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§ 20 UmwStG (Sacheinlage) bei Holding-Strukturen
08.08.2019, 18:07
Beitrag: #1
§ 20 UmwStG (Sacheinlage) bei Holding-Strukturen
Ein Einzelunternehmer möchte sein Einzelunternehmen in eine Mini-Holding-Struktur überführen. Er hat zu diesem Zweck:
als natürliche Person (Alleingesellschafter) eine Holding-GmbH gegründet und durch die Holding-GmbH eine zukünftige Operativ-GmbH gründen lassen.

Jetzt will er das zum Einzelunternehmen gehörende Betriebsvermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 20 UmwStG). Das Problem ist, dass das Einzelunternehmen bei der natürlichen Person ist, nicht bei der Holding.

Muss hier wie folgt vorgegangen werden aus steuerlichen Gründen:
Gesellschafter macht Kapitalerhöhung bei Holding gemäß § 20 UmwStG und dann Holding wiederum bei Operativ-GmbH?

Ich fürchte, eine Kapitalerhöhung einfach nur bei der Operativ-GmbH und dann Übertragung des Betriebsvermögens führt, weil dem Inferenten keine Gesellschaftsrechte gewährt werden, zur Aufdeckung stiller Reserven, richtig?

Wenn man über die Holding gehen muss: Auf die Handelsregistereintragung kommt es für die Fristgemäßheit doch niemals an? Das steht ja so im UmwSt-Erlass.

Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79
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§ 20 UmwStG (Sacheinlage) bei Holding-Strukturen - micha79 - 08.08.2019 18:07

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