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innergem.Erwerb bei Kleinunternehmer
20.05.2009, 13:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.05.2009 13:41 von derkleine.)
Beitrag: #1
innergem.Erwerb bei Kleinunternehmer
Gestern folgender Fall:

Hausfrau will Internethandel aufbauen. Dazu meldet Sie ein Gewerbe an und füllt die Meldung für das Finanzamt aus. Sie optiert nicht zur Umsatzsteuer.

Dann lässt sich die Hausfrau, die jetzt Unternehmerin ist, eine Umsatzsteuer-ID geben, um auch im innergemeinschaftlichen Ausland einzukaufen. Sie bekommt eine USt-ID.

Ist das nicht Schwachsinn? Warum bekommt sie eine USt-ID, wenn sie doch Kleinunternehmerin ist?

Bisher wurden noch keine Einkäufe aus der EU getätigt. Was würde aber passieren wenn, und was sollte man raten?

Gruß,
derkleine
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20.05.2009, 14:40
Beitrag: #2
RE: innergem.Erwerb bei Kleinunternehmer
Hallo,

warum Schwachsinn? Der KU kann dem Grunde nach keine iG Erwerbe tätigen (also keine steuerfreie Lieferung an ihn und Besteuerung im Bestimmungsland Deutschland) gem. § 1a Abs. 3 Nr. 1b UStG. Aber: sofern die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro überschritten wurde (Nr. 2) liegen steuerbare und steuerpflichtige iG Erwerbe vor. Nach § 1a Abs. 4 UStG kann auch auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet werden, also immer iG Erwerb durch KU. Das ist vor allem sinnvoll, wenn Lieferungen aus EG Ländern mit höherem USt Satz vorgenommen werden sollen (also alle bis auf Zypern, Lux, Esp, UK, Estland), da ja kein VoSt-Abzug möglich ist.

Mfg

showbee
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22.05.2009, 11:02
Beitrag: #3
RE: innergem.Erwerb bei Kleinunternehmer
OK. Danke!

Wenn aber ein Verzicht gem. §1a (4) erklärt wird und damit steuerfreie Lieferung an den KU, der nun einen ig.Erwerb hat erfolgt, muss dann eine USt-VA angegeben werden die die Steuer aus diesem enthält?

Gruß,
derkleine
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22.05.2009, 11:51
Beitrag: #4
RE: innergem.Erwerb bei Kleinunternehmer
Hi,

ja klar, eine UStVA ist abzugeben, allerdings nur für den VAZ in dem tatsächlich ein stfpl. iG-Erwerb vorgenommen wurde. Ergibt sich aus § 18 Abs. 4a UStG:

Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 (!!!)(...). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen (meint immer Quartal = VAZ!).

Mfg

showbee
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26.05.2009, 14:27
Beitrag: #5
RE: innergem.Erwerb bei Kleinunternehmer
Danke!
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