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Progressionsvorbehalt
04.06.2009, 09:28
Beitrag: #1
Progressionsvorbehalt
Ich stehe irgendwo auf dem Schlauch. Unterliegen sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei einer 400 €-Kraft dem Progressionsvorbehalt? Meinem Gefühl (aber im Steuerrecht soll man ja nicht fühlen) nach unterliegt der Zuschuß nicht, das MuschGeld schon dem Vorbehalt. Aber eine Begründung finde ich dafür nicht. Hat da jemand eine Idee?
frankts
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04.06.2009, 09:36
Beitrag: #2
RE: Progressionsvorbehalt
Ich sehe in den § 32b EStG und sehe, daß das Mutterschaftsgeld UND der Zuschuß dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ob "normaler" AN, oder geringf. Beschäftigung ist m.E. unerheblich. Es ist eine Lohnersatzleistung.
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04.06.2009, 09:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2009 09:42 von Vorwitzig.)
Beitrag: #3
RE: Progressionsvorbehalt
§ 32 b I Nr. 1 c EStG

sehe ich auch so wie Opa

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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04.06.2009, 10:13
Beitrag: #4
RE: Progressionsvorbehalt
Wenn ich den 32b und die Kommentierung dazu lese, muss man zu Eurer Ansicht kommen. Also überzeugt - danke.
Was mich so am Rande wundert, da gibt es eine Arbeitgeberleistung, die bei einem "normalen" AN zu bescheinigen ist, aber bei einer 400 € Kraft? Da hat ja die Finanzverwaltung keine Kontrolle mehr! Kann das sein?
frankts
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04.06.2009, 10:42
Beitrag: #5
RE: Progressionsvorbehalt
Scheint so. Bei einem geringf. BV wird der Lohn ja nicht per ETin ans FA übermittelt, aber ist eben in in der Erklärung anzugeben. Da durch die neue Ident.-Nr. immer mehr übermittelt werden soll, wird diese "Lücke" wohl wahrscheinlich auch bald geschlossen werden.
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04.06.2009, 13:28
Beitrag: #6
RE: Progressionsvorbehalt
Hallo,

ich bin da anderer Auffassung.

Soweit der Minijob pauschal besteuert wird und eben nicht den individuellen Besteuerungsgrundsätzen einer Lohnsteuerkarte unterliegt, müssen die Einkünfte aus einem Minijob in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Entsprechend sind auch Lohnersatzleistungen aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses in einer Steuererklärung nicht anzugeben. Hier greifen allein die Befreiungsvorschriften des § 3 EStG.


Schaue ich mir den § 32b EStG und die Kommentierungen hierzu an, dann bestätigt sich meine Auffassung, denn es heißt:


.....der gesetzlichen Krankenkassen......


Und ich definiere unter gesetzlicher Krankenkasse einen aktiven Versicherungsschutz mit Eigenleistung und Wahlrecht der Kasse durch den Arbeitnehmer.

Mit den pauschalen Beiträgen zur BUN liegt aber eben keine gesetzliche Krankenkasse vor sondern lediglich eine Erhebungs- und Verwaltungseinrichtung.



Käme man zu Eurem Ergebnis, sehe ich durchaus die Möglichkeit einer Klage. Denn es ist doch davon auszugehen, dass die Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in diesem Augangsfall zu einer ungerechtfertigten Besteuerung führen würde (bis hin zum Spitzensteuersatz).
Das widerspräche aber dem Versorgungsgedanken, da der Lohnersatz nachträglich vollständig aufgezehrt würde.


Wenn ich den Entgeltbezug nicht angeben muss, dann auch nicht die Ersatzleistungen, die sich aus diesem Anspruch ergeben.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.06.2009, 14:01
Beitrag: #7
RE: Progressionsvorbehalt
Die KK zahlt doch 13 € am Tag MS-Geld. Da muss doch bei 400 € keinen ZS vom AG bezahlt werden. oder?
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04.06.2009, 14:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2009 14:58 von Opa.)
Beitrag: #8
RE: Progressionsvorbehalt
Der Argumentation kann ich nicht folgen.

