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EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
09.01.2017, 10:39
Beitrag: #1
EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit?
Hallo Berufskollegen, Steuerforianer, Mitleser und liebe Grüße von der überfüllten Ostsee.
Während viele von euch bestimmt noch mit Nachzügler-Steuererklärungen 2015 zu kämpfen haben, erlaubt es eure Zeit vielleicht trotzdem, kurz einen Blick auf folgendes Problem zu werfen:

Für einen Einnahmeüberschussrechner wurde eine im Folgejahr geleistete, aber gem. §11(2)S2 i.V.m. (1)S2 EStG tatsächlich noch im Abschlussjahr zu berücksichtigende USt-Zahlung nicht als BA angesetzt. Der Bearbeiter der Steuererklärung hat hier einfach geträumt.

Es wurde erklärungsgemäß und ohne Nebenbestimmung beschieden. Im Folgejahr hat der Bearbeiter gewechselt und diesen Fehler entdeckt.
Es wurde ein Änderungsantrag wegen offenbarer Unrichtigkeit gestellt, gestützt auf §129AO, da die Abweichung der erklärten Ausgaben für USt bei Abgleich mit bereits vorliegenden Unterlagen (Steuerkonto) offenkundig war (siehe AEAO zu §129 Abs. 4 Satz 3 und 4:"Eine offenbare Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung [...]enthaltene offenbare, d.h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn zur Berichtigung des offenbaren Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen durch die Finanzbehörde zur Höhe des zu berücksichtigenden Betrages erforderlich sind (vgl. BFH 27.08.2013, VIII R 9/11 zu USt-Zahlungen in einer EÜR)"

Das FA lehnt die Änderung dennoch ab. Zusammengefasst mit folgender Begründung: Im zitierten Urteil wurde die USt in voller Höhe vergessen. Damit sei von einem mech. Versehen auszugehen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur eine Zahlung wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung nicht berücksichtigt.

Hier endet eigentlich schon der Sachverhalt und es schließt sich meine Frage an: Welcher Auffassung seit ihr/sind Sie?

Jetzt habe ich aber noch einen Bonbon. Ich weiß nicht, ob ich mich darüber empören sollte oder nicht. Im damaligen Bescheid steht der Hinweis, dass wir zukünftig auf die Berücksichtigung der 10Tage Regel achten sollen. Das ist keine "Standardtext", sondern wurde vom Bearbeiter bewusst in den Bescheid geschrieben. Für mich ein Hinweis darauf: Der Bearbeiter hat bei Erlass des Bescheides gewusst, dass die USt November nicht als BA berücksichtigt wurde.
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EÜR und §11: nicht berücksichtigte USt November = offenbare Unrichtigkeit? - MartinHRO - 09.01.2017 10:39

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