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Begründung Einspruchsentscheidung
30.01.2009, 23:43
Beitrag: #11
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:
Zitat:Hauptsachgebietsleiterin BP

Wo gibts denn sowas?
Es gibt einen SGL BP und einen HSGL Einkommensteuerrecht aber von einem HSGL BP habe ich noch nichts gehört.
Na von mir aus, über die Unterschiede mache ich mir ehrlich gesagt nicht so viele Gedanken.

Kiharu schrieb:Wen schrecken denn 220 € ab? Wenn ich wegen 1000 € vors Gericht ziehe, dann sollten die 220 € Kostenvorschuss schon drin sein.
Das ist für mich auch überraschend. Aber die Erinnerung an den Kostenvorschuss ist seltsamerweise für manchen Mandanten Anlass, sich über die möglichen Gesamt-Kosten des Verfahrens Gedanken zu machen...

schönen Tag noch

phönix
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31.01.2009, 09:44
Beitrag: #12
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:aber von einem HSGL BP habe ich noch nichts gehört.

Bei uns gibt es sowas auch.
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31.01.2009, 11:05
Beitrag: #13
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Das mit dem HSGL BP war in keinster Weise böse gemeint. Andere Bundesländer, andere Sitten. Ist für mich auch immer wieder interessant dazu zu lernen. Bei uns sind die HSGL nach Steuerarten gegliedert.


Zitat:nur ca. 5 TEUR

In dem Fall meint die Amtsleitung irgendwie, mit aller Macht durchgreifen zu müssen, wobei es auf Recht und Gesetz nicht immer so genau ankommt.. Der Stpfl. gehörte mal einem Organ einer skandalträchtigen Kapitalgesellschaft an (nicht durch unser Büro beraten, natürlich längst insolvent). Das nämliche FA hat in diesem Zusammenhang sicher etliche Mio festgesetzte Steuern nicht realisieren können. Sobald der Name nur auftaucht, vermutet die Amtsleitung Betrug, auch wenn z. B. die Ehefrau (selbst Unternehmerin) mit der Sache nicht das geringste zu tun hatte.

Lt. unseren Zeichnungsrichtlichen kann ich bis 5.000 € Streitwert kraft eigener Omnipotenz entscheiden. Aber natürlich gibt es Fälle in denen sich die Amtsleitung auch unter diesem Streitwert einmischt.

Der ganze Fall hört sich ja grauenhaft an. Ich räume gern ein, dass ich bei manchen Namen auch nur an Lug und Betrug denke und vielleicht ein wenig genauer hinsehe aber deswegen Rechtsbeugung zu betreiben? Das muss man sportlich sehen.

Ich habe neulich einem Fall stattgegeben, da ging es um die Vererblichkeit von Verlusten (60.000 € Vortrag). Die Sache ruhte wegen dem anhängigen Verfahren beim BVerG. Nachdem die nun ihr salomonischen Urteil gefällt haben, hiess das für mich: Herzlichen Glückwunsch-gehen sie zurück auf LOS.

Ich war daraufhin so grantig, weil die ganze Rechtsprechung so diffus war und ausgerechnet unser FG der Initiator des Verfahrens beim BVerG war, dass ich 2 Seiten Aktenvermerk verfasst habe und die Stattgabe veranlasst habe. Dem gingen noch mehrere Telefonate mit dem StB voraus, in denen wir uns (sinnbildlich) weinend in den Armen lagen. Sauber war das ganz bestimmt nicht (man hätte auch zu einer anderen Entscheidung kommen können) aber wegen auslaufendem Recht noch ein FG Verfahren anzustrengen, hat mit Verwaltungsökonomie auch nichts zu tun.

@tosch

Zitat:Ich habe Sprungklage eingelegt, weil das FA im Rb-Verfahren ja nicht anders entscheiden durfte. Das FA hat die Zustimmung abgelehnt!
Ich rief also den Rb-Sachbearbeiter an. "Das muss ich mit der OFD klären, ob wir da nicht ohne FG-Verfahren abhelfen."
Bin mal gespannt, ob sich was tut oder nur auf Zeit gespielt wird. Dann gibt´s eine Untätigkeitsklage.

Kann es sein, dass Du es auf Stress mit dem Finanzamt förmlich anlegst? Zumindest erweckst Du diesen Eindruck bei einigen Deiner Beiträge hier. Irgendwie scheinst Du Auseinandersetzungen mit dem FA förmlich zu suchen.

