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Elterngeld und Progression
14.04.2009, 16:47
Beitrag: #11
RE: Elterngeld und Progression
Zitat:Logisch, denn es ist ja unstreitig, dass der Grundbetrag nicht als Bezug anzusetzen ist
Sehe ich eigentlich anders. "Bezüge" umfasst m.E. alles was der bedürftigen Person an Geld zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Nicht nur Lohnerstzleistungen, sondern auch ALG II, Mutterschaftsgeld, Bafög usw. Warum sollte jetzt der Grundbetrag nicht dazu gehören?
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14.04.2009, 16:58 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.04.2009 16:59 von meyer.)
Beitrag: #12
RE: Elterngeld und Progression
Opa schrieb:Warum sollte jetzt der Grundbetrag nicht dazu gehören?
Weil sich die Länder darauf verständigt haben. Siehe z. B. R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR (i.d.F. der EStÄR 2008) und mehrere OFD-Verfügungen.
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14.04.2009, 17:02
Beitrag: #13
RE: Elterngeld und Progression
Stutzig macht mich das Aktenzeichen. Das "B" steht eigentlich für NZB oder AdV-Verfahren. Also beides eigentlich nicht wirklich Verfahren, welche eine Zwangsruhe begründen würden.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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14.04.2009, 17:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.04.2009 17:50 von Opa.)
Beitrag: #14
RE: Elterngeld und Progression
glatt übersehen

Danke - schäm...
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16.04.2009, 16:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.04.2009 16:25 von meyer.)
Beitrag: #15
RE: Elterngeld und Progression
Kiharu schrieb:Stutzig macht mich das Aktenzeichen. Das "B" steht eigentlich für NZB oder AdV-Verfahren. Also beides eigentlich nicht wirklich Verfahren, welche eine Zwangsruhe begründen würden.
Warum sollte die Zwangsruhe auf Revisionen beschränkt sein? § 363 AO spricht doch allgemein von "Verfahren" und das umfasst doch eigentlich alle Verfahren vor den entsprechenden Gerichten? Ich habe jedenfalls noch nichts Gegenteiliges gelesen.
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16.04.2009, 19:16
Beitrag: #16
RE: Elterngeld und Progression
Auszug aus dem AEAO zu § 363 AO

Zitat:Dieses Gerichtsverfahren muss von präjudizieller Bedeutung sein und somit auch eine in dem Verfahren des Einspruchsführers entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen (BFH-Urteil vom 26.9.2006 - X R 39/05 - BStBl 2007 II, S. 222).

Eine NZB betrifft nie die Rechtsfrage als solche. Dort wird lediglich entschieden, ob es richtig war, dass das FG die Revision nicht zugelassen hat.

Ein AdV-Verfahren thematisiert lediglich, ob die Beträge wegen
Zweifeln
an der Rechtmäßigkeit vorerst nicht zu bezahlen sind. Es DARF die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Ein Beschluss des BFH kann lediglich hervorbringen, dass der BFH Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat. Er wird nicht dazu führen, dass nach Abschluss des BFH-Verfahrens der Einspruch erledigt werden kann. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, was es aber nocch nicht gibt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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25.04.2009, 09:50
Beitrag: #17
RE: Elterngeld und Progression
Hallo,

der DStV hat zur Thematik eine Info herausgegeben. Stelle sie hier einfach mal ein, dann wird der Hintergrund verständlicher.

Die vorgeschlagene Vorgehensweise halte ich übrigens für durchaus folgenswert.

Zitat: Einbeziehung des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt wird durch den BFH überprüft

Für viele frisch gebackene Eltern folgt auf die Freude über den Familienzuwachs und die Zahlung des 2007 eingeführten Elterngeldes bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides eine unangenehme Überraschung. Das ausgezahlte Elterngeld unterliegt als steuerfreie Lohnersatzleistung gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. j) EStG dem Progressionsvorbehalt. Damit erhöht es den anzuwendenden Steuersatz für das gesamte zu versteuernde Einkommen und führt nicht selten zu Steuernachzahlungen.

Das Bundeselterngeldgesetz trat zum 1.1.2007 in Kraft und löst das bis dahin gewährte Bundeserziehungsgeldgesetz ab. Das alte Erziehungsgeld von 300 Euro wurde an einkommensschwache Eltern bis zu 24 Monate gezahlt und war als reine Sozialleistung nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Anders liegt der Fall nun jedoch beim Elterngeld. Dieses wird dem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlt und beträgt 67 % des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro. Damit stellt es grundsätzlich eine familienpolitisch begründete Lohnersatzleistung dar und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Jedoch sieht auch das Bundeselterngeldgesetz einen Mindestbetrag von 300 Euro vor, der an nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird.

Von Beginn an wurde daher die Frage diskutiert, ob auch dieser Sockelbetrag von 300 Euro in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht eindeutig dafür. Auch der in der Begründung (BT-Drucks. 16/1889, S. 3 und 18) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers deutet auf eine vollständige Einbeziehung hin, denn die durch den Progressionsvorbehalt erzielten Mehreinnahmen werden als Gegenfinanzierung bezeichnet. Im vorgenannten Sinne hat sich auch bspw. die OFD Frankfurt (Vfg. vom 4.3.2008, Az. S 2282 A-22-St 217) geäußert.

