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GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
11.01.2008, 09:14
Beitrag: #1
GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler
Hallo,

da bei Wortsperre, edit by System ja ein Exodus der Experten eingesetzt hat, will ich mein Problem mal auch hier einstellen. Es ist nicht mehr ganz eilig, aber weiterhin offen und ungelöst.

Sachverhalt:
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Es gibt die XYZ GbR, eine reine V+V Gesellschaft die ein Objekt O verwaltet und vermietet. Die steuerbaren lfd. EInkünfte sind V+V Einkünfte bei den 3 natürlichen Personen X, Y und Z. Alle Gesellschafter halten die Anteile im PV.

Der Gesellschafter Z hat neben dem anteiligen GbR Objekt weiter Objekt im Portfolio, aus welchen er V+V erzielt, die Objekte O1 bis O10.

Im Jahr 2009 möchte Z aus Deutschland auswandern, aus diesen Grund veräußert er die Objekte O1 bis O10 in den Jahren 2006, 2007 und 2008. Das Finanzamt behandelt den Z als gewerblichen Grundstückshändler (das lassen wir einmal so stehen!).

Nun verkauft ebenso die GbR das Objekt O. Da die Gesellschaft an sich keinen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, verbleibt es bei der Nicht-Betriebsvermögenseigenschaft auf Ebene der Gesellschaft.

Da Z allerdings gewerbl. Grundstückshändler ist, handelt es sich sozusagen nun um eine Zebragesellschaft. Die Gewerblichkeit des Z wirkt ja nicht (prägend) auf die Gesellschaft durch.


Frage / Probleme:
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Grundsätzlich ist Z als Grundstückshändler GewSt-Objekt (weil Objekte im Umlaufvermögen stehen und § 7 (2) GewStG nicht anwendbar).

Wenn nun das Objekt der GbR veräußert wird, kann ja nur der Anteil (der Z zuzurechnen ist) auch GewSt auslösen.

Aber wie?

Wegen des Transparenzprinzips wird bei Z persönlich ein anteiliges Gebäude (und nicht ein GbR-Anteil) gesehen. Für die GbR ist das Objekt PV, für den Z BV.

Also müsste die GbR wie gehabt eine §§ 8,9 ESTG Überschussrechnung V+V erstellen und via § 180 AO verteilen. Dann würde im WohnsitzFA des ZA der Anteil aus der GbR umqualifiziert und korrigiert. Weil bei Z nun Umlaufvermögen angesehen wird, fällt u.a. AfA weg und der anteilige Veräußerungsgewinn ist laufender Ertrag.

Also wird faktisch Z GewSt-Objekt wegen des Transparenzprinzips. Auf Ebene der GbR fällt keine GewSt an.

Soweit richtig? Ich hoffe!


Jetzt das ungelöste Folgeproblem:
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Man stelle sich nun den Käufer K des Objektes O (von der GbR) vor. Dieser möchte das Objekt O erwerben, fragt sich aber nun, ob er für GewSt Schulden des Z haften könnte. Nach § 75 AO kann der Immobilienerwerb als Betriebsübergang angesehen werden (weitere Voraussetzungen die wir hier mal annehmen). Dann haftet K für Betriebssteuern des Objektes O.

Die GewSt ist im Betrieb des Z (Grundstückshandel) entstanden. Der K übernimmt jedoch (iS § 75 AO) den Betrieb (Immobilie).

Kann das FA für GewSt nach § 75 AO an den K herantreten?



Mfg vom

showbee
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GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundstückshändler - showbee - 11.01.2008 09:14

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