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Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
15.04.2008, 16:59
Beitrag: #6
RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht
Hallo,

ist doch reine Taktik hinsichtlich des Mandats.

Es ist doch absehbar, dass erheblich nachgezahlt werden muss und dass dann die VZ für zukünftige Veranlagungszeiträume auch angepasst werden.

Nun kommt es auf das Mandat an.
Hat man einen Schwerenöter, der sein Geld so wie es in die Kasse kommt auch ins Leben investiert, dann kommt irgendwann der Zeitpunkt der Steuerfälligkeiten und es ist nichts mehr da.
Hier sollte auf ein Maximum angepasst werden.

Die charakterfesten Mandanten halten die VZ so niedrig wie möglich, legen die Steuerzahlungen in Tagesgeld an und nehmen an Erträgen mit, was geht. Da kann man auch sicher sein, dass das Geld bei Fälligkeit noch vorhanden ist.

§ 90 AO trifft nach meiner Auffassung nicht für die Bestimmung von Vorauszahlungen zu sondern ist letztlich nur für das Besteuerungsverfahren selbst einschlägig.

Die Finanzverwaltung hat vielmehr die Möglichkeit bereits im Festsetzungsverfahren für die Vorauszahlungen auf § 97 AO Bezug zu nehmen. Bei Herabsetzungsanträgen tut sie dies meist auch und verlangt entsprechende Dokumente.

Die Anpassung der ESt-VZ auf Basis der USt-VA ist üblich und trifft ja auch meist den Nagel auf den Kopf. Es gibt aber besondere Umstände, die dazu führen können das eine USt-Last höher ausfällt, weil einfach der VorSt-Abzug anders ist, als in den vorherigen Zeiträumen. Dann hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit hier die Grundlage durch Mitwirkung (Stellungnahme) und Vorlage von geeigneten Dokumenten zu erschüttern.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: Anpassung Vorauszahlungen - Mitwirkungspflicht - zaunkönig - 15.04.2008 16:59

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