Nachdem das FG Nürnberg am 19.2.2009 die Klage zur Freistellung des Sockelbetrages vom Progressionsvorbehalt unter Hinweis auf die genannten Gründe abgewiesen hat, liegt nunmehr beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Az. VI B 31/09 vor. Die Steuerpflichtigen argumentieren, dass der Sockelbetrag des Elterngeldes ebenfalls eine Sozialleistung und daher nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sei. Dies zeige insbesondere die Zahlung auch an nichtberufstätige Personen, was gegen eine Qualifikation als Lohnersatzleistung spreche.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung zu dieser Frage sollten die Betroffenen und ihre Berater daher unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einlegen. Da die Steuerbescheide in diesem Punkt nicht vorläufig gemäß § 165 AO ergehen, ist dies die einzige Möglichkeit, an einem positiven Ausgang zu partizipieren. Gleichzeitig sollte ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beim Finanzamt beantragt werden. Dies ist notwendig, da eine Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH stellt nämlich kein sog. Musterverfahren im Sinne des Satzes 2 dar, da hierzu nur solche Verfahren zählen, die auf eine abschließende Klärung von Rechtsfragen gerichtet sind; vgl. hierzu Birkenfeld in: Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO, § 363 Rdnr. 165.

Der Vollständigkeit halber soll in diesem Zusammenhang noch auf zwei weitere Punkte im Zusammenhang mit dem Elterngeld hingewiesen werden. Zur Frage, ob und inwieweit Elterngeld, das ein Kind erhält, bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen ist, hat die Finanzverwaltung entschieden, dass der Sockelbetrag von 300 Euro nicht zu berücksichtigen sei; vgl. bspw. OFD Frankfurt, Vfg. vom 4.3.2008, Az. S 2282 A-22-St 217. Gleiches soll bei der Einkünfteermittlung für § 33a Abs. 1 Satz 4 und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG gelten.

Des Weiteren wird aus der Praxis davon berichtet, dass die Elterngeldstellen ihre Anerkennung versagen, wenn Eltern vor der Geburt ihre Steuerklasse wechseln, um so mehr Elterngeld zu erhalten.

Bereits mehrere Sozialgerichte haben jedoch entschieden, dass diese Praxis der auszahlenden Stellen nicht zulässig ist. Mit nicht rechtskräftigen Urteilen haben die Sozialgerichte in Dortmund und Augsburg bestätigt, dass ein Wechsel der Steuerklasse eine zulässige Gestaltung sei. Die Revision ist beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig und muss nun für eine endgültige Klärung sorgen (Az. B 10 EG 4/08R und B 10 EG 3/08R). Bei einem entsprechenden Bescheid der Elterngeldstelle sollten auch hier die Betroffenen unter Hinweis auf die Verfahren beim BSG Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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25.04.2009, 10:38
Beitrag: #18
RE: Elterngeld und Progression
Zitat:Dies ist notwendig, da eine Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO jedenfalls derzeit nicht in Betracht kommt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH stellt nämlich kein sog. Musterverfahren im Sinne des Satzes 2 dar, da hierzu nur solche Verfahren zählen, die auf eine abschließende Klärung von Rechtsfragen gerichtet sind; vgl. hierzu Birkenfeld in: Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO, § 363 Rdnr. 165.

Na dann bin ich wenigstens beruhigt, dass meine Rechtsauffassung hinsichtlich der Zwangsruhe nun auch von der DStV geteilt wird. @meyer schien mir ja nicht wirklich Glauben schenken zu wollen, bzw. hat sich ja leider nicht mehr diesbezüglich zu Wort gemeldet.Sad

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25.04.2009, 13:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.04.2009 16:33 von meyer.)
Beitrag: #19
RE: Elterngeld und Progression
Kiharu schrieb:@meyer schien mir ja nicht wirklich Glauben schenken zu wollen...
Kann man so nicht sagen. Ich war mir lediglich unsicher und hatte noch keine Zeit (und keinen konkreten Anlass) mich näher in die Kommentierungen zu vertiefen, daher meine Frage.

Aber wenn zumindest HHS das auch so sieht, kann es ja allenfalls noch anderweitige Literaturmeinungen geben, was bei ablehnender Haltung der Finanzverwaltung nur sehr begrenzt weiterhelfen würde.

Kann mich aber auch auf keinen praktischen Fall besinnen, bei dem ich mich auf eine NZB berufen hätte (schon das ist ja sehr selten) und das FA nicht ruhen lassen wollte.
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14.10.2009, 09:06
Beitrag: #20
RE: Elterngeld und Progression
BUNDESFINANZHOF


1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.


2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.


EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j, § 32b Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BEEG § 2 Abs. 5

Beschluss vom 21. September 2009 VI B 31/09

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 19. Februar 2009 6 K 1859/2008 (EFG 2009, 846)

-----------------
LG
Clematis
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