Zitat:Geht noch besser: der BMF hat in 2004 eine Richtlinie rausgelassen hat, die der früheren (und späteren: 2005) BFH-Rechtsprechung widersprochen hat - es geht um die Übertragung von Geldvermögen (gegen Einräumung von dauernden Lasten) zur Tilgung von Schulden.
Gestartet habe ich diese Gestaltung im Dezember 2003 aufgrund damals geltender BFH-Rechtsprechung. Im letzten Jahr stellte die BP fest, dass sie die Zahlung der dL nicht anerkennen dürfe - w. EStRl.

Hast Du Deinem Mandanten mitgeteilt, dass die von Dir gewählte Gestaltungsmöglichkeit ab Erscheinen der Richtlinie unter Umständen zu Problemen mit dem Finanzamt führen könnte? Hat Dein Mandant dafür grünes Licht gegeben und gesagt, im Falle der Nichtberücksichtigung gehe ich das Risiko einer Klage ein? Notfalls bis zum BFH? Hast Du deinen Mandanten über das Kostenrisiko aufgeklärt als die Richtlinie eingeführt wurde?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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31.01.2009, 14:11
Beitrag: #14
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:@tosch
Kann es sein, dass Du es auf Stress mit dem Finanzamt förmlich anlegst?
Nö, es sei denn, es muß sein

Zitat:Zumindest erweckst Du diesen Eindruck bei einigen Deiner Beiträge hier. Irgendwie scheinst Du Auseinandersetzungen mit dem FA förmlich zu suchen.
Da die Anzahl meiner Beiträge noch überschaubar ist, habe ich sie mal kurz überflogen. Kann aber Deine Aussage danach nicht nachvollziehen.

Zitat:Hast Du Deinem Mandanten mitgeteilt, dass die von Dir gewählte Gestaltungsmöglichkeit ab Erscheinen der Richtlinie unter Umständen zu Problemen mit dem Finanzamt führen könnte? Hat Dein Mandant dafür grünes Licht gegeben und gesagt, im Falle der Nichtberücksichtigung gehe ich das Risiko einer Klage ein? Notfalls bis zum BFH? Hast Du deinen Mandanten über das Kostenrisiko aufgeklärt als die Richtlinie eingeführt wurde?
Ja, meine Frau weiß Bescheid.


Nein, ich führe keine aussichtslosen Streitigkeiten und rate auch Mandanten von Verfahren mit mäßigen Erfolgsaussichten ab.

Aber es widerspricht meinem Rechtsempfinden, wenn aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung samt zustimmender Verwaltungsrichtlinien in 2003 eine steuerliche Gestaltung getroffen wird und mit einem Schreiben in 2004 meint der FinMin, er könne rückwirkend darin eingreifen ("wird auf alle noch offenen Veranlagungen angewendet"). "Bestandsschutz?" Was ist das? Und wenn dann in 2005 der BFH seine Rechtsprechung aus 2003 bestätigt - entgegen den Richtlinien - und der FinMin ignoriert dies wiederum und seine Prüfer sagen "Wir sind verpflichtet, seine Rl anzuwenden; Sie klagen sicherlich dagegen", dann tue ich genau dieses.
Da das FA nicht entgegen der Rl entscheiden darf, brauche ich auch kein langwieriges Einspruchsverfahren zu durchlaufen, sondern darf mich an der Sprungklage üben.
Wenn das FA die dazu erforderliche Zustimmung nicht erteilt, dann gibt es für mich nur zwei mögliche Gründe:
- es soll kein Urteil (mit bereits erkennbarem Ergebnis) zu dieser Problematik ergehen
- es wird auf Zeit gespielt

Fall 1: das FA hilft nach Absprache mit der OFD ab - alles o.k.

Fall 2: Diese gewollte Verzögerung sorgt dafür, dass ich - falls ich nicht Recht bekomme - eine Menge Zeit verliere, die mich ettliches an Steuern kostet und daran hindert, eine Alternative zu suchen.
Und um dies zu vermeiden, muß ich das Verfahren so kurz wie möglich halten - wenn es sein muß, per Untätigkeitsklage.
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31.01.2009, 14:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.01.2009 14:40 von Kiharu.)
Beitrag: #15
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Ganz offensichtlich sind Dir die Abläufe und das Über/Unterordnungssystem zwischen FA und OFD/FinMin nicht bekannt. Anderfalls käme Dir der Gedanke, dass das Finanzamt auf Zeit spielen würde gar nicht in den Sinn.

