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Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
08.07.2009, 00:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.07.2009 14:48 von meyer.)
Beitrag: #1
Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
Folgender Fall (liegt noch in der Zukunft, daher noch gestaltbar):

Familie ist mehrere Jahre im Ausland (Peru = m E. Nicht-DBA-Staat). Ehemann betreibt dort eine Art Entwicklungshilfetätigkeit, von einer privaten Einrichtung getragen. Ehefrau hat keine Einkünfte (wegen Kindern). In Deutschland wurde keine Wohnung o. ä. beibehalten, in D nur beschränkte Steuerpflicht wegen (negativen) Einkünften aus V+V.

Die nichtselbständigen Auslandseinkünfte sind somit in D erstmal uninteressant.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht hätten wir mangels DBA das Welteinkommensprinzip mit Anrechnung evt. gezahlter ausländischer Steuer, soweit auch klar.

Jetzt meine eigentliche Frage: Auslandstätigkeit endet am Jahresende. Familie plant derzeit den Rückumzug kurz vor Weihnachten, wäre demnach rd. 10 Tage in dem Jahr unbeschränkt steuerpflichtig in D.

Was wäre mit dem Dezember-Gehalt? In D anteilig zur Besteuerung heranzuziehen oder nicht, da ja nach dem Umzug die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt würde? (Rest Progressionsvorbehalt, das ist klar). Da tendiere ich dazu, die zehn Tage anzusetzen.

Was wäre aber, wenn das Arbeitsverhältnis schon mit dem Tag der Rückkehr endet und die Vergütung nur ein paar Tage später gezahlt wird? Gibt das wegen des Zuflusses während der unbeschränkten Steuerpflicht ein Problem oder ist nur relevant, dass die Vergütung für Tätigkeiten außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht erfolgt?

Irgendwelche Stimmen der Auslandsexperten unter uns?
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08.07.2009, 08:20 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.07.2009 08:22 von showbee.)
Beitrag: #2
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
Hallo,

10 Tage im Jahr unbeschränkt stpfl., dann ist das ganze Jahr als unbeschränkt stpfl. zu behandeln. nicht nur das dezembergehalt, das ganze jahr wird erfasst, vgl. § 2 Abs. 7 S. 3 EStG. Ich würde die Flugtickets auf Neujahr umbuchen, soweit im Ausland geringere Steuersätze vorliegen bzw. die neg. V+V kein besseres Ergebnis bringt.

Mfg

showbee
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08.07.2009, 09:15
Beitrag: #3
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
Bei einem nicht DBA Staat gilt doch ATE, und da sind m.E. bis zu 10 Tage unbeachtlich. Oder bin ich jetzt auf dem Holzweg? Hatte vor geraumer Zeit mal einen Lehrgang hierzu, müsste jedoch nochmal genauer in den Unterlagen nachlesen. Melde mich ev. später nochmal.
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08.07.2009, 10:38
Beitrag: #4
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
meyer schrieb:Familie plant derzeit den R?ug kurz vor Weihnachten, w? demnach rd. 10 Tag in dem Jahr unbeschr?t steuerpflichtig in D.

Das halte ich, wie bereits gesagt wurde, fuer aeußerst unpfiffig.

Egal, wann das Gehalt gezahlt wird, die Steuerpflicht liegt in Deutschland.

Also: Rueckflug am 30.12., 31.12. oder danach !

PS: Mein Amts-PC mag keine Umlaute hier....
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08.07.2009, 12:26
Beitrag: #5
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
Opa schrieb:Bei einem nicht DBA Staat gilt doch ATE, (...)
Hä? ATE?
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08.07.2009, 12:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.07.2009 14:49 von meyer.)
Beitrag: #6
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
showbee schrieb:10 Tage im Jahr unbeschränkt stpfl., dann ist das ganze Jahr als unbeschränkt stpfl. zu behandeln. nicht nur das dezembergehalt, das ganze jahr wird erfasst, vgl. § 2 Abs. 7 S. 3 EStG.

Also, entweder habe ich das System noch nicht ganz verstanden oder die Aussage stimmt so nicht.

Der Steuerpflichtige wird in dem Übergangsjahr m. E. NICHT das ganze Jahr als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt, lediglich die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen und die ausländischen Einkünfte außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen dabei dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Letzterer wäre wahrscheinlich im vorliegenden Fall kein Problem, da kein positives zvE vorliegt, es sei denn, die ausländischen nichtselbständigen Einkünfte werden in einer ungünstigen Höhe wegen der teilweise unbeschränkten Steuerpflicht in D mitbesteuert.

Sollte ich da nicht gänzlich falsch liegen, kann es doch nur noch um die letzten zehn Tage gehen. Die Frage ist, ist hier der Zufluss entscheidend, d. h. Zahlung vor der Rückreise: Alles Progressionsvorbehalt, Zahlung nach der Rückreise (während unbeschränkter Steuerpflicht): Diese Zahlung in D steuerpflichtig?

