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VorSt-Abzug PersGes.
25.08.2009, 21:25
Beitrag: #1
VorSt-Abzug PersGes.
Hallo,

lt. Abschnitt 192 Abs. 20 Satz 4 UStR (2008) zu § 15 UStG bleibt der Vorsteuerabzug bei der PersGes. versagt, wenn die Rechnung lediglich auf einen Gesellschafter und nicht auf die Gesellschaft ausgestellt ist.
Beruht wohl auf ein Urteil des BFH aus 1995

Gibt es dazu was aktuelleres oder hat das noch bestand?


Hintergrund ist die Tatsache, dass ein Gesellschafter einer GbR in der Gründungsphase ein Kfz angeschafft hat. Rechnung lautete lediglich auf seinen Namen.
Fakt ist jedoch, dass das Kfz zu 95% betrieblich genutzt wird und dem Betriebsvermögen auch zugeordnet wurde.
Das FA verweigert unter Bezugnahme auf oben genannten Abschnitt den VorSt-Abzug.


Zusatzfrage:
Hilft es die Rechnung nachträglich auf den Namen der GbR ergänzen zu lassen?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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26.08.2009, 07:40
Beitrag: #2
RE: VorSt-Abzug PersGes.
Na wenn die Rechnung auf den Gesellschafter lautet, hat die Gesellschaft auch kein Eigentum erworben. Das riecht dann auch ertragsteuerlich schwer noch SBV I und dann sollte hier der VoSt-Abzug erfolgen. Eine Rechnungsergänzung wäre wohl nur möglich, wenn gleichzeitig der Kaufvertrag von Gesellschafter auf Gesellschaft umgewandelt wird. Einfacher wäre es wohl dann, den Wagen von Gesellschafter an Gesellschaft zu veräußern. Macht allerdings nur Sinn, wenn der Gesellschafter auch USt Unternehmer ist.
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26.08.2009, 09:21
Beitrag: #3
RE: VorSt-Abzug PersGes.
Oder ganz einfach Mietvertrag für PKW von Gesellschafter A (der wird damit zum Autovermieter-Unternehmer) an Gesellschaft.

schönen Tag noch

phönix
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26.08.2009, 10:49
Beitrag: #4
RE: VorSt-Abzug PersGes.
Ich meine, mich zu erinnern, dass das Urteil, auf das sich die Finanzverwaltung da stützt, das "Mähdrescher-Urteil" sein müsste. Und das ist imho durch den EuGH überholt.

Leider hab´ ich grad keine Zeit zum Suchen.

LG, die Catja

___________________________________________

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26.08.2009, 13:43
Beitrag: #5
RE: VorSt-Abzug PersGes.
@catja, hmmm... ich glaube es geht hier darum, dass nicht zwingend SBV und USt-Unternehmen parallel laufen müssen, aber die Rng. deutet eben auf Zuordnung zur Person und nicht zur PersGes hin, also kann mangels § 15er Voraussetzung die PersGes keinen VoSt Abzug haben.
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26.08.2009, 14:20
Beitrag: #6
RE: VorSt-Abzug PersGes.
Hallo,

erst einmal Danke.

Bin ja nicht mehr so ganz drin in der steuerlichen Materie, aber mir schwirren immer alle möglichen Informationen durch den Kopf, die ich teilweise nicht vollständig zuordnen kann.

Stichwort Mähdrescher lässt bei mir auch was klingeln. Werde ich mal in Ruhe nachsehen.


Was mich einfach bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung stört ist: (und ich nehme das auch erst einmal aus meinem Gedächtnis)


dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Personengesellschaft die Anführung der vollständigen Namen der Beteiligten ist, wobei jeder einzelne Mitunternehmer handlungs- und haftungsrechtlich immer für die Gemeinschaft tätig ist. Insoweit ist handelsrechtlich jeder Mitunternehmer eben auch Unternehmer im Sinne der Gesellschaft, soweit die Zuordnung der Vermögensverhältnisse eben nicht zur privaten Ebene erfolgt bzw. erfolgen muss, wobei ja haftungsrechlich eben auch ein Durchgriff im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung auch mit dem Privatvermögen erfolgen kann.

Ertragsteuerlich handelt es sich bei dem PKW um notwendiges Betriebsvermögen, was unstrittig ist.

Wenn also handelsrechtlich und steuerrechlich die Zuordnung zum Kreis des Unternehmens erfolgt, warum dann die Unterscheidung aus umsatzsteuerlicher Sicht, wo doch unzweifelhaft der einzelne Unternehmer, auf den das Kfz tatsächlich auch zugelassen werden muss (mangels einheitlicher Regelungen bei den Kfz-Zulassungstellen und aus veralteter Rechtsauffassung heraus), hier eben handelnd als Unternehmer und nicht als Privatperson auftritt?


Ich meine mich in diesem Zusammenhang auch an ein Urteil jüngerer Vergangenheit zu erinnern, wo sowohl BGH (Rechtsfähigkeit einer GbR) als auch BFH (Unternehmer einer Personengesellschaft) diesbezüglich entsprechende Urteile zum Vorteil der Steuerpflichtigen getroffen haben.
Leider habe ich nicht immer Zugriff auf die entsprechenden Datenbanken, sonst würde ich mich in einer ruhigen Minuten intensiver damit befassen. Aber vielleicht hat noch jemand eine Idee oder einen Gedanken dazu.