In einer solchen Situation, wo schon der Rb-Bearbeiter Dir mitgeteilt hat, dass das FA dies mit der OFD abklären muss, sollte dir klar sein, dass
1. das FA nicht die OFD unter Druck setzen wird und
2. die OFD nicht nur auf Deinen Fall gewartet hat

Und eines kann ich Dir jetzt schon versichern, wenn du glaubst, nach 6 Monaten beim FA mit einer Untätigkeitsklage was erreichen zu können, dann mach dich mal auf ein sehr, sehr langen FG Verfahren gefasst. Bei meinem FG liegen die Fälle im Durchschnitt 2 Jahre (§ 69 FGO Fälle zwischen 6-12 Monaten). Insofern, wenn Dir das Finanzamt schon zu langsam ist und Du nur Böses (spielen auf Zeit) witterst, frage ich mich, was Du den Richtern vorwerfen möchtest?


Hinsichtlich des Anlegens mit dem FA und Deiner Aussage

Zitat:Nö, es sei denn, es muß sein

Gehen wir beide wahrscheinlich von einer anderen Bedeutung des Wörtchens "muß" aus. Das jedoch möchte ich nicht weiter vertiefen, denn dazu ist diese Forum nicht die richtige Plattform. Ich vertrete halt die Auffassung, dass man sich nicht das Leben unnötig schwer machen sollte und aus jeder Mücke einen Elefanten machen sollte. Beide Seiten machen Ihren Job und beide Seiten machen Fehler. Aber man sollte auch bedenken, dass man noch öfter miteinander zu tun hat und da ist mir eine vernünfte Zusammenarbeit allemal lieber als die ständigen Machtspielchen.

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31.01.2009, 17:01
Beitrag: #16
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Ich hatte jetzt den FAll, dass das Finanzamt einem steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen fälschlicherweise empfahl, seinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid zurückzunehmen, weil der Einspruch angeblich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Nach Rücknahme des Einspruchs kam der Steuerpflichtige zu mir und ich habe das Finanzamt aufgefordert, den Steuerbescheid i.S.d. Einspruchs zu ändern, was die auch getan haben. Jetzt zanken wir über meine Kosten, das Finanzamt lehnt die Übernahme meiner Kosten mit der Begründung ab, sie hätten Gnade vor Recht walten lassen.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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31.01.2009, 17:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.01.2009 17:46 von Kiharu.)
Beitrag: #17
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Zitat:sie hätten Gnade vor Recht walten lassen.

Genau genommen haben Sie das ja gar nicht. Die Änderung war über § 362 Abs. 3 AO zu drücken. Dazu gibt es Urteile, gerade im Hinblick auf nicht beratende Stpfl. und falsche Auskünfte vom Finanzamt. Nichts desto trotz wäre hier Amtspflichtverletzung zu prüfen und ggf. sich darüber die Kosten wieder rein zu holen. Leider kannst du das nicht durchziehen, denn dazu müsste dein Mandant einen Anwalt bemühen. Aber anleiern darf ein Stb. das allemal.

Schon mal an die Amtleitung geschrieben? Bis zu einer Gewissen Höhe entscheidet die darüber.

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06.09.2010, 23:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.09.2010 23:41 von meyer.)
Beitrag: #18
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Nach längerem Suchen, habe ich diesen Thread wiedergefunden.

Wollte nur mal eine Erfolgsmeldung abgeben. Meine Klage (siehe die ersten Beiträge, danach kam noch einiges off-topic von anderen) war jetzt beim FG endlich nach so ungefähr 1,5 Jahren Wartezeit nach der letzten Korrespondenz dran.

Ergebnis, nachdem der Berichterstatter sich eingelesen und ein paar Kommentare gewälzt hatte: Ein äußerst deutlicher Hinweis an das FA, dass die Auffassung des Klägers der gängigen Rechtsprechung auch der Zivilgerichte und den gängigen ZPO-Kommentierungen entspreche, die Klage somit sicher Erfolg haben werden und eine erneute Befassung des BFH daher nicht vonnöten sei. Dies verbunden mit der Anfrage, bis zum Termin X mitzuteilen, ob eine außergerichtliche Abhilfe denkbar sei.

Heute traf der Abhilfebescheid ein ...

Wer sich fragt, was war das besondere hier und was hat die ZPO damit zu tun: Es ging eigentlich um eine zivilrechtliche Frage (Wirksamkeit einer Aufrechnung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch), die im Rahmen eines Rechtbehelfs gegen einen Abrechnungsbescheid aber beim FG zu klären war.

Ich habe ja nur wenig Ahnung davon und wir haben zwar alles voll Steuerkommentare und -fachliteratur stehen aber kaum was zum bürgerlichen Recht oder zur ZPO. Da musste ich mir schon große Mühe geben, etwas zusammenzuklauben und es ist natürlich ein Terrain, auf dem ich mich nicht gerade wohlfühle.

Das FA hatte diesbezüglich aber offenbar noch größere Schwierigkeiten.
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07.09.2010, 06:33
Beitrag: #19
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Das freut mich für Sie und Ihre Mandanten.

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