Vieleicht kann Petz seine Antwort noch konkretisieren. Die Steuerpflicht in D bezieht sich doch wohl nicht auf das Gesamtjahr?

Ergänzung @ Opa: An den ATE (Auslandstätigkeitserlass) hatte ich gar nicht gedacht. Der dürfte hier aber nicht greifen. Anfänglich, da keine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, in den letzten zehn Tagen nicht, da die Tätigkeit nicht unter die Voraussetzungen des ATE subsumiert werden kann.
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08.07.2009, 13:02
Beitrag: #7
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
Sorry, aber ich steh noch etwas unter Drogen, daher halt ich mich erstmal zurück. Wink
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08.07.2009, 13:31
Beitrag: #8
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
meyer schrieb:
showbee schrieb:10 Tage im Jahr unbeschränkt stpfl., dann ist das ganze Jahr als unbeschränkt stpfl. zu behandeln. nicht nur das dezembergehalt, das ganze jahr wird erfasst, vgl. § 2 Abs. 7 S. 3 EStG.

Also, entweder habe ich das System noch nicht ganz verstanden oder die Aussage stimmt so nicht.

ja, ich nehme alles zurück. hab eben nochmal in den blümich geschaut:

Blümich_Ratschow_Par2_Rz_118 schrieb:Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt ist nach Abs. 7 Satz 3 mit Wirkung seit VZ 96 für den gesamten VZ nur eine Veranlagung zur unbeschr. Stpfl durchzuführen. Die während der beschr. Stpfl erzielten inl. Einkünfte (§ 49) sind in die Veranlagung einzubeziehen. Die Abgeltungswirkung des StAbzugs nach § 50 Abs. 5 Satz 1 tritt insoweit nicht ein (BT-Drs. 13/5952 S. 44). Während der Dauer der beschr. Stpfl oder während nicht bestehender Stpfl (vor Zuzug bzw. nach Wegzug) erzielte ausl. Einkünfte, die nicht der dt. ESt unterliegen, sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 zu berücksichtigen (vgl. BFH I R 63/00 v. 19. 12. 01, BStBl II 03, 302; I R 40/01 v. 15. 5. 02, BStBl II 02, 660; I R 19/03 v. 19. 11. 03, BStBl II 04, 549). Die Regelung und ihre Anwendung durch den BFH verstoßen weder gegen DBA-Recht noch gegen GemeinschaftsR (str. Wassermeyer IStR 02, 289; Jacob FR 02, 1113; a.A.: Sabatschus IStR 02, 623). Zur zeitanteiligen Berücksichtigung des Kinderfreibetrags, wenn nur während eines Teils des Jahres unbeschr. Stpfl bestand, s. BFH VIII R 111/01 v. 14. 10. 03, DStRE 04, 191.
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08.07.2009, 17:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.07.2009 17:10 von Petz.)
Beitrag: #9
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
meyer schrieb:Der Steuerpflichtige wird in dem Übergangsjahr m. E. NICHT das ganze Jahr als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt, lediglich die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen und die ausländischen Einkünfte außerhalb des Zeitraums der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen dabei dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Letzterer wäre wahrscheinlich im vorliegenden Fall kein Problem, da kein positives zvE vorliegt,

Stimmt, wenn das zvE negativ ist, haben die Progressionseinkünfte natürlich keine Auswirkung, an das (mögliche) negative zvE habe ich in meinem ersten Beitrag nicht gedacht.

Sollte es aber positiv sein, wird's teuer.

Den Zufluss des letzten ausl. Gehalts würde ich persönlich als ausl. Einkünfte sehen, so dass keine Gefahr bestehen dürfte.

Und nicht vergessen: Hat er hier wieder einen Job, könnten die Umzugskosten natürlich inländische Werbungskosten sein, die das zvE weiter vermindern....
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08.07.2009, 17:49
Beitrag: #10
RE: Einkünfte Nicht-DBA-Staat/Welteinkommensprinzip
Zunächst Danke an alle für die regen Antworten.

Petz schrieb:Den Zufluss des letzten ausl. Gehalts würde ich persönlich als ausl. Einkünfte sehen, so dass keine Gefahr bestehen dürfte.
Danke für die Einschätzung. Werde vorsichtshalber dennoch mal Nachfragen, wie das ganze zahlungstechnisch aussieht (ist ein privater Fall aus der Verwandtschaft).

Petz schrieb:Und nicht vergessen: Hat er hier wieder einen Job, könnten die Umzugskosten natürlich inländische Werbungskosten sein, die das zvE weiter vermindern....
Genau deswegen wurde ich ja befragt...

Viel interessanter als das zvE ist aber der GdE wegen des Verlustvortrags (es gibt schon einen aus den letzten Jahren wegen V+V).

Wäre ja schade, wenn der durch zu berücksichtigende ausländische Einkünfte geschmälert würde.
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