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Lohnersatzleistungen § 32b
16.07.2009, 11:55
Beitrag: #1
Lohnersatzleistungen § 32b
R 32b (2) EStR: "In den Progressionsvorbehalt sind die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. 2Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Falle der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben, bleiben unberücksichtigt."

Bei Krankengeldbezug wird danach der Betrag, der ausgezahlt wird und der Abzug zur RV, PV, AlV, dem PV nach 32b unterworfen. Also der "Bruttobetrag".
Beim ALG unterliegt jedoch nur der tats. gezahlte Leistungsbetrag dem PV. Zahlungen zur RV, KV usw. bleiben jedoch hier unberücksichtigt.

Eigentlich ist dies doch eine Ungleichbehandlung. Der Unterschied liegt doch nur darin, daß das Krankengeld aus der KV gezahlt wird und das ALG aus der staatl. AlV. Es sind doch eigentlich beides Zahlungen aus einer Versicherung, nur das es einmal eine "priv." KV ist und einmal eine "staatl." AlV. Gesetzlich vorgeschrieben sind aber beide.

Ich will mich nicht streiten, ist ja auch relativ klar gesetz. geregelt, aber vielleicht hat einer auch eine Meinung hierzu. Würde mich mal interessieren.
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20.07.2009, 10:19
Beitrag: #2
RE: Lohnersatzleistungen § 32b
Keiner eine Meinung, oder ist euch das zu profan?
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20.07.2009, 10:37
Beitrag: #3
RE: Lohnersatzleistungen § 32b
Opa schrieb:Bei Krankengeldbezug wird danach der Betrag, der ausgezahlt wird und der Abzug zur RV, PV, AlV, dem PV nach 32b unterworfen. Also der "Bruttobetrag".
Beim ALG unterliegt jedoch nur der tats. gezahlte Leistungsbetrag dem PV. Zahlungen zur RV, KV usw. bleiben jedoch hier unberücksichtigt.
Hab ich mir noch nie ´nen Kopp drüber gemacht - betrifft mich aber auch nur ganz peripher. Und die Auswirkungen beim einzelnen Mandanten dürften sich in aller Regel in einem Rahmen halten, der Nachdenken eigentlich verbietet. Oder hast Du mal eine aussagekräftige Beispielsrechnung?
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20.07.2009, 11:01
Beitrag: #4
RE: Lohnersatzleistungen § 32b
Bruttokrankengeld: ca. 3.300,- --> abzgl. RV, PV usw. ca. 400,- = ca. 2.900,- Nettokrankengeld (Auszahlbetrag)

Rechtlich müssen die 3.300,- dem PV unterliegen, aber es sind immerhin ca. 400,- Unterschied zum Zahlbetrag, der nur angesetzt werden würde, wenn es ALG wäre.

Dies macht im konkreten Fall ca. 60,- steuerl. Auswirkung aus. Da haben wir uns schon um geringere Beträge gestritten. ;-)
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