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§ 32 EStG neue Tatsache
29.06.2007, 11:31
Beitrag: #1
§ 32 EStG neue Tatsache
Hallo

Wie seht Ihr das?

Kindesvater macht Erklärung ohne Beantragung des "Betreuungs FB", da das Kind schon immer bei der Mutter lebt, im Bescheid wird er jedoch gewährt. Jetzt macht die Kindesmutter ihre Erklärungen und beantragt den vollen FB. Daraufhin werden die Bescheide 04 und 05 des Vaters nach 173 (1) 1. geändert weil die Mutter jetzt den vollen FB beantragt hat. Dies ist doch m.E. keine neue Tatsache.

Dies mein Einspruch:

"Wie bereits in der Erklärung 2004 wurde auch in der Erklärung 2005 nicht der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das Kind unseres Mandanten beantragt, da es nicht bei ihm lebt, sondern bei der Kindesmutter (die Adresse war in der Erklärung angegeben). Damit wurde nach § 32 (6) EStG der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil übertragen. Eine Änderung des Bescheides nach § 173 (1) 1. AO ist daher nicht möglich, da die jetzige Beantragung des vollen FB durch die Kindesmutter keine neue Tatsache darstellt."

Wie seht ihr die Chancen?

Opa
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29.06.2007, 12:52
Beitrag: #2
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Opa schrieb:Kindesvater macht Erklärung ohne Beantragung des "Betreuungs FB",

Wie geht das denn ?

Daher denke ich schon, dass es eine neue Tatsache darstellt.
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29.06.2007, 13:04
Beitrag: #3
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Zitat:Wie geht das denn ?

Indem eine abweichende Anschrift angegeben, kein Entlastungsbetrag beantragt wird.
In den Vorjahren wurde auch nie der FB gewährt. Es ist bekannt, daß das Kind bei der Mutter lebt und jedes Jahr den vollen FB beantragt. Ist für mich keine neue Tatasache. Oder wird der spätere Antrag jedes Jahr wieder als neue Tatsache gesehen? Kann ich eigentlich nicht nachvollziehen.
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29.06.2007, 14:18
Beitrag: #4
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Hallo,

AEAO zu § 173 AO


Schau mal unter Punkt 4. Das könnte gegebenenfalls zutreffend sein.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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29.06.2007, 14:37
Beitrag: #5
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Ja, 4.1 klingt gut, werd ich mal noch als Begründung nachreichen, aber so richtig sicher bin ich mir nicht. Mal sehen wie die Einspruchsentscheidung aussieht.
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29.06.2007, 15:38
Beitrag: #6
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Hast schon mal den 174 geprüft?[/i]

-----------------
LG
Clematis
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29.06.2007, 15:51
Beitrag: #7
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Opa schrieb:Indem eine abweichende Anschrift angegeben, kein Entlastungsbetrag beantragt wird.
Sowohl die abweichende Anschrift als auch der Entlastungsbetrag haben aber nichts mit dem Betreuungsfreibetrag zu tun.

Zitat:Oder wird der spätere Antrag jedes Jahr wieder als neue Tatsache gesehen? Kann ich eigentlich nicht nachvollziehen.
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die Grundlagen werden jedes Jahr neu ermittelt.....


Lies dir doch mal in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2006 die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 34 durch.
Zur dauerhaften Übertragung ist die Anlage K (nicht verwechseln mit Anlage Kind) notwendig.
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29.06.2007, 16:05
Beitrag: #8
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Clematis schrieb:Hast schon mal den 174 geprüft?[/i]

Die Frage löst bei mir mehrere Fragezeichen aus.

Der kann da gar nichts mit zu tun haben, und wenn, dann nur zum Nachteil.

Denn dann müsste der Steuerbescheid ja zum Nachteil des Vaters geändert werden, weil der Bescheid der Mutter richtig ist.....
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29.06.2007, 17:55
Beitrag: #9
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Das meinte ich ja...

Hatte leider vorher keine Zeit nachzukucken, ob der überhaupt in Frage kommt.

Nur, ich denke es ist besser zu wissen dass das FA evtl, wenns denn so wäre, auch nach 174 ändern kann.
Vorher wurde schon mal die EE angesprochen, also ist vielleicht sogar der Weg ans FG angedacht, und da sollte man vorher schon wissen welches "Hintertürchen" das FA/Fg finden könnte!

-----------------
LG
Clematis
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30.06.2007, 15:17
Beitrag: #10
RE: § 32 EStG neue Tatsache
Opa schrieb:...
Kindesvater macht Erklärung ohne Beantragung des "Betreuungs FB", ...

Die einzige Möglichkeit den halben Betreuungs ...-FB von Anfang an nicht zu bekommen, ist eine zusätzliche Erkärung durch den Vater.

Die Anlage Kind hat keine Eingabemöglichkeit für den Verzicht,wie zum Beispiel:

"Das Kind ist nicht bei mir gemeldet".

Auf die berechtigte oder unberechtigte Korrekturmöglichkeit des Bescheides des Kindesvaters gehe ich hier nicht ein.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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