13.11.2009, 12:11 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2009 12:11 von phönix.)
Beitrag: #2
RE: Festsetzungsfrist
Ich würde das mit § 32a KStG lösen:

(1) 1 Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.

Ablauf der Festsetzungsfrist dürfte demzufolge noch nicht eingetreten sein.

schönen Tag noch

phönix
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13.11.2009, 12:13
Beitrag: #3
RE: Festsetzungsfrist
Doch, weil die geänderten KSt-Bescheide lt Schreiben vom FA (ich betreue die GmbH nicht mehr) am 20.11.2007 bereits rechtskräftig waren!

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LG
Clematis
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13.11.2009, 12:41
Beitrag: #4
RE: Festsetzungsfrist
Gut, dann war das FA sehr schnell mit der BP-Auswertung, ich habe hier die Situation bei uns so, dass nach BP manchmal erst noch 1-2 Jahre vergehen, bis Bescheide ergehen.

Einen anderen Grund sehe ich eigentlich nur, wenn die vgA **so** offensichtlich war, dass die Nichtangabe der vgA in der Steuererklärungen eine Steuerhinterziehung war.

schönen Tag noch

phönix
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13.11.2009, 12:50
Beitrag: #5
RE: Festsetzungsfrist
Zitat:...dass die Nichtangabe der vgA in der Steuererklärungen eine Steuerhinterziehung war.
So wird das FA garantiert argumentieren und damit sehe ich immer einen Änderungsgrund.
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13.11.2009, 12:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2009 17:32 von Clematis.)
Beitrag: #6
RE: Festsetzungsfrist
Nö, die haben sich beeilt, weil der zum Prüfungszeitpunkt noch verbliebene Gester der deutschen Sprache nicht wirklich mächtig war, und die GmbH damals keinen StB mehr hatte, weil "mache mir zelber".

Naja, und ob die vGAs überhaupt festgesetzt hätten werden dürfen ist auch mehr als fraglich, aber daran kann ich nun nichts mehr drehen.
Steuerhinterziehung ists auf keinen Fall, das hat die Bustra festgestellt...

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LG
Clematis
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13.11.2009, 16:56
Beitrag: #7
RE: Festsetzungsfrist
§ 34 Abs. 13c KStG:
Zitat: § 32a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18. Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Bei Aufhebung oder Änderung gilt dies auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steuerbescheid vor dem 18. Dezember 2006 erlassen worden ist.

Damit ist die Festsetzungsverjährung wegen § 32a KStG kein Problem. Habe allerdings nicht geprüft, ob das vielleicht wegen Rückwirkung oder so schon streitig ist.
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13.11.2009, 17:34
Beitrag: #8
RE: Festsetzungsfrist
Sorry, das verstehe ich grad nicht, hilfst Du mir von der Leitung runter?

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LG
Clematis
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13.11.2009, 18:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2009 18:34 von meyer.)
Beitrag: #9
RE: Festsetzungsfrist
Sorry, ich stand, glaube ich, selbst auf der Leitung und hatte nicht beachtet, dass die KSt-Bescheide offenbar schon über ein Jahr alt sind.

Dann ist die Hemmung der Festsetzungsfrist von einem Jahr schon abgelaufen.

(Hatte ich nicht beachtet und nur geprüft, auf welche Fälle § 32a KStG überhaupt anzuwenden ist).

Dann greifen m. E. in der Tat die normalen Verjährungsfristen, allerdings liegt wohl wegen der Kapitaleinkünfte keine Antragsveranlagung mehr vor, so dass die normale Anlaufhemmung zu berücksichtigen ist.

Also hier Ende (jeweils allerdings in Höhe der Steuerauswirkung der vGA zusätzlich gehemmt bis ein Jahr nach Bekanntgabe KSt-Bescheide):

2000 in 2002 -> Ablauf 2006
2001 in 2003 -> Ablauf 2007
2002 in 2005 (wird abgelehnt wg 2-Jahres-Frist in § 46 EStG) -> Ablauf 2009
2003 in 2005 -> Ablauf 2009.

Ergo: 2002 und 2003 noch änderbar, außer es bleibt auch mit der vGA bei Antragsveranlagungen.

2000 und 2001 nur noch bei Hinterziehung änderbar, weil es FA verpennt hat.

Bin aber nicht sicher, ob das FA nicht noch wegen einzubehaltender KESt was drehen könnte (bei der Körperschaft natürlich), worauf ja normalerweise bei solchen Sachverhalten verzichtet wird.
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13.11.2009, 18:37
Beitrag: #10
RE: Festsetzungsfrist
Was bei der GmbH ist ist mir ehrlich gesagt wurscht, der Gester ist lange nicht mehr für die GmbH tätig, und ich vertrete die GmbH seit eben diesem Zeitpunkt nicht mehr (auch schon während der BP nicht mehr).

Ansonsten sehe ich die Festsetzungfristen so wie Du, 2002 und 2003 sind mir auch nicht so wichtig, weil sich in Summe eine Erstattung ergibt. Nur eben 2000 und 2001 passen mir nicht.

Hab das FA das jetzt auch mal so geschrieben, mal schaun was kommt.

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LG
Clematis
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