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26.08.2009, 14:54
Beitrag: #7
RE: VorSt-Abzug PersGes.
zaunkönig schrieb:Wenn also handelsrechtlich und steuerrechlich die Zuordnung zum Kreis des Unternehmens erfolgt, warum dann die Unterscheidung aus umsatzsteuerlicher Sicht, wo doch unzweifelhaft der einzelne Unternehmer, auf den das Kfz tatsächlich auch zugelassen werden muss (mangels einheitlicher Regelungen bei den Kfz-Zulassungstellen und aus veralteter Rechtsauffassung heraus), hier eben handelnd als Unternehmer und nicht als Privatperson auftritt?
Die Unterscheidung erfolgt, weil die GbR selbst ein Unternehmen i.S. UStG ist. Der Gesellschafter KANN daneben ebenfalls Unternehmer sein. Und damit besteht Verwechslungsgefahr.

§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG bestimmt, "dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a ausgestellte Rechnung besitzt."
Und der Unternehmer, der die Vorsteuer abziehen will, ist die GbR.

Mal etwas grob ausgedrückt:
Verbucht der Unternehmer die Rechnung in der GbR und ein Duplikat in einer seiner vielen Einzelfirmen, dann holen die GbR und er sich die Vorsteuer insgesamt doppelt wieder. Und in der Einzelfirma merkt es kein Prüfer, weil die Rechnung ja richtig adressiert ist.
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26.08.2009, 23:21
Beitrag: #8
RE: VorSt-Abzug PersGes.
btw. das Mähdrescher-Urteil betraf die Konstellation, dass eine Bruchteilsgemeinschaft am "Mäh" vorlag und eben keine GbR der Käufer. Vgl. Tenor: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2008/xx080497.html
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27.08.2009, 08:41
Beitrag: #9
RE: VorSt-Abzug PersGes.
Hallo,

danke Euch für die Bestätigung meiner Einschätzung.

Sinn und Zweck der abweichenden umsatzsteuerlichen Beurteilung ist mir durchaus bewusst.
Allerdings zeigt ja die jüngere Vergangenheit in eigener familärer Situation, dass die Finanzverwaltung inzwischen durchaus in der Lage ist das Betriebsvermögen unterschiedlicher Unternehmen eines Unternehmers zu trennen und exakt zuzuordnen (auch wenn mancher Sachbearbeiter dabei besser die Brille aufziehen würde - sorry für die nachträgliche Spitze, die nicht auf die Forenteilnehmer zutrifft).

Dann wird man wohl eine Lösung suchen müssen.

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31.08.2009, 16:04
Beitrag: #10
RE: VorSt-Abzug PersGes.
Hallo...
FAST NEUES THEMA - aber doch auch passend zur Fragestellung.

Immer wieder mal steh ich auf dem Schlauch und bitte hier um Eure Mithilfe, die ich dankenswerter Weise auch immer erhalte. Dafür schon mal ein allgemeines DANKE! ;-)

Jetzt zu meinem "Gehirnknoten":

Neues Mandat. Eine GbR. Der Vorberater hat mit den Mandanten eine etwas andere Konstellation des SBV als wir das bisher bei unseren Mandanten machen, nämlich: Alle Sonderbetriebsausgaben (Kfz-Kosten, Reise- und Fortbildungskosten) werden erstmal vom betrieblichen Konto gezahlt und dann über die Gewinnverteilung den Gesellschaftern zugeordnet. Vom Ergebnis her sicher richtig.
Mein Problem - und ggf. steh ich hier auf dem Schlauch - ist folgendes:
Kauf der Kfz der Gesellschafter über das betriebliche Konto. Vorsteuer wurde gezogen. Rechnung kenne ich nicht, nehme aber an, dass diese auf den einzelnen Gesellschafter lautet, da auch im Gesellschaftsvertrag steht, dass die Kfz jeweils SBV sind und auch die AfA als Sonderbetriebsausgaben dem jeweiligen Gesellschafter bei der Gewinnermittlung zugeordnet wird.
Die einzige Sonderbetriebseinnahme der Gesellschafter ist indes die private Nutzung des jeweiligen Kfz (1%-Regelung).
Der Vorberater hat die USt für die Kfz-Nutzung und die Vorsteuern aus dem Kauf der Kfz und aus den laufenden Kosten immer in der GbR verbucht und dort in der USt berücksichtigt. Dann bei der Gewinnermittlung jeweils die Bruttobeträge für die Ertragssteuerliche Gewinnermittlung herangezogen.

Ich hab hier sehr grosse Bedenken. Wenn überhaupt müsste doch die USt und VSt jeweils in der Umsatzsteuererklärung des jeweiligen Gesellschafters aus dem SBV berücksichtigt werden. Hier ist aber doch die große Frage, ob der jeweilige Gesellschafter überhaupt umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, oder? Es fehlt doch an der Selbständigkeit? Es sind doch ausser der 1%-Versteuerung keinerlei Umsätze vorhanden. Und das reicht doch nicht für die Unternehmereigenschaft?

Ich finde hierzu nichts in den Richtlinien, nicht im Kommentar... ist das so eindeutig, dass man dazu nichts schreiben muss? Steh ich irgendwie auf dem Schlauch, dass ich das nicht so eindeutig erkennen kann?

*gehirnverknot*

Merci für Antworten :-)
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