Das Mutterschaftsgeld kommt von der gesetzl. KK --> 32b
Warum soll ein geringf. Beschäftigter nicht in der gesetzl. KK sein? Nur aus der geringf. Beschäftigung ergibt sich zwar kein eigener KV Anspruch, aber hier wird das Mutterschaftsgeld gezahlt (warum auch immer) also unterliegt es dem PV.

Der Zuschuss wird vom AG gezahlt --> 32b
Ob bei einem geringf. BV der Zuschuss zu zahlen ist, oder freiwillig gezahlt wird, kann ich nicht sagen, aber wenn er gezahlt wird (warum auch immer) unterliegt er dem PV.

Ich finde die Auflistung im 32b relativ eindeutig und mir ist keine diesbezügliche Ausnahme bekannt. Ihr könnt mich gerne eines Besseren belehren, aber mir ist keine gesetzl. Ausnahme hierzu bekannt.

Sonst empfehle ich ab jetzt allen werdenden Müttern im letzten Monat zu kündigen, nur noch einen Minijob beim alten AG zu machen und sich in dem Monat das Mutterschaftsgeld bzw. den Zuschuss zahlen zu lassen.Tongue


Als Nachtrag noch

R 32b EStR: „1Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG , als sie freiwillig Versicherten gewährt werden.“
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04.06.2009, 15:33
Beitrag: #9
RE: Progressionsvorbehalt
Hallo,

für den Minijobber werden vom AG die Beiträge U1 und neuerdings auch U2 gezahlt. Somit hat der Minijobber einen eigenen Anspruch auf Lohnersatzleistungen aus seinem Beschäftigungsverhältnis.

Die Beschäftigung des Minijobbers ist jedoch keine Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Sie resultiert vielmehr aus den besonderen Gegebenheiten, die der Gesetzgeber gewollt hat.

Wenn aber keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen KK besteht, jedoch aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus Lohnersatzleistungen zu zahlen sind, dann greift 32b EStG nach meinem Verständnis nicht.

Habe aber auch im Netz nirgendwo etwas zu dieser Problematik gefunden.

Selbst wenn man eine Pflichterklärung annehmen würde, dann käme es immer noch zu einer unrechtmäßigen Versteuerung, soweit der Minijob pauschal mit 2% vom AG getragen wird.
Denn Träger und Schuldner der Pauschalsteuer ist der AG nicht der AN. Schon allein deshalb scheidet, ebenfalls meine Auffassung, eine lohnsteuermäßige Belastung des AN aus.

Die Pflichtveranlagung mit Progressionsvorbehalt liefe dann dem kompletten Sinn und Zweck des Minijobs und der pauschalen Besteuerung entgegen. Hier würde eine Schutzvorschrift (Arbeitsverbot bei Anspruch auf Ausgleich des finanziellen Verlustes) zu einer Bestrafungsvorschrift.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.06.2009, 16:08
Beitrag: #10
RE: Progressionsvorbehalt
Der Argumentation kann ich nicht folgen. (die Zweite)

Die 2% Psch. Steuer greift doch nur auf den Lohn, nicht auf daraus resultierende Lohnersatzleistungen. Beim "normalen" AN versteuert der AN seinen Lohn --> Lohnersatzleistungen = PV. Warum soll das das beim geringf. BV anders sein, nur weil der AG die psch. Steuer zahlt? Dann müsste ja nochmal unterschieden werden, wenn die psch. Steuer auf den AN übertragen wird (was ja möglich ist).

Und ob er Pflicht- o. freiwilliges Mitglied der gesetzl. KK ist, ist unerheblich (s.o. R 32b EStR), fakt ist, die Zahlung kommt von der gesetzl. KK.

Zitat:Schon allein deshalb scheidet, ebenfalls meine Auffassung, eine lohnsteuermäßige Belastung des AN aus.
Der AN zahlt ja keine Steuer auf den Lohn, darum geht es ja auch nicht, aber es wird eben der Steuersatz von anderen EK (bspw. Ehepartner, VuV o.ä.) erhöht (Progressionsvorbehalt).

Im 32b sind alle Leistungen die dem PV unterliegen aufgelistet, ohne Ausnahme. Für mich eindeutig.

Sorry, aber ich kann diesmal deine Gedankengänge absolut nicht nachvollziehen.
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