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Endgültig erklärt ? - § 165 Abs. 2 S. 2 AO
02.01.2017, 12:45
Beitrag: #1
Endgültig erklärt ? - § 165 Abs. 2 S. 2 AO
Hallo liebe Forenteilnehmer,

ich bräuchte nur eine kurze Bestätigung meines Bauchgefühles.

Wir haben Bescheide erhalten, wonach diese für endgültig erklärt wurden. Text lautet:

"Der Bescheid vom xx.xx.xxxx wird, soweit er bisher vorläufig war, nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO. für endgültig erklärt."

Unter den Erläuterungen steht nunmehr, das der Bescheid nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO endgültig hinsichtlich - der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG) - ist.

Der Ursprungbescheid war aber auch hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig. Dieser Punkt wird aber nicht mehr explizit in den Erläuterungen genannt.

Gemäß meines Bauchgefühles und der Interpretation des Kommentars von Koenig/Cöster AO § 165 Rn. 44-53 hier nunmehr Rn 50 ist der Bescheid damit endgültig.

[...]§ 165 II 2 HS 1 normiert die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der FB, die sich nach der Beseitigung der Ungewissheit ergeben können. Danach ist die vorläufige StFestsetzung, soweit erforderlich, entweder aufzuheben oder zu ändern. Ein Änderungsbescheid nach § 165 II 2 HS 1 ergeht hinsichtlich der Punkte, auf die sich die Vorläufigkeit im Ursprungsbescheid bezog, endgültig, sofern die Vorläufigkeit nicht ausdrücklich aufrechterhalten wird. Zu den Saldierungsmöglichkeiten nach § 177 s. Rz. 46; § 176 begrenzt, wie auch bei Änderungen vorläufiger Bescheide nach Abs. 1 S. 1, die Änderungskompetenz der FB. Erweist sich die vorläufige StFestsetzung dagegen als zutreffend, ist sie für endgültig zu erklären, sofern die Endgültigkeitserklärung nicht ausnahmsweise nach Abs. 2 S. 3 entbehrlich ist. Die Entscheidung der FB nach Abs. 1 S. 2 HS 1 ist in jedem Fall ein StBescheid iSd. § 155 I (HHSp § 165 Rz. 39). Allein aufgrund einer Ap. (§§ 193 ff.) ist die vorläufige StFestsetzung, im Gegensatz zu einer StFestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 (s. § 164 II 3), nicht zwingend für endgültig zu erklären; vielmehr kann die FB die Vorläufigkeit auch nach einer Ap. aufrechterhalten, wenn die Ungewissheit fortbesteht. Zur Änderung einer vorläufigen StFestsetzung nach einer anderen Änderungsvorschrift als § 165 II s. Rz. 48. Eine ausgesetzte StFestsetzung ist gem. § 165 II 2 HS 2 nach Beseitigung der Ungewissheit nachzuholen.[...]

Für mein Bauchgefühl spricht auch, dass in einigen weiteren Bescheiden für andere VZ´s in den Erläuterungen nichts vermerkt ist.

Täuscht mich mein Bauchgefühl?

Vielen lieben Dank schon mal vorab für Eure Mühen.

Ciao Dragon
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