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Berichtigungsmöglichkeit?
03.08.2015, 13:31
Beitrag: #1
Berichtigungsmöglichkeit?
Mandant läßt ab 2014 die ESt-Erklärung, weil Einnahmen aus VuV ab 2014 bei uns erstellen. 2013 hat er WK aus VuV gehabt und die Erklärung wie immer selbst gemacht und im Servicecenter abgegeben. Jetzt stellt sich aus, dass die Mieteinahmen aus 2014 (die natürlich in der 2014 Erklärung angesetzt sind) bereits in 2013 erfaßt sind. Grund lt. Mandant. Er hatte die Einnahmenseit der Anlage V ausgefüllt, damit dass FA ab 2014 o. 2015 die VZ in zutreffender Höhe berechnen könne. Dies habe er dem Beamten am Tresen auch so gesagt. Mangels Sachverstand habe er anschließend keinen Einspruch eingelegt.
Wie haben jetzt schon einige Möglichkeiten durchgespielt, welche Berichtigungsvorschrift hier zu treffen könnte. Ich tendiere zu § 173 Abs. 1 Nr.2 AO, da grobe Fahrlässigkeit m.E. nicht vorliegen dürfte; hier scheint ja die Rechtsprechung mittlerweile etwas "gnädiger". Außerdem hat das FA seinen Amtsermittlungsgrundsatz nicht so ganz befolgt. Wie kann eine Wohnung umgebaut und gleichzeitig neu vermietet werden?
Der Kollege tendiert zur widerstreitenden Steuerfestsetzung.
Die einfachste Lösung wäre jetzt Berichtigungsantrag stellen und warten was FA macht bzw. wie ablehnt. Ist aber nicht so ganz mein Ding.
Ratlose Grüße
frankts

frankts

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Berichtigungsmöglichkeit? - frankts - 03.08.2015 13:31

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