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§ 46
10.06.2009, 13:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.06.2009 13:42 von meyer.)
Beitrag: #11
RE: § 46
Bis jetzt sehe ich keine Pflichtveranlagung. Das Finanzamt kann aber die zuwenig erhobene Lohnsteuer beim Steuerpflichtigen nacherheben.

Da pflichtwidrig unterlassen wurde, die Eintragungen auf der Steuerkarte korrigieren zu lassen, dürfte auch eine Anzeigepflicht bestehen, sobald dies auffällt.

Ist letztlich der gleiche Fall, wie wenn unterjährig die Voraussetzungen für die Steuerklasse II entfallen und es unterlassen wird, die Steuerklasse zu korrigieren.

Abs. 4 regelt m. E. keine Veranlagungspflicht, sondern nur die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs in den Fällen, in denen keine Veranlagung vorzunehmen ist.
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10.06.2009, 14:00
Beitrag: #12
RE: § 46
Und wie soll das in der Praxis ablaufen ohne Erklärung? Werden dann nur die Monate(Lohnabrechnung) mit der falschen StKl geändert? Würde hier aber auch keinen Vorteil bringen. Werde es also nur mit dem Einspruchsverfahren probieren können.


Aber mal interessehalber: Wenn keine Pflichtveranl. vorliegt, kann man die Erklärung ja bis Ende der Rb-Frist zurückziehen. Könnte man dies angenommen auch noch im RB Verfahren, oder sogar nach der Einspruchsentscheidung?
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10.06.2009, 14:25
Beitrag: #13
RE: § 46
Ich würde mal sagen: ja, man kann.

Aber ob´s was nützt, wage ich zu bezweifeln.
Denn so, wie ich § 46 Abs. 4 verstehe, kann das FA auch ohne Veranlagung die zu wenig erhobene LSt nachfordern. Wobei man unterm Strich evtl. schlechter davon kommt als mit einer Nachzahlung per Veranlagung.

Da dem FA aufgrund der eingereichten Steuererklärung die Daten schon vorliegen, halte ich es für wahrscheinlich, dass die Nachforderung folgt.
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10.06.2009, 14:50
Beitrag: #14
RE: § 46
Zitat:Wobei man unterm Strich evtl. schlechter davon kommt als mit einer Nachzahlung per Veranlagung.
Das ist mir klar. Hatte ich ja schon geschrieben, daß dies hier eindeutig noch ungünstiger wäre.

Danke euch erstmal. Wenn noch einer etwas zu meiner Nachfrage weis --> Danke vorab. Smile
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11.06.2009, 13:04
Beitrag: #15
RE: § 46
Opa schrieb:Und wie soll das in der Praxis ablaufen ohne Erklärung? Werden dann nur die Monate(Lohnabrechnung) mit der falschen StKl geändert?
Es wird die zuwenig einbehaltene Lohnsteuer per Bescheid nachgefordert, siehe § 39 Abs. 4 S. 4 EStG oder § 41c Abs. 4 S. 2 EStG. So reime ich mir das jedenfalls zusammen. Praktisch hatte ich noch keinen solchen Fall. Relevant ist das Ganze ohnehin nur, wenn nicht ohnehin eine Veranlagung erfolgt (oder das FA nicht bis zur Veranlagung warten will).

Opa schrieb:Aber mal interessehalber: Wenn keine Pflichtveranl. vorliegt, kann man die Erklärung ja bis Ende der Rb-Frist zurückziehen. Könnte man dies angenommen auch noch im RB Verfahren, oder sogar nach der Einspruchsentscheidung?
Ich gehe mal, ohne mich vergewissert zu haben, davon aus, dass der Antrag bis zur Bestandskraft zurückgenommen werden kann.

Das wäre aber sicher ein Fall, in dem die Lohnsteuer nachgefordert würde.
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11.06.2009, 15:05
Beitrag: #16
RE: § 46
Zitat:Praktisch hatte ich noch keinen solchen Fall.
Tja, dürfte auch eher selten sein, aber ich dachte es hätte ev. schonmal einer soetwas gehabt.

Zitat:Das wäre aber sicher ein Fall, in dem die Lohnsteuer nachgefordert würde.
Klar, sonst macht es ja keinen Sinn. Big Grin
"Bis zur Bestandskraft" klingt logisch, dürfte aber nach einer Einspruchsentscheidung auch eher selten vorkommen.

Danke nochmal.
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