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Hotelverpachtung
18.07.2017, 13:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.07.2017 13:01 von phönix.)
Beitrag: #1
Hotelverpachtung
Eigentümer eines Hotels verpachtet sein Hotel neu und bemüht sich dabei, einen möglichst attraktiven und wirtschaftlich stabilen Pächter zu finden. Der Pachtvertrag wird abgeschlossen, dabei muss sich der Eigentümer des Hotels zu folgenden Zahlungen an den Pächter verpflichten:

1. einem Investitionszuschuss zur Finanzierung der Hotelausstattung (Möbel in den Hotelzimmern, Küchenausstattung etc.),
2. einem Entgelt zur Einbindung des Hotels in das Buchungssystems des Pächters und zur Werbung (Pre Opening-Zuschuss),
3. einem Entgelt für technische Unterstützung und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den Umbau- und Renovierungsarbeiten des Hotels, die eigenverantwortlich von Eigentümer realisiert werden,

verpflichten.

Der Pächter verpflichtet sich darüber hinaus, eine durchaus gute Pacht über einen Zeitraum von 20 Jahren zu zahlen.

Es stellt sich die Frage, wie solche Leistungen
a) handelsrechtlich und
b) steuerrechtlich
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sind. Literatur scheint es darüber nicht übermäßig viel zu geben. Ich habe hier lediglich den Beschluss des Finanzgerichts Saarland vom 26. Juli 2001, 1 V 154/01 gefunden, der zur Behandlung der Zahlungen leichte Hinweise gibt.

Vorschlag der Behandlung:

Pre-Opening-Zuschuss:
Handelsrechtlich wie auch steuerrechtlich m. E. Vertriebskosten im weitesten Sinne, demzufolge Aufwand.

Investitionskostenzuschuss:
Da der Eigentümer die Ausstattungsgegenstände nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anschafft, sondern diese zum Betriebsvermögen des Pächters gehören, stellt der Investitionskostenzuschuss wirtschaftlich betrachtet eine Pachtreduzierung für den Pächter über die Laufzeit des Pachtvertrages dar, wobei der Zahlungsfluss als "negative Pacht" vor dem Beginn der eigentlichen Pachtzahlungen des Pächters liegt. Damit wäre der Investitionskostenzuschuss auf Ebene des Eigentümers handelsrechtlich ARAP, steuerlich ebenso kein sofort abzugsfähiger Aufwand: Dieser wird über die Laufzeit des Mietvertrags in gleichmäßigen Jahresraten nach § 11 Abs. 2 EStG aufwandswirksam. Damit erfolgt ein längerer "Abschreibungszeitraum" als bei eigenem Erwerb der Ausstattung möglich gewesen wäre (Pachtvertrag 20 Jahre, in dieser Zeit sind die Ausstattungsgegenstände längst abgeschrieben).

Entgelt für technische Beratung:
Diese stehen im Zusammenhang mit den Renovierungs- und Umbauarbeiten auf Ebene des Eigentümers und teilen mit diesen Arbeiten deren Schicksal (je nach vorgenommener Maßnahme: Instandhaltung oder zu aktivieren).

Wie seht ihr diese vorgeschlagene Bilanzierung?
Gibt es darüber hinaus Quellen, die sich mit der Frage der Bilanzierung solcher Zahlungen beschäftigen?

schönen Tag noch

phönix
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