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Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
27.08.2009, 20:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.08.2009 18:28 von meyer.)
Beitrag: #1
Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
Habe gerade einen speziellen Fall, wo ich eigentlich eine bisher nicht wirksame Bekanntgabe brauche (bin auch ziemlich sicher, dass es hinkommt).

Vielleicht gibt es hier aber ja Gegenstimmen:

Hier der Fall:

Feststellungsbescheid für eine Personengesellschaft wird an den Steuerberater als Empfangsbevollmächtigten bekanntgegeben. Insoweit alles wirksam und kein Problem.

Eine der Feststellungsbeteiligten ist allerdings Ihrerseits eine Personengesellschaft, die vor Erlass des Bescheides bereits infolge Anwachsung auf eine dritte Gesellschaft erloschen, also auf den Zeitpunkt der Anwachsung ohne Liquidation vollbeendet ist. Die dritte Gesellschaft ist damit Gesamtsrechtsnachfolgerin der zweitgenannten.

Im Feststellungsbescheid wird, wie sollte es anders sein, nur die zweitgenannte Gesellschaft als Feststellungsbeteiligte aufgeführt, die Rechtsnachfolgerin taucht nirgends auf. FA war vermutlich auch über die Rechtsnachfolge zu dem Zeitpunkt noch in Unkenntnis.

Wenn mich nicht alles täuscht, hätte die Rechtsnachfolgerin als Inhaltsadressatin (für die Feststellung für die Vorgängerin) aufgeführt werden müssen, da ansonsten eine Bekanntgabe gegenüber einer nicht mehr existenten Gesellschaft vorliegt.

Oder sehe ich das falsch? Ist ja im Grunde wegen der Vollbeendigung nichts anderes als die Bekanntgabe gegenüber einem Toten. Auch da muss als Inhaltsadressat der Rechtsnachfolger irgendwie deutlich werden.

Folge m. E.: Die Bekanntgabe muss mit Wirkung gegenüber der Rechtsnachfolgerin erst noch bekanntgegeben werden und soweit dieser eine eigenständige Einspruchsbefugnis zusteht, ist noch alles offen (für die anderen Beteiligten ist natürlich alles erledigt).

(Achtung: Die Besonderheit liegt darin, dass die OBERgesellschaft vollbeendet ist, nicht die Gesellschaft, für die die Feststellung erfolgt. Im konkreten Fall ist es letztere zwar auch, aber das ist für die Beurteilung der Frage nicht relevant).
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28.08.2009, 10:08
Beitrag: #2
RE: Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
Hab das alles selbst nochmal abgeprüft und teile ihre Auffassung, dass keine wirksame Bekanntgabe gegenüber der Rechtsnachfolgerin erfolgt ist.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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28.08.2009, 15:50
Beitrag: #3
RE: Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
Vielen Dank für die Einschätzung. Ist mir viel Wert.
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28.08.2009, 16:07
Beitrag: #4
RE: Spezialfall Wirksame Bekanntgabe
Gern geschehen Big Grin

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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