Österreichisches EStG
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22.07.2009, 09:21
Beitrag: #1
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Österreichisches EStG
Hat hier jemand zufällig Ahnung vom österreichischen EStG?
Hab hier Mandanten mit V+V in Ö, und soll jetzt den Bescheid prüfen... ----------------- LG Clematis |
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22.07.2009, 10:39
Beitrag: #2
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RE: Österreichisches EStG
nicht wirklich....
Ich habe hier nur einen, da wird die AfA korrigiert für die deutsche Überschussermittlung, in Österreich gibt es 3 oder 4 % AfA, hier eben nur 2 %. Dürfte sonst aber identisch sein, jedenfalls V+V. |
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22.07.2009, 10:50
Beitrag: #3
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RE: Österreichisches EStG
Ich hab nur eine Adresse wo sich meine dt. AN hinwenden, die ganzjährig in Ö arbeiten.
Aber die werden kaum Tips an Fremde rausrücken. |
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23.07.2009, 07:37
Beitrag: #4
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RE: Österreichisches EStG
da das öEStG ebenso auf dem Reichs-EStG 1934 beruht, sollte jeder dt. mit Systemverständnis die Grundlagen schnell erkennen: http://www.jusline.at/Einkommensteuergesetz_(EStG).html
für VuV gilt auch in AT die Überschussermittlung, schwieriger wird die Bescheidprüfung nur bei Abzügen zum Einkommen. |
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23.07.2009, 16:54
Beitrag: #5
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RE: Österreichisches EStG
Dein Link funzt leider nicht!!!
Ich hab dazu im Netz jetzt schon einiges gefunden, nur eben leider keinen Gesetzestext. Mir gings um eine seltsame Hinzurechnung von 8.000 Euronen. Die gilt aber, soweit ich gesehen habe, nur für beschränft StPfl, da die ja keinen Grundfreibetrag kriegen. Hab aber gesehen, dass das von der Systematik her ziemlich dem dt Recht gleicht. Hab also einfach von den Mieteinnahmen 3% Afa und Versicherung und Grundsteuer abgezogen und das denen geschrieben. Der Einspruch heisst in Ö übrigens "Berufung"... ----------------- LG Clematis |
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23.07.2009, 17:01
Beitrag: #6
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RE: Österreichisches EStG
schönen Tag noch phönix |
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23.07.2009, 17:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.07.2009 17:13 von Petz.)
Beitrag: #7
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RE: Österreichisches EStG
Hier habe ich den Vordruck gefunden, hier das EStG und hier § 28 EStG.
Und hier steht etwas über den Hinzurechnungsbetrag von 8.000 ¤. |
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12.08.2009, 09:28
Beitrag: #8
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RE: Österreichisches EStG
Das nimmt jetzt nette Züge an...
Jetzt sollen die auch noch USt abführen, weil Vermietungsumsätze in Ö Ust-pflichtig sind. Einen Kleinunternehmer gibts da scheinbar auch nicht, ich krieg gleich die Krise! ----------------- LG Clematis |
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12.08.2009, 09:51
Beitrag: #9
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RE: Österreichisches EStG
Hallo Clematis,
da empfehle ich doch den Erwerb der Doralt/Ruppe Bücher. Grundriss des österreichischen Steuerrechts, sind sehr gut geschrieben, ich hatte die schon mal für eine Recherche aus der Bibliothek geliehen. Gibts auch bei Amazon zum Gebrauchtpreis, musst du dann eben dem Mandanten in Rechnung stellen. http://www.amazon.de/Grundriss-%C3%B6ste...332&sr=8-1 Grundriss des österreichischen Steuerrechts 1: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umgründungssteuergesetz, Umsatzsteuer, Kommunalsteuer: BD 1 (Broschiert) von Werner Doralt (Autor), Hans G. Ruppe (Autor) Broschiert: 594 Seiten Verlag: Manz'Sche Verlags- U. Universitätsbuchhandlung; Auflage: 9. Auflage. (Oktober 2007) Sprache: Deutsch ISBN-10: 3214075233 ISBN-13: 978-3214075231 Gruß, showbee |
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12.08.2009, 10:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.08.2009 10:06 von showbee.)
Beitrag: #10
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RE: Österreichisches EStG
Clematis schrieb:Das nimmt jetzt nette Züge an... Jein, keine Steuerbefreiung der Vermietung: § 6 Abs. 1 Nr. 16, Spiegelstrich 1 öUStG, dafür aber ermäßigter Steuersatz (10%) gem. § 10 Abs. 2 Nr. 4a öUStG. Aber: Kleinunternehmer = Steuerbefreiungsnorm vgl. http://www.gruenderservice.net/upload/pu...9caa9f.pdf zu finden: "§ 6 Abs. 1 Nr. 27 öUStG (...) die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden" |
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