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6 Abs. 5 S. 3 EStG - Wann ist „Übertragung“ zeitlich erfolgt?
20.03.2019, 23:06
Beitrag: #1
6 Abs. 5 S. 3 EStG - Wann ist „Übertragung“ zeitlich erfolgt?
Folgende Frage:
Es sei A an seiner GmbH & Co. KG am Vermögen zu 100 Prozent beteiligt. A halte im Sonderbetriebsvermögen ein Grundstück und will einen Vorgang nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 vewirklichen. Bei Grundstücken bedarf es der Auflassung auf die KG und Eintragung in das Grundbuch.

Jetzt komme es auf Fristen an. Wann ist die „Übertragung“ gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 zeitlich verwirklicht? Man sagt doch bei §§ 16, 17, dass „Veräußerung“ dann erfolgt sei, wenn das wirtschaftliche Eigentum übertragen sei. Bei § 23 EStG stellt man hingegen ausnahmsweise auf die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts ab. Ich vermute, dass man bei Betriebsvermögenssachen eher an den Kriterien der §§ 16, 17 orientiert arbeitet.

Nun ist es aber doch so, dass das Vermögen der Gesamthand ertragsteuerlich ohnehin A zugerechnet wird, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Das heißt: Vor Übertragung hat A das wirtschaftliche EIgentum - nach Übertragung ebenfalls. Es tritt gar kein Wechsel im wirtschaftlichen Eigentum ein.

Das heißt, die „Übertragung“ im Sinne von § 6 Abs. 5 S. EStG muss anders beurteilt werden. Ist die Übertragung dann verwirklicht, wenn hypothetisch, falls in der Gesamthand andere wirtschaftliche Eigentümer wären als A selbst, das wirtschaftliche Eigentum übergehen würde?
Auf die Grundbucheintragung kann man wohl kaum abstellen, und auch die zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG geltenden Kriterien wird man im Ertragsteuerrecht kaum heranziehen. Oder tut man für eine Sekunde so, als hätte die Gesamthand, wäre sie denn volles Ertragsteuersubjekt, wirtschaftliches Eigentum, blendet also ausnahmsweise § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO aus?

Für Antworten wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79
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6 Abs. 5 S. 3 EStG - Wann ist „Übertragung“ zeitlich erfolgt? - micha79 - 20.03.2019 23:06

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