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Anlage U
29.12.2017, 19:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.12.2017 20:03 von Jive.)
Beitrag: #9
RE: Anlage U
Es bedarf keiner neuen Anlage U ...

Mit der Unterschrift unter der anlage U verpflichtet sich der Empfänger lediglich der Besteuerung bis zu einem Höchstbetrag zuzustimmen.

Die anlage U bleibt bis auf widerruf gültig.

den entgültigen Betrag bestimmt jedoch der Geber

Wenn der Mann keinen sonderausgabenabzug beantragt hat die Frau auch keine einkünfte zu versteuern. Beantragt der Mann weniger als er tatsächlich gezahlt hat hat die Frau mangels antrag über die hinausgehende summe auch eben nur die beantragten Einkünfte

selbst bei einer unterschriebenen Anlage U ohne Begrenzung des Höchstbetrages können bei der Frau lediglich einkünfte in Höhe von € 13805 entstehen, selbst wenn der mann 20.000 bezahlen würde.

Ein Blick in den Wortlaut des gesetzes schafft klarheit:

§ 22 Abs. 1a EStG :
Sonstige Einkünfte sind ....
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;

§ 10 Abs 1a EStG :

Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.

Jetzt hat der Mann aber lediglich 600 beantragt (obwohl die zustimmung ggf. sogar bis 13805 vorliegt)

Damit sind in der folge trotzdem nur 600 bei der Frau steuerpflichtig.

Ich hatte schon häufiger folgende Fälle:

Mann hat ein zvE von 50.000 ohne berücksichtigung von unterhalt

Frau hat zvE von 30.000 ohne berücksichtigung von unterhalt.

Unterhalt wurde aber in Höhe von 15.000 gezahlt.

auch wenn 13805,-- beim mann möglich wären als sonderausgabe abzusetzen wäre das quatsch.

Der optimale antrag wird nur mit 10.000 gestellt, da dann beide ein zvE von 40.000 hätten und damit die optimale steuerentlastung erreicht wird.

also nochmal das wesentliche.. Einkünfte im sinne des 22 liegen beim empfänger nur vor SOWEIT der geber es beantragt.

Weil der mann für die 1100,-- keinen Antrag gestellt hat, hat er zutreffenderweise dafür auch keine sonderausgaben bekommen.

Damit sind bei der frau für diese 1100 aber die vorraussetzung des 22 nicht gegeben .. damit nicht steuerbar.

Und das rückwirkende Ereignis ist der nunmehr erst vorliegende antrag des Gebers über lediglich 600,-- anstelle der vorher geschätzten 1700,--

wie gesagt .. einer neuen anlage u bedarf es nicht .. Der antrag wird jedes jahr aufs neue durch den geber gestellt.

Lediglich die Zustimmung zu dieser zu diesem Zeitpunkt noch unbestimmten Größe wurde durch die Unterschrift unter die anlage u erteilt.

Ohne Antrag, keine auswirkung und wenn man absichtlich weniger beantrag als möglich, muss der Geber auch nur dieses versteuern. Passiert es versehentlich darf es aber keinen unterschied machen.


@ showbee : soweit nicht beantragt , sind die vorraussetzungen für den sonderausgabenabzug nicht erfüllt

der geber hat nur 600 beantragt .. also liegen auch nur für 600 ( soweit) die vorraussetzungen zum sonderausgabenabzug vor

Der Besteuerungsgrund i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG beim Unterhaltsempfänger wird durch den gestellten Antrag des Gebers auf Sonderausgabenabzug (hier 600,--) ausgelöst.

Und dieser antrag ist das rückwirkende ereignis, weil steuer beim empfänger entsteht mit ablauf 31.12 und der antrag erfolgt zwangsläufig später.

Für mich ein klarer 175 den ich bei meinen FA und sogar einmal in einem Steuerstrafverfahren wegen angeblich nicht erklärtem unterhalt durchbekommen habe.

Denn mit der Unterschrift unter der anlage U erklärt man nur die zustimmung bis zu einem Höchstbetrag ggf. dem gesetzlichen. Der antrag das Gebers ist aber tatbestandsvorraussetzung .. und wenn die fehlt dann kein antrag, kein sonderausgabenabzug und keine § 22.

Als Empfänger weiss man zwar was man bekommen hat, aber nicht inwieweit der Geber es tatsächlich als sonderausgabe beantragt. Deshalb erklär ich in meinen Erklärungen niemals unterhalt. Da muss das FA mal kontrollmitteilungen verschicken und darf dann ggf nach 175 ändern .. nichts anderes gilt aber wenn es in die andere richtung geht.


lg, jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
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