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§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
15.03.2019, 09:09
Beitrag: #1
§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto
Ich arbeite gerade eine Fallsammlung durch (EFV, Besteuerung der Gesellschaften, Fall 42). Dort geht es um die Ausgliederung aus dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns zur Neugründung einer GmbH. In dem Fall hat das Eigenkapital des Einzelkaufmanns einen Bilanzwert von 400.000 Euro. Die GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro. Die Darstellung ist soweit klar. Ich habe aber folgende Frage:

Es wird davon gesprochen, dass es auch bei Buchwertfortführung die Möglichkeit gebe, die Differenz zwischen 400k und 25k entweder als Kapitalrücklage, als Darlehensverbindlichkeit oder als stille Beteiligung zu verbuchen oder auch Mischfälle.

Aber es gibt doch andere Kontexte, in denen eine Sacheinlage ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stattzufinden hat. Bei § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ist es zB nach meiner Kenntnis schädlich, wenn „neben“ den Gesellschaftsrechten auch noch ein Darlehen übernommen wird. Auch für die Unentgeltlichkeit bei 6 Abs. 5 S. 3 ist dies soweit ich weiß schädlich, anders als bei 6 Abs. 3. Nun geht aber § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG davon aus, dass es möglich sei, den den Nennbetrag des GmbH-Stammkapitals überschreitenden Betrag auch „anderweitig“ zu vergüten.

Daher die Frage: Warum ist es bei § 20 Abs. 1 UmwStG für die Buchwertfortführung möglich, auch Darlehen zu geben? Hat es irgendwelche Nachteile, wenn ich der GmbH ein Darlehen gebe an Stelle der Kapitalrücklage?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79
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§ 20 Abs. 2 UmwStG und teilweise Verbuchung auf Darlehenskonto - micha79 - 15.03.2019 